801 Nr. 29
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 30 - Steinhärtekessel

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 15 BetrSichV
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Ausgabe April 1991
(BArbBl. 4/1991 S. 61; 11/1995 S. 56aufgehoben)



1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 30 gilt für Steinhärtekessel der Gruppe IV nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB 801 Nr. 30 enthält Sonderregelungen für Steinhärtekessel und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 30

2.1An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

2.2An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer Oberflächenrißprufung durch den Sachverständigen unterzogen werden.

2.3An Bereichen von Flicken mit einer Länge über 400 mm in Längsrichtung muß die Oberflächenrißprüfung nach Abschnitt 2.2 erstmals spätestens in einem halben Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.

2.4Auf die Prüfungen nach Abschnitt 2.2 kann verzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungen der Reparaturbereiche Mängel nicht festgestellt worden sind.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Steinhärtekessel im Sinne dieser TRB sind Druckbehälter zur Herstellung von Kalksandsteinen. Betonsteinen. Gasbeton. Faserzementplatten, Gipsprodukten. Hochofenschlackensteinen oder ähnlichen Produkten unter Dampfüberdruck.

3.2 Steinhärtekessel werden spannungsgünstig betrieben, wenn die Temperaturdifferenz zwischen Mantelsohle und -scheitel nach Ende der Aufheizphase und vor Beginn der Entspannungsphase nicht mehr als 30 K und während der Aufheizphase und Entspannungsphase nicht mehr als 60 K beträgt.

4 Bemessung

Wegen der Gefahr einer Spannungsrißkorrosion ist bei der Verwendung von ferritischen Stählen das Spannungsniveau in den druckbeanspruchten Teilen abzusenken. Hierzu genügt nach der bisherigen Erfahrung ein Wanddickenzuschlag von 20 % auf die mit einem Ausnutzungsfaktor der Fügeverbindung für die Längsnaht von 85 % berechnete Wanddicke.

5 Herstellung

5.1 Die Verwendung von Stählen mit einer im Abnahmeprüfversuch gemessenen Streckgrenze von mehr als 420 N/mm2 ist unzulässig.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn z.B. die Stähle H II, 17 Mn 4 nach DIN EN 10028, Teil 1 und Teil 2 verwendet werden.

5.2 Schweißeigenspannungen sind gering zu halten.

5.3 Hilfsschweißungen sind mindestens zweilagig auszuführen.

5.4 Bei baustellengefertigten Schweißungen an drucktragenden Bauteilen aus ferritischen Stählen ist eine Vorwärmung auf mindestens 150 °C erforderlich.

5.5 Ein Kantenversatz von mehr als 15 % der Mantelwanddicke ist unzulässig. Aufdachungen oder Einziehungen im Bereich der Längsschweißnähte sind zulässig, wenn das Maß 1/6 - bis zu einer Länge von 200 mm örtlich 1/4 - der Mantelwanddicke nicht überschreitet.

5.6 Die Schweißnähte auf der Beschickungsseite müssen für die Oberflächenrißprüfung nach dem magnetischen Streuflußverfahren prüffähige Oberflächen haben.

5.7 Im Sohlenbereich sind die Schweißnähte zwischen den Schienen blecheben. bis zur Tropfkante des Beschickungswagens glatt zu beschleifen.

5.8 Baustellengefertigte Schweißnähte sind innen blecheben herzurichten.

6 Aufstellung

6.1 Steinhärtekessel sind so aufzustellen, daß sie zu benachbarten Kesseln oder von Wänden einen lichten Abstand von mindestens 0,5 m haben.

6.2 Steinhärtekessel müssen auf den Fundamenten gleichmäßig aufliegen.

6.3 Das Gefälle zur Hauptentwässerungseinrichtung muß mindestens 2 % betragen.

6.4 Rohrleitungen sind so zu verlegen, daß aufgrund der Wärmedehnungen keine unzulässigen Beanspruchungen auftreten.

7 Ausrüstung

7.1 Die Ausrüstung von Steinhärtekesseln muß eine spannungsgünstige Betriebsweise gemäß Abschnitt 3.2 gewährleisten. Für eine spannungsgünstige Betriebsweise muß die Ausrüstung von Steinhärtekesseln folgenden Anforderungen genügen:

7.2 Für die Ausrüstung nach Abschnitt 7.1 ist die Eignung und Funktionsfähigkeit nachzuweisen. Die Eignung ist durch Einzelprüfung des Sachverständigen oder durch Bauteilprüfung nachzuweisen. Über geeignete Prüfeinrichtungen muß die Funktionsfähigkeit jederzeit nachgeprüft werden können.

