801 Nr. 39
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 40 Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärmespeicher und Dampfumformer

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste " besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige. so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 40 gilt für mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärmespeicher und Dampfumformer nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 40 DruckbehV (jetzt BetrSichV)

2.1Bei Wärmespeichern und Dampfumformern, die mit Wasser oder Wasserdampf gespeist werden, betragen die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen zwei Jahre, wenn

  1. das Produkt aus Rauminhalt in Litern und dem bei der zulässigen Betriebstemperatur auftretenden Dampfüberdruck in Bar die Zahl 100.000 übersteigt oder
  2. die Wärmespeicher oder Dampfumformer betriebsmäßig einer schwellenden Beanspruchung ausgesetzt sind oder
  3. beim Betrieb der Wärmespeicher oder Dampfumformer mit Schwingungen der Einbauten zu rechnen ist.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Wärmespeicher sind dazu vorgesehen, zum zeitlichen Ausgleich von Wärmegewinnung und Wärmeabgabe Wärme aufzunehmen und nachfolgend wieder abzugeben. Dampfumformer sind dazu vorgesehen, Dampf in den für seine weitere Verwendung notwendigen physikalischen Zustand umzuformen. Speisewasserbehälter in Dampfkesselanlagen haben keine der vorgenannten Funktionen zu erfüllen: daher ist auf sie diese Nummer nicht anzuwenden.

4 Aufstellung

4.1 Druckbehälter nach Abschnitt 2.1, bei denen das Produkt aus Rauminhalt in Liter und dem bei der zulässigen Betriebstemperatur auftretenden Dampfüberdruck in bar mehr als 50.000, aber nicht mehr als 100.000 beträgt und bei denen innere Prüfungen nicht in den nach Abschnitt 2.1 genannten Fristen durchzuführen sind, dürfen nicht in, unter oder über Räumen aufgestellt sein, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Werden sie neben solchen Räumen aufgestellt, müssen die Trennwände festigkeitsmäßig ausreichend bemessen sein.


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