801 Nr. 10
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 11 - Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste " besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 53aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 11 gilt für offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker oder Fleischwaren nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 11 DruckbehV

2.1An Dampfmänteln offener Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus betrieblichen Gründen mit Beschädigungen der Gefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen, müssen unabhängig vom Inhalt des Druckraumes die erstmalige Prüfung. die Abnahmeprüfung und wiederkehrende Druckprüfungen und äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. Bei den Druckprüfungen und äußeren Prüfungen findet § 10 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Mit Beschädigungen der Gefäßwände nach Abschnitt 2.1 ist bei dem Werkstoff Kupfer oder ähnlich weichen Werkstoffen und beim Entfernen von anhaftendem Kochgut oder beim Einbringen von Dosen oder Käfigen in das Kochgefäß zu rechnen.

3.2 Die Angabe des zulässigen Betriebsüberdruckes in Abschnitt 2.1 bezieht sich auf den Dampfmantel.

4 Allgemeines

4.1 Abschnitt 2.1, Satz 2 gilt unabhängig von der Prüfgruppe.

5 Prüfungen vor Inbetriebnahme

5.1 Für die Prüfungen durch den Sachverständigen nach Abschnitt 2.1 wird auf

hingewiesen.

5.2 Soweit die Dampfmäntel nach Abschnitt 2.1 mit von Hand zu betätigenden Einrichtungen zur Ableitung des Kondensates ausgerüstet sind, müssen diese bei jeder Inbetriebnahme auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

6 Wiederkehrende Prüfungen

6.1 Die wiederkehrenden äußeren Prüfungen werden nach TRB 514 Abschnitt 5.3 durchgeführt. Die innere Oberfläche des Kochgefäßes ist in diese Prüfung einzubeziehen.

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