7.3 Steinhärtekessel müssen mit einer Ablaßeinrichtung für Restkondensat ausgerüstet sein. Es muß sichergestellt sein, daß vor dem Öffnen der Deckelverschlüsse eine Gefährdung durch austretendes Kondensat oder Dampf ausgeschlossen ist, z.B. durch Auffanggruben unterhalb der Deckelverschlüsse. erhöhten Bedienungsstand oder Fernbedienung der Deckelverschlüsse.

7.4 Antriebe oder Steuerstellen für die Deckelverschlüsse sind so anzuordnen, daß Gefahren durch austretendes Kondensat oder Dampf ausgeschlossen sind.

7.5 Dampfführende Leitungen (Frischdampfleitung, Überlaßdampfleitung) zu den Steinhärtekesseln sind mit je zwei hintereinanderliegenden Absperreinrichtungen und einer geeigneten Verbindung mit der Außenluft (Zwischenentspannung) zu versehen. Diese Absperreinrichtungen müssen sich gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen sichern lassen. Dies gilt auch für Kondensatleitungen, wenn diese mit Gegendruck betrieben werden.

7.6 Bei automatischer Regelung der Dampfzu- und abführung darf der Steinhärtekessel erst unter Druck gesetzt werden können, wenn der Verschluß vollständig geschlossen ist.

8 Betrieb

8.1 Steinhärtekessel sind spannungsgünstig gemäß Abschnitt 3.2 zu betreiben. Die Einrichtungen für den spannungsgünstigen Betrieb sind zu überwachen. Hierüber ist Buch zu führen. Störungen an diesen Einrichtungen und Ursachen einer Überschreitung der zulässigen Temperaturdifferenzen sind spätestens nach Beendigung des Aushärtens zu beseitigen.

8.2 Ventile und Verschlüsse der Steinhärtekessel dürfen nur von Personen betätigt werden, die durch die Betriebsleitung dazu schriftlich ermächtigt sind.

8.3 Für den Betrieb von Steinhärtekesseln ist eine schriftliche Betriebsanweisung erforderlich. Sie muß mindestens die Anforderungen der Musterbetriebsanweisung der Anlage 1 enthalten

8.4 Das Bedienungspersonal ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, über die Betriebsanweisung zu unterrichten.

8.5 Nach jedem Ausziehen der Härtekesselwagen sind grobe Verunreinigungen (wie herabgefallene Rohlinge) zu entfernen. Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, sind Steinhärtekessel auszufegen (besenrein). Siebe und Schmutzfänger vor dem Kondensateinlauf sind hierbei zu reinigen.

8.6 Die ordnungsgemäße Funktion der Fest- und Loslager muß bei allen Betriebszuständen gewährleistet sein.

8.7 Eine Unterschreitung des bei der ersten Inbetriebnahme vorhandenen Gefälles ist zu beseitigen.

8.8 Härtewagen. Ausziehmittel für Härtewagen und Führungschienen dürfen nur verwendet werden, solange bei ihrem Einsatz Beschädigungen der Kesselwandung ausgeschlossen sind.

8.9 Bei der Begehung von Steinhartekesseln. z.B. zur Vornahme von Reinigungsarbeiten und Beseitigung von Störungen ist Nr. 6.2 "Abtrennen von Behältern und engen Räumen" der Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu beachten.

9 Instandsetzung

9.1 Instandsetzungsarbeiten an drucktragenden Behälterwandungen und sicherheitstechnischen Ausrüstungsteilen dürfen erst nach Zustimmung des Sachverständigen durchgeführt werden. Hierunter fällt nicht das Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit.

