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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 23 - Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Stand 12/2014



(Ausgabe 12/2014/ 4. überarbeitete Auflage)

Vorwort

Die Biostoffverordnung ( BioStoffV) regelt seit dem 1. April 1999 branchenübergreifend den Schutz aller Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Die Neufassung der Verordnung, die am 23. Juli 2013 in Kraft getreten ist, war erforderlich, um die Richtlinie 2010/32/EU ("Nadelstich-Richtlinie") in nationales Recht umzusetzen. Diese verpflichtet Arbeitgeber im Gesundheitsdienst, Beschäftigte vor Infektionen infolge von Verletzungen durch gebrauchte spitze oder scharfe Instrumente zu schützen und diese durch geeignete sichere Instrumente (Sicherheitsgeräte) zu ersetzen. Gleichzeitig wurde die Verordnung einschließlich der Anhänge II und III an neuere wissenschaftliche und technische Entwicklungen angepasst sowie Erkenntnisse aus der Anwendung der bisherigen Verordnung einbezogen.

In den Anwendungsbereich der BioStoffV fallen viele und zum Teil sehr heterogene Tätigkeitsbereiche in verschiedenen Branchen. Dazu gehören Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Biotechnologie und Forschungseinrichtungen sowie der Bereich der Abfallwirtschaft, der Abwasserreinigung und der Land- und Forstwirtschaft, um nur einige zu nennen. Mit den Regelungen der BioStoffV sollen die Beschäftigten vor Gefährdungen durch infektiöse, sensibilisierende, toxische und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen von Biostoffen geschützt werden. Daneben soll auch der Schutz anderer Personen, die aufgrund der Verwendung von Biostoffen durch Beschäftigte ebenfalls gefährdet sein können, gewährleistet werden.

Die BioStoffV enthält eine Reihe neuer Bestimmungen sowie eine geänderte Struktur hinsichtlich Grundpflichten, allgemeinen Schutzmaßnahmen und speziellen Maßnahmen für bestimmte Arbeitsbereiche (z.B. Laboratorien oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes). Für Tätigkeiten mit hoher Infektionsgefährdung wurden besondere Fachkundeanforderungen und eine Erlaubnispflicht eingeführt. Aber es gibt auch Vereinfachungen: So entfällt für viele Branchen die Pflicht Tätigkeiten mit Biostoffen einer Schutzstufe zuzuordnen. Hierzu gehören z.B. die Abfallwirtschaft oder die Land- und Forstwirtschaft.

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat die Leitlinien zur Biostoffverordnung vollständig überarbeitet und an die Regelungen der novellierten BioStoffV angepasst. Mit den in der 4. Auflage der LV 23 Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen getroffenen Aussagen werden Antworten auf grundlegende Fragen zur neuen BioStoffV gegeben. Die Aspekte der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind weiterhin Bestandteil dieser Leitlinien. Sie sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) geregelt. Mit den nachfolgenden FAQ (Frequently Asked Questions) wird die Umsetzung in die Praxis erleichtert.

0 Grundsätzliches zur Verordnung

Die novellierte Biostoffverordnung ( BioStoffV) ist am 23. Juli 2013 in Kraft getreten. Anlass für die Neufassung war die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU 1 ("Nadelstichrichtlinie") des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor in nationales Recht. Gleichzeitig wurden bei der Überarbeitung der BioStoffV die bisherigen Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt sowie eine Anpassung an neue wissenschaftliche und technische Entwicklungen vorgenommen, was zu einer geänderten Struktur und Systematik geführt hat. Für Tätigkeiten mit geringer Infektionsgefährdung erfolgten Vereinfachungen, gleichzeitig wurden die Anforderungen für spezifische Arbeitsbereiche mit höherer Infektionsgefährdung konkretisiert.

Rechtsgrundlage für die novellierte BioStoffV ist neben dem Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) nun auch das Infektionsschutzgesetz ( IfSG). Auf der Grundlage des § 53 IfSG regelt die BioStoffV auch den Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen gefährdet werden könnten. Dies betrifft im Wesentlichen die Anforderungen an die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen, in denen mit Krankheitserregern gearbeitet werden darf.

Was hat sich geändert?

Die Definition derBiologischen Arbeitsstoffe (Biostoffe)

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