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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift über Vollzugserleichterungen bei der Überwachung von Standorten, die nach der EG-Umweltaudit-Verordnung registriert sind
- Schleswig-Holstein -

Vom 21.12.1998
(Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 1018; 17.08.2018 S. 748 18; 12.06.2019 S. 642 19)
Gl.-Nr.: 7910.6



Gültig bis zum31.12.2024 19

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 21. Dezember 1998 - X 121 - 5856.7.7.1.2 -

An

das Landesamt für Natur und Umwelt, die Staatlichen Umweltämter, die Landräte,
und (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte

I Anlaß

Am 10. April 1995 ist die EG-Umweltaudit-VO 1 in Kraft getreten. Diese Verwaltungsvorschrift soll die Umweltbehörden darüber unterrichten, daß

Es besteht Einigkeit darüber, daß dabei ein Abbau von Umweltstandards nicht stattfinden darf.

Bereits am 11. März 1997 hat Schleswig-Holstein einen ersten Erlaß im Bereich des Bundesimmissionsschutzes geschaffen, der Erleichterungen für Umweltaudit-Betriebe ermöglichte. Aufgrund der damit gemachten Erfahrungen sowie der seitherigen Diskussion auch in anderen Bundesländern soll dieser Erlaß vor allem neue Erleichterungen auch im Abfall- und Wasserbereich schaffen.

II Anforderungen der EG-Umweltaudit-VO

Seit dem 10. April 1995 ist die EG-Umweltaudit-VO in Kraft.

Ziel der EG-Umweltaudit-VO ist die Förderung der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Rahmen der gewerblichen Tätigkeiten durch

Die Umweltgutachterin bzw. der Umweltgutachter prüft die Leistungsfähigkeit der betrieblichen Eigenüberwachung sowie die Einhaltung aller Vorgaben der EG-Umweltaudit-VO und überzeugt sich u.a. durch Stichproben auch von der tatsächlichen Verbesserung der Umweltauswirkungen des Standortes und der tatsächlichen Einhaltung der Umweltvorschriften (Art. 4 Abs. 3 bis 6 i.V.m. § 15 Abs. 2 UAG 2.

Anschließend kann sich der Betrieb in ein Umweltaudit-Standortregister eintragen lassen. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens haben die zuständigen Umweltbehörden gemäß § 33 Abs. 2 UAG Gelegenheit, über nach Aktenlage bekannte Umweltverstöße zu berichten. Ergibt sich bei der Validierung oder im Rahmen des Registrierungsverfahrens eine Nichteinhaltung von Umweltvorschriften oder von Vorgaben der EG-Umweltaudit-VO, findet eine Registrierung nicht statt.

Es ist daher zu vermuten, daß Unternehmen, die am EG-Umweltaudit-System teilnehmen, mit hoher Wahrscheinlichkeit alle Umweltvorschriften kennen und einhalten und zusätzlich über die gesetzlichen Vorgaben hinaus eine regelmäßige Verbesserung ihrer Umweltauswirkungen vornehmen.

III Umgang mit Vollzugserleichterungen

1 Begriffsbestimmungen

Die im folgenden aufgeführten Begriffe sind im Zusammenhang mit Vollzugserleichterungen wie folgt zu verstehen:

Registrierter Standort:

Das EG-Umweltaudit-System ist standortbezogen, um sicherzustellen, daß problematische Betriebseinheiten nicht willkürlich von der Auditierung ausgeschlossen werden können. Erst durch die erfolgreiche Registrierung ist die hohe Sicherheit gegeben, daß der Standort alle Umweltvorschriften einhält. Daher ist die Registrierung Grundlage für Vollzugserleichterungen nach diesem Erlaß; die Validierung reicht allein nicht aus.

Dokumentationen im Rahmen des EG-Umweltaudits:

Über die Umwelterklärung für die Öffentlichkeit hinaus verlangt die EG-Umweltaudit-VO umfassende interne Dokumentationen des innerbetrieblichen Umweltschutz- und Umweltmanagementsystems (insbesondere in Anh. I.B und II.F EG-UmweltauditVO). Diese Dokumentationen, die auch der Validierung unterliegen, enthalten eine Vielzahl von Informationen, die auch gesetzliche Anforderungen betreffen und können damit zu deren Erfüllung mit herangezogen werden. Üblich ist die Schaffung eines Umwelthandbuches. Die jeweils relevanten Verfahrens- und Arbeitsanweisungen müssen den betroffenen Beschäftigten zugänglich gemacht werden und sie müssen in ausreichendem Maße darüber informiert sein.

Umweltgutachterin bzw. Umweltgutachter:

Die Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter werden von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH zugelassen und überwacht 3. In diesem Erlaß ist jeweils die Umweltgutachterin bzw. der Umweltgutachter gemeint, die oder der an dem Standort, für den Erleichterungsmaßnahmen eingeräumt werden sollen, die Validierung vorgenommen hat.