9.1.1 Reparaturmöglichkeiten

Je nach Art, Größe und Umfang der Mängel (Einzelrisse, Rißfelder, Korrosionsflächen, Korrosionsnarben usw.) kommen die folgenden Reparaturmöglichkeiten in Betracht:

9.1.1.1 Ausschleifen der Riß- und Korrosionszonen

Risse und Korrosionsnarben an drucktragenden Wandungsteilen sind grundsätzlich auszuschleifen, es sei denn, es ergibt sich die Notwendigkeit, das schadhafte Blech zu ersetzen oder es wird eine Auftragsschweißung vorgenommen.

9.1.1.2

9.1.1.3 Einzelrißschweißung

Ein Einzelriß ist über seine gesamte Länge und Tiefe auszuschleifen. Die erforderliche Wanddicke ist durch Auftragsschweißung wiederherzustellen.

9.1.1.4 Auftragsschweißungen

Reicht bei flächigen Rißfeldern die verbleibende Restwanddicke nach dem Ausschleifen für den zulässigen Betriebsüberdruck nicht mehr aus, kann durch Auftragsschweißung die erforderliche Wanddicke wiederhergestellt werden, wenn die Schweißbereiche in Längsrichtung 130 mm und in Umfangsrichtung 400 mm nicht überschreiten

9.1.1.5 Einschweißen von Flicken und Schüssen

10 Herabsetzung des zulässigen Betriebsüberdruckes

Nach Reparaturen an Steinhärtekesseln durch Auftragsschweißungen oder Einschweißen von Flicken muß der zulässige Betriebsüberdruck herabgesetzt werden, wenn erneute Schädigungen eine weitere Schweißreparatur erforderlich machen.

11 Prüfungen vor Inbetriebnahme

11.1 Im Rahmen der Bauprüfüng sind beim Hersteller

einer Durchstrahlungsprüfung oder einer Ultraschallprüfung zu unterziehen, wobei alle T-Stöße zu erfassen sind. Die Schweißnähte nach Satz 1 sind zusätzlich einer Oberflächenrißprüfung nach dem magnetischen Streuflußverfahren zu unterziehen. Die Prüfungen sind nach der Wasserdruckprüfung durchzuführen.

11.2 Bei baustellengefertigten Schweißnähten einschließlich Befestigungsschweißungen an drucktragenden Wandungen ist eine Bauüberwachung durch den Sachverständigen erforderlich. Die Stumpfnähte sind zu 100 % nach dem Durchstrahlungs- oder UItraschallverfahren und zu 100 % nach dem magnetischen Streuflußverfahren zu prüfen. Die Kehlnähte sind zu 100 % nach dem magnetischen Streuflußverfahren zu prüfen. Die Prüfungen sind nach der Wasserdruckprüfung durchzuführen.

11.3 Bei Anwendung des Ultraschallverfahrens bzw. des magnetischen Streuflußverfahrens begutachtet der Sachverständige die Prüfberichte. Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden von Sachverständigen stichprobenweise von mindestens 10 % der Nahtlänge überprüft.

11.4 Bei Anwendung des Durchstrahlungsverfahrens sind dem Sachverständigen die Filme und Prüfberichte einschließlich der vor Ausbesserungen angefertigten Aufnahmen vorzulegen. Der Sachverständige überzeugt sich in der Regel durch Stichproben. ob er zu einer ähnlichen Bewertung der Filme kommt. Stellt er dabei mangelhafte Übereinstimmung der Bewertung fest, hat er sämtliche Filme zu beurteilen.

11.5 Im Rahmen der Vorprüfung ist die Lage der Kesselstühle in den Vorprüfzeichnungen anzugeben. Die zulässigen Setzungen der Kesselstühle sind anzugeben. Ergänzend zu TRB 511 Abschnitt 5.2.2 (12) ist die zulässige Setzung unter Wasserfüllung anzugeben.

11.6 Im Rahmen der Abnahmeprüfung ist festzustellen, ob die zulässige Setzung nicht überschritten wurde.

12 Wiederkehrende Prüfungen

12.1 Bei den inneren Prüfungen nach Abschnitt 2.1 sind Oberflächenrißprüfungen nach dem magnetischen Streuflußverfahren in folgenden Bereichen durchzuführen:

12.2 Werden Risse festgestellt, so sind die Rißprüfungen auf 100 % der jeweiligen Prüfbereiche auszudehnen. Prüfbereiche sind Sohlenbereiche, sonstige Schweißnahtbereiche und Reparaturstellen.

