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Regelwerk

TRBa 001 - Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung
Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Ausgabe November 2007

Vom 11.Januar 2008
(GMBl. Nr. 4 vom 14.02.2008 S. 71)



Die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe 001 (TRBa 001) enthält Hinweise zum technischen Regelwerk zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV).

Die TRBa und Beschlüsse werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

1 Das technische Regelwerk im Rahmen der Biostoffverordnung

(1) Das technische Regelwerk beinhaltet die vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe beschlossenen Regeln nach § 17 Abs. 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV).

Das Technische Regelwerk enthält auch Regelungen aus konkreten EG-Vorschriften, auf die in der Verordnung gleitend verwiesen wird und die dadurch in nationales Recht umgesetzt werden.

(2) Das technische Regelwerk besteht aus den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sowie Beschlüsse des ABAS zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in besonderen Fällen (Reihe 600), die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechen. Sie werden vom ABAS aufgestellt, der fortschrittlichen Entwicklung entsprechend angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (nach § 17 Abs. 4 der BioStoffV) bekannt gegeben.

(3) Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRBa oder Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen § 10 Abs. 1 BioStoffV).

Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen und auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.

Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRBa oder eines Beschlusses davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden.

2 Aufbau des Technischen Regelwerks

Der Aufbau des technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung richtet sich nach Themenschwerpunkten, die sich an der Biostoffverordnung orientieren. Die Eingruppierung der TRBa in dieses System erfolgt durch die Vergabe einer dreistelligen Zahl. Dabei benennt die erste Ziffer den jeweiligen Themenschwerpunkt und die zweite Ziffer einen bestimmten Bereich innerhalb dieses Schwerpunktes; die dritte Ziffer stellt die fortlaufende Nummerierung innerhalb des genannten Bereichs dar.

Die Themenschwerpunkte gliedern sich wie folgt:

001-099 Allgemeines, Aufbau und Anwendung
100-299 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
300-399 Arbeitsmedizinische Vorsorge
400-499 Gefährdungsbeurteilung
500-599 Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
600-699 Beschlüsse des ABAS zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in besonderen Fällen

3 Übersicht über die gültigen Technischen Regeln (TRBA) und Beschlüsse für Biologische Arbeitsstoffe

Die aktuelle Übersicht über die gültigen TRBa einschließlich der veröffentlichten Änderungen und Ergänzungen und der Beschlüsse wird auf der Homepage der BAua unter: "www.baua.de>>Themen von A-Z>>Biologische Arbeitsstoffe>>TRBA" veröffentlicht.

4 Anwendung von TRBA

4.1 Berücksichtigung der TRBA

(1) Eine TRBa und ein Beschluss sind ab dem ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) folgenden Monats zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Neufassungen einer bestehenden TRBa oder eines Beschlusses.

(2) Hat der ABAS eine TRBa beschlossen, die fortschrittlich ist und in der Fachwelt noch nicht allgemein anerkannt wird, oder die neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse enthält, so legt der ABAS eine angemessene Übergangsfrist fest, bis zu deren Ablauf die Fachwelt erfahrungsgemäß die Regel allgemein übernimmt.

(3) Nummer 4.1 gilt auch für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, mit denen bereits vor Bekanntmachung neuer oder neugefasster TRBa bzw. von Ergänzungen oder Änderungen von TRBa begonnen wurde, soweit die Regelungen den organisatorischen Arbeitsschutz, die Hygiene oder die Arbeitsmedizin betreffen.

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