2 Grundsätze zur Prüfung von Vollzugserleichterungen

Für die Behörden besteht ein Ermessensspielraum für die Erleichterungsmöglichkeiten. Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug im Rahmen der Überwachung können für registrierte Standorte eingeräumt werden, sofern der jeweiligen Behörde vom Unternehmen Unterlagen aus den Dokumentationen im Rahmen des EG-Umweltaudits- oder entsprechende Bestätigungen der Umweltgutachterin oder des Umweltgutachters vorliegen oder auf andere Weise Informationen aus der Anwendung des Umweltmanagementsystems zur Verfügung gestellt werden, die der Behörde die erforderlichen Feststellungen gestatten. Die zuständige Behörde hat dann anhand der vorliegenden Unterlagen in jedem Einzelfall und unter Ausübung des ihr obliegenden pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, inwieweit Vollzugserleichterungen gewährt werden können.

Einbezug der Umweltgutachterin oder des Umweltgutachters:

Sofern die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter in Bezug auf eine bestimmte Erleichterungsmöglichkeit nach diesem Erlaß eine Bestätigung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgibt, ist für die Gewährung eine weitergehende Prüfung der Behörden im Regelfalle nicht notwendig. Diese Bestätigung muß jedoch auf den konkreten Fall bezogen sein.

3 Informationen der Unternehmen durch die Umweltbehörden

Um Unternehmen zur Teilnahme am EG-Umweltaudit zu ermutigen und sie bei der Umsetzung zu unterstützen, sollen die Behörden den Betrieben, für die sie zuständig sind, die Nutzung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung erleichtern, indem sie

IV Regelungen für registrierte Standorte im Einzelnen

Über die im folgenden genannten Möglichkeiten der Vollzugserleichterungen hinaus soll die Tatsache, daß das Unternehmen sich nachweislich interne Regelungen für ein Umweltmanagementsystem gegeben hat, im Rahmen von Ermessungsabwägungen von den Umweltbehörden angemessen berücksichtigt werden.

1 Überwachung

1.1 Bei der Überwachung nach § 21 WHG soll soweit möglich auf im Rahmen der Umsetzung der EG-Umweltaudit-VO erstellte Dokumentationen zurückgegriffen werden, wenn diese die für die behördliche Überwachung notwendigen Angaben enthalten.

1.2 Beim Vollzug der in § 40 KrW-/AbfG und § 52 BImSchG aufgeführten Allgemeinen Überwachungsvorschriften soll soweit möglich auf im Rahmen der Umsetzung der EG-Umweltaudit-VO erstellte Dokumentationen zurückgegriffen werden, wenn diese die für die behördliche Überwachung notwendigen Angaben enthalten. Im übrigen soll eine deutliche Reduzierung der Frequenz der Regelüberwachung erfolgen. Anlaßbezogene Betriebsüberwachungen bleiben unberührt.

2 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

Die Mitteilung der Betreiberin oder des Betreibers über die Registrierung ihres bzw. seines Standortes nach der EG-Umweltaudit-VO sowie die Übermittlung der Umwelterklärung und der vereinfachten jährlichen Fortschreibung nach Art. 5 Abs. 5 EG-Umweltaudit-VO ersetzt die Mitteilung nach

sofern in den Dokumentationen, die im Rahmen der Durchführung der EG-Umweltaudit-VO erstellt werden, auch die verantwortlichen Personen genannt werden.

3 Anzeige der Bestellung der Betriebsbeauftragten

Das Umweltmanagement ist so auszugestalten, daß die Benennung der Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz, für Abfall, für Immissionsschutz und für Störfälle und deren Funktionen und Verantwortlichkeiten sowie ihre Fachkunde und Zuverlässigkeit dokumentiert ist. Mit der Namensnennung der/des zuständigen Betriebsbeauftragten sowie der Übermittlung der Umwelterklärung und der vereinfachten jährlichen Fortschreibung nach Art. 5 Abs. 5 EG-Umweltaudit-VO an die Umweltbehörde können die Anzeigepflichten nach

erfüllt werden, sofern die zu stellenden Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit in den aufgrund der Umsetzung der EG-Umweltaudit-VO zu erstellenden Dokumentationen nachgewiesen sind.

Diese Vorschrift gilt nicht für eine Gestattung nach § 5 oder eine Ausnahme nach § 8 der 5. BImSchV.

4 Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten

Bei registrierten Standorten kann in der Regel auf Anordnungen nach

5 Überprüfung durch zugelassene Sachverständige

5.1 Von der Anordnungsbefugnis nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG, Sachverständige mit der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen zu beauftragen, soll bei registrierten Betrieben in der Regel kein Gebrauch gemacht werden.

5.2 Anordnungen zum Einsatz von Sachverständigen gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG sollen gegenüber Betreiberinnen oder Betreibern von Anlagen an einem registrierten Standort nur erfolgen, wenn die im Rahmen der Kontrollmaßnahmen des Umweltmanagementsystems nach Anh. I.B.4 der EG-Umweltaudit-VO getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.