12.3 Die Schreibstreifen nach Abschnitt 7.1 aus der registrierenden Temperaturmessung sind vollständig vom Zeitpunkt der vorangegangenen wiederkehrenden Prüfung an zur Beurteilung vorzulegen.

12.4 Das Gefälle nach Abschnitt 6.3 ist mindestens einmal jährlich (z.B. Saisonbeginn) durch den Betreiber zu überprüfen und das Ergebnis zu protokollieren.

12.5 Die ordnungsgemäße Funktion der Fest- und Loslager ist wöchentlich mindestens einmal zu überprüfen.

12.6 Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen ist festzustellen, ob die zulässige Setzung nicht überschritten wurde.

13 Prüfungen in besonderen Fällen

13.1 Prüfung instandgesetzter Riß- und Korrosionszonen

Folgende Reparaturbereiche sind nach erfolgter Ausbesserung durch eine Oberflächenrißprüfung nach dem magnetischen Streuflußverfahren auf Rißfreiheit zu prüfen:

13.2 Prüfung eingeschweißter Flicken und Schüsse

13.2.1 Stumpfnähte sind zu 100 % nach dem magnetischen Streuflußverfahren und zu 100 % nach dem Durchstrahlungs- oder Ultraschallverfahren zu prüfen. Kehlschweißnähte sind zu 100 % nach dem magnetischen Streuflußverfahren zu prüfen. Die Prüfungen sind nach der Wasserdruckprüfung durchzuführen.

13.2.2 Bei Anwendung des Ultraschallverfahrens bzw. des magnetischen Streuflußverfahrens begutachtet der Sachverständige die Prüfberichte. Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden von Sachverständigen stichprobenweise an mindestens 10 % der Nahtlänge überprüft.

13.2.3 Bei Anwendung des Durchstrahlungsverfahrens sind dem Sachverständigen die Filme und Prüfberichte einschließlich der vor Ausbesserungen angefertigten Aufnahmen vorzulegen. Der Sachverständige überzeugt sich in der Regel durch Stichproben, ob er zu einer ähnlichen Bewertung der Filme kommt. Stellt er dabei mangelhafte Übereinstimmung der Bewertung fest, hat er sämtliche Filme zu beurteilen.

13.2.4 Zum Abbau von Spannungsspitzen durch Teilplastifizierung ist vor der Wiederinbetriebnahme die Druckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,6fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchzuführen, der einer Beanspruchung in der Membrane von 85 % des K-Wertes entsprechen muß.

14 Übergangsregeln

14.1 Die Anforderungen nach den Abschnitten 4, 5, 6.1 und 6.3 gelten nicht für bestehende Steinhärtekessel.

Bei umfangreichen Instandsetzungsmaßnahmen (z.B. Einsetzen eines neuen Schusses), spätestens aber bis zum 1.1.1995 ist die Anforderung nach Abschnitt 7.5 auf bestehende Steinhärtekessel anzuwenden.

14.2 Werden neue Behälterschüsse eingesetzt, gelten die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 entsprechend.

14.3 An bestehenden Steinhärtekesseln mit Flicken im Sohlenbereich sind Prüfungen nach Abschnitt 2.3 durchzuführen, soweit diese nicht nachweisbar erfolgt sind. Diese Flickenbereiche sind darüber hinaus Prüfungen nach Abschnitt 2.2 zu unterziehen. Die Druckprüfung mit erhöhtem Prüfdruck nach Abschnitt 13.2.4 ist bei der nächstfälligen Druckprüfung durchzuführen.

Anlage 1 zu TRB 801 Nr. 30 - Musterbetriebsanweisung für Steinhärtekessel



1. Bedienungspersonal

Steinhärtekessel dürfen nur von Personen bedient werden, die über die Betriebsweise und die Gefahren beim Betrieb der Kessel unterwiesen worden sind. Ventile und Verschlüsse der Steinhärtekessel dürfen nur von Personen betätigt werden, die durch die Betriebsleitung dazu schriftlich ermächtigt sind.

