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Regelwerk

TRBa 100 - Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielteTätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausgabe 4/2002
(BArbBl. 4/2002 S. 122)



Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gefährdung

Eine Gefährdung für Beschäftigte kann sich durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ergeben.

2.2 Laboratorien

Laboratorien im Sinne dieser TRBa sind Räume, in denen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungszwecken z.B. in der Human-, Veterinärmedizin, Biologie, Biotechnologie, bei der Erzeugung von Biologika, der Umweltanalytik und der Qualitätssicherung durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten können in den o.g. Bereichen qualitativ und quantitativ zu unterschiedlichen Expositionen führen.

Zu den Laboratorien gehören auch Multifunktionsräume und technische Nebenräume, wie Bruträume, Zentrifugenräume, Kühl- oder Tiefkühlräume sowie Räume zur Inaktivierung biologischer Arbeitsstoffe, wenn hier Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 4 und 5 der BioStoffV durchgeführt werden.

2.3 Biologika

Biologika im Sinne dieser TRBa sind aus biologischen Ausgangsmaterialien erzeugte Medizinprodukte bzw. Arzneimittel, z.B. Blutbestandteile, Plasmaproteine, rekombinante Proteine, inaktivierte und attenuierte Impfstoffe; aus biologischen Ausgangsmaterialien erzeugte Stoffe für die Lebensmittelindustrie, z.B. Vitamine, Enzyme; aus biologischen Ausgangsmaterialien erzeugte Ausgangsstoffe für die Waschmittel- und Kosmetikindustrie, z.B. Kollagen, Pflanzenextrakte sowie Ausgangsstoffe für weitere Anwendungen.

2.4 Inaktivierung

Irreversible Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit der biologischen Arbeitsstoffe.

2.5 Sterilisation

Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher biologischer Arbeitsstoffe einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren.

2.6 Dekontamination

Zurückführung biologischer Arbeitsstoffe auf die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.

2.7 Desinfektionsverfahren

Maßnahmen, die geeignet sind, Materialien und Gegenstände durch physikalische bzw. chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, dass sie nicht mehr infizieren können.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 der BioStoffV.

3 Allgemeines/Zielsetzung

3.1 Allgemeines

Diese TRBa legt die baulichen, technischen und organisatorischen Mindestanforderungen an die biologische Sicherheit in Laboratorien für vier Schutzstufen fest, die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verschiedener Risikogruppen erforderlich sind. Die Anforderungen sollen Gefährdungen, die sich aus den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ergeben können, auf ein Minimum reduzieren.

Hinweis: Allgemeine Schutzmaßnahmen für Arbeiten in Laboratorien sind in der TRGS 526 "Laboratorien" geregelt.

3.2 Zielsetzung

Ziel dieser TRBa sind der Schutz der Beschäftigten vor einer Gesundheitsgefährdung und die Sicherheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien. Sie dient insoweit der Konkretisierung der Anforderungen der BioStoffV.

4 Gefährdungsbeurteilung

4.1 Informationsbeschaffung und Zuordnung zu gezielten bzw. nicht gezielten Tätigkeiten

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 BioStoffV vor Beginn der Tätigkeiten Informationen insbesondere über die Identität der eingesetzten bzw. möglicherweise vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe und die von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren (infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen) unter Berücksichtigung der spezifischen Tätigkeiten zu beschaffen.

Die Tätigkeiten sind entsprechend den Kriterien des § 2 Abs. 5 BioStoffV den gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten zuzuordnen.

4.2 Gefährdungsermittlung und Zuordnung zu einer Schutzstufe

Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen:

Der Arbeitgeber hat eine Einstufung der verwendeten biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen nach §§ 3 und 4 der BioStoffV vorzunehmen. Bei attenuierten biologischen Arbeitsstoffen kann von der Einstufung des Wildtyps abgewichen werden, wenn die Virulenzabschwächung ausreichend ist.

Entsprechend der Einstufung des biologischen Arbeitsstoffes in eine Risikogruppe erfolgt bei gezielten Tätigkeiten die Zuordnung zu einer Schutzstufe gemäß § 6

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