6 Anordnungen von Messungen

6.1 Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, soll bei Anlagen an einem registrierten Standort eine Ermittlungsanordnung nach § 26 BImSchG nur erlassen werden, soweit die im Rahmen der Kontrollmaßnahmen des Umweltmanagementsystems nach Anh. I.B.4 der EG-Umweltaudit-VO getroffenen Feststellungen nicht ausreichen oder soweit Belange des Nachbarschutzes die Beauftragung einer bekanntgegebenen Meßstelle im Sinne des § 26 BImSchG erfordern.

6.2 Sofern die für Emissionsmessungen erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von der zuständigen Behörde anerkannt wurde, kann für registrierte Standorte zugelassen werden, daß die oder der Immissionsschutzbeauftragte die regelmäßig alle drei Jahre durchzuführenden Emissionsmessungen nach § 28 Nr. 2 BImSchG durchfuhrt. Insoweit kann auf Einzelmessungen auch verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen festgestellt werden kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden (s. Ta Luft Nr. 3.2.2.1 Abs. 4).

Dies gilt jedoch weder für die Messung von Dioxinen und Furanen noch für die Messungen nach § 28 Nr. 1 BImSchG und für Immissionsmessungen.

7 Berichte über Beurteilungen und Messungen/Kalibrierungen

7.1 Eine Vorlage von Einzelberichten nach

über die Umwelterklärung und die vereinfachte jährliche Fortschreibung nach Art. 5 Abs. 5 EG-Umweltaudit-VO ist für registrierte Standorte nicht mehr erforderlich, sofern durch das Umweltmanagementsystem gewährleistet ist, daß die erforderlichen regelmäßigen Messungen durchgeführt, die Ergebnisse dokumentiert und für die Überwachungsbehörde jederzeit einsehbar sind und sofern die jeweiligen Grenzwerte nicht überschritten wurden.

7.2 Betreiberinnen oder Betreiber, deren Anlage Teil eines registrierten Unternehmensstandortes ist, können die Berichtspflichten nach

durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung der EG-Umweltaudit-VO erstellt wurden, erfüllen.

8 Sonstiges

8.1 Betriebsanweisungen nach VAwS

Bei registrierten Standorten können die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 VAwS durch Dokumentationen im Rahmen der Umsetzung der EG-Umweltaudit-VO erfüllt werden, sofern dort die gesetzlichen Anforderungen gleichwertig erfüllt werden.

8.2 Anlagenkataster nach VAwS

Mit den im Rahmen der Umsetzung der EG-Umweltaudit-VO erstellten Dokumentationen können die Anforderungen des § 11 VAwS als erfüllt gelten, sofern diese Dokumentationen für jede Anlage die nach § 11 Abs. 2 VAwS erforderlichen Angaben enthalten. Auf eine gesonderte Übermittlung des Anlagenkatasters an die zuständige Behörde soll dann verzichtet werden.

8.3 Fakultative Nachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen

Auf Anordnungen nach §§ 42 und 45KrW-/AbfG soll gegenüber registrierten Standorten in der Regel verzichtet werden.

8.4 Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Betreiberinnen oder Betreiber von Verbrennungsanlagen

Die Pflichten nach § 18 der 17. BImSchV können erfüllt werden, indem die dort geforderten Daten in die Umwelterklärung und die vereinfachte jährliche Fortschreibung nach Art. 5 Abs. 5 EG-UmweltauditVO aufgenommen und jährlich veröffentlicht werden.

9 Hinweise auf weitere Erleichterungsmöglichkeiten

9.1 gesetzliche Erleichterungsmöglichkeiten

Eine Reihe von Erleichterungsmöglichkeiten werden bereits durch Gesetz eingeräumt. Zur Zeit sind dies:

9.2 Jahresberichte der Betriebsbeauftragten

Es wird darauf hingewiesen, daß Betriebe an registrierten Standorten die Einhaltung der Berichts pflichten nach

in das Umweltmanagementsystem integrieren können.

V Abschließende Bestimmungen

Meinen Erlaß "Verwaltungsvorschriften für die Immissionsschutzbehörden" vom 11. März 1997 (n.v.) hebe ich hiermit auf.

Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten wird die Auswirkungen dieses Erlasses hinsichtlich Erleichterungswirkungen für Betriebe und Behörden sowie hinsichtlich der Umweltauswirkungen überprüfen und den Erlaß gegebenenfalls revidieren.

__________
1) Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1). Im folgenden sind Artikelbezeichnungen ohne nähere Angaben solche der EG-Umweltaudit-V0.

2) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG) vom 7. Dezember 1995, BGBl. I S. 1591. Zu den Aufgaben des Umweltgutachters vgl. auch "Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben der Umweltgutachter im Rahmen der Validierung nach der EG-Umweltaudit-Verordnung", insbes. Bemerkungen S. 11 und S. 13 - Umweltgutachterausschuß (UGA), 2. Auft. Bonn März 1998. Rechtsgrundlage des UGA: §§ 21 bis 23 UAG

3) vgl. § 28 UAG i. V. m. der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Beleihungsverordnung - UAGBV) vom 18. Dezember 1995, s. BGBl. I S. 2013


ENDE

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