2. Beschicken der Steinhärtekessel

Beim Einschieben und Ausziehen der Härtewagen dürfen die Ausziehmittel (Seile, Stangen und dgl.) nicht über die Steinhärtekesselsohle schleifen. Die Ausziehmittel sind über die Achsen der Härtewagen oder seitlich über die Schienenböcke zu führen, wenn sie nicht durch besondere Abstandhalter von der Steinhärtekesselsohle ferngehalten werden.

3. Schließen von Steinhärtekesseln

Bei Schnellverschlüssen ist nach dem Schließen zu prüfen, ob die Verschlußteile (Deckel und Kesselring) vollständig übereinandergreifen bzw. die Verschlußarme sich in der Endstellung befinden. Bei Kesseln mit zwei Verschlußdeckeln sind beide Verschlüsse zu überprüfen, auch dann, wenn eine der beiden Kesselöffnungen ständig unbenutzt bleibt.

4. Meldung von Störungen und Sicherheitsmängeln

Mängel an den Steinhärtekesseln und seinen Ausrüstungsteilen sind der Betriebsleitung sofort zu melden. Zu diesen Ausrüstungsteilen zählen insbesondere das Sicherheitsventil und die Sicherheitsvorrichtung am Schnellverschluß (Druckwarneinrichtung). alle Absperr-, Überlaß-, Entspannungs- und Kondensatablaßventile und Manometer, sowie die Ausrüstungsteile, die einen spannungsgünstigen Betrieb gewährleisten müssen, wie z.B. Schlammfangtöpfe, Kondensatsammelbehälter, Kondensatableiter, Entlüftungseinrichtungen, Druck- und Temperaturschreiber, Meß- und Regeleinrichtungen sowie Kontrolleuchten und Alarmeinrichtungen.

5. Spannungsgünstiger Betrieb

Die Temperaturdifferenzen zwischen Sohle und Scheitel der Steinhärtekessel lassen den Spannungszustand erkennen. Die Temperaturdifferenzen sind bei jeder Aufheiz-, Härte- und Überlaß- oder Ablaßphase zu überwachen. Die maximal zulässigen Temperaturdifferenzen (T) betragen:

Während der Aufheizphase Δ T1max = 60 K
während der Härtephase Δ T2max = 30 K
während der Überlaß- oder Ablaßphase Δ T3max = 60 K

Jedes Überschreiten der zulässigen Temperaturdifferenzen ist der Betriebsleitung zu melden.

Die Ursachen für das Überschreiten der zulässigen Temperaturdifferenzen sind unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn des nächsten Härtevorganges zu beseitigen.

Folgende Zusammenhänge sind gegeben:

Ursachen Maßnahmen
Kondensatstau Abschlammventil von Hand betätigen
Sieb und Schlammfangtopf reinigen
Kondensatanlage überprüfen und evtl. instandsetzen
Kesselsohle verschmutzt Steinhärtekessel ausfegen
zu schnelles Aufheizen Dampfeinlaßventil drosseln

6. Öffnen der Steinhärtekessel

Vor dem Öffnen der Steinhärtekessel durch Betätigen der Kondensatableiteinrichtung Kondensat restlos aus dem Steinhärtekessel ableiten.

Das Kondensatablaßventil und die Abschlammvorrichtung sind wieder zu schließen bevor der Steinhärtekessel geöffnet wird.

Mit dem Öffnen eines Steinhärtekessels darf erst begonnen werden, wenn der Überdruck im Kessel auf Null abgesunken ist (Manometerkontrolle und Beobachtung der Druckwarneinrichtung).

Beim Öffnen eines Steinhärtekessels ist auf die Gefahren durch austretenden Dampf zu achten, damit die Bedienungsperson und Dritte nicht gefährdet werden. Ist im Ausnahmefall - z.B. bei Störungen - beim Öffnen des Steinhärtekessels mit vorhandenem Restkondensat zu rechnen, besteht erhöhte Verbrühungsgefahr durch plötzlich freiwerdenden Dampf.

