Regelwerk

TRBa 214 - Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen: Textvergleich der Fassungen 07/2018 zu 07/2021

Fassung vom 07/2018 Fassung vom 07/2021
TRBa 214 - Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen TRBa 214 - Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Vom 3. Juli 2018 Vom 3. Juli 2018
(GMBl. Nr. 30 vom 03.07.2018 S. 574) (GMBl. Nr. 30 vom 03.07.2018 S. 574; 13.07.2021 S. 900 21)
Archiv: 2007, 2013 Archiv: 2007, 2013
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) wieder. Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBa 214 "Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen" konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TRBa konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel TRBa 214 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt ist. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Diese TRBa gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt diese TRBa für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen. (1) Diese TRBa gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt diese TRBa für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen.
Sie gilt nicht für Tätigkeiten mit Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. (2) Sie gilt mit Ausnahme des Anhangs 3 nicht für Tätigkeiten mit Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.
2 Allgemeines