In diesen Fällen darf der Kessel erst vollständig geöffnet werden, nachdem das Kondensat bei leicht angelüftetem Deckel - in Fangvorrichtung - abgeflossen ist. Die Störung ist sofort der Betriebsleitung zu melden. Der Steinhärtekessel darf erst nach Beseitigung der Störung weiterbetrieben werden.

7. Zusätzliche Bedienungsregeln für das Öffnen von Steinhärtekesseln mit Schnellverschlüssen

Bei Kesseln mit Frischdampfanschluß für die Dichtung ist vor dem Öffnen des Deckels die Frischdampfleitung zu schließen. Die Deckelverriegelung darf erst dann geöffnet werden, wenn der Druck in den Dichtungskammern auf Null zurückgegangen ist. Hiervon hat sich die Bedienungsperson selbst zu überzeugen. Der Deckel selbst darf erst gelöst werden, wenn auch aus dem Absperrorgan des Druckkontrollstutzens (Druckwarneinrichtung) kein Dampfstrahl, sondern nur eine wehende, leichte Dampffahne austritt. Tritt in der Fanglappenstellung des Deckels noch Dampf am Deckelrand mit einem zischenden und pfeifenden Geräusch aus, so ist das Losen des Deckels zu unterbrechen und erst dann fortzusetzen, wenn das geräuschlose Entweichen des Dampfes am Deckelrand die Drucklosigkeit im Kessel anzeigt.

Nach dem Öffnen eines Steinhärtekessels müssen die zu diesem Kessel führenden Frischdampf- oder Überlaßventile sowie Kondensatablaßventile solange geschlossen bleiben, bis auch der Kessel wieder vorschriftsmäßig verschlossen ist.

8. Reinhaltung der Steinhärtekessel und regelmäßige Kontrollen

Bei Arbeiten in den Steinhärtekesseln - auch bei Reinigungsarbeiten - sind die "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu beachten. Das bedeutet u.a., daß Frischdampfleitungen, Überlaßdampfleitungen und Kondensatleitungen durch zwei hintereinanderliegende Absperreinrichtungen zu schließen sind, zwischen diesen beiden Absperreinrichtungen eine geeignete Verbindung mit der Außenluft (Zwischenentspannung) herzustellen ist und die Betätigungsorgane gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen zu sichern sind.

Bei Anlagen, die noch nicht mit einer zweiten Absperreinrichtung ausgerüstet sind, ist das Absperrventil vor dem Steinhärtekessel so zu schließen, zu sichern und zu kennzeichnen, daß ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen ausgeschlossen ist.

Beim Betrieb der Steinhärtekessel sind grobe Verunreinigungen. wie herabgefallene Rohlinge, laufend zu beseitigen (Sichtkontrolle bei Chargenwechsel z.B. mit Handscheinwerfer).

Eine regelmäßige Reinigung der Steinhärtekesselsohle (z.B. durch Ausfegen), der Siebe und Schmutzfänger ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, vonzunehmen.

Bei jedem Chargenwechsel ist die Dichtheit der Dampfeinlaß- und Dampfüberlaßventile durch Besichtigung zu prüfen.

Die Innenwandungen der Verschlußdeckel sind ggf. auf Wassermarken hin zu kontrollieren, die einen Defekt des Kondensatableitsystems oder fehlerhaftes Ablassen des Kondensatwassers anzeigen. Der Steinhärtekessel darf erst weiterbetrieben werden, wenn der Defekt beseitigt ist. Die Wassermarken sind zu entfernen, um weitere Kontrollen zu ermöglichen.

In angemessenen Zeitabständen sind die Ausziehmittel auf einwandfreien Zustand hin zu überprüfen (Drahtbrüche, Zustand der Klemmverbindungen, Knoten und dgl.).

In angemessenen Zeitabständen sind auch die Innenwandungen der Steinhärtekessel auf mechanische Beschädigungen durch z.B. schieflaufende Härtewagen zu überprüfen. Defekte Härtewagen sind auszumustern.

In angemessenen Zeitabständen (mindestens wöchentlich) ist die ordnungsgemäße Funktion von Fest- und Loslagern der Steinhärtekessel zu prüfen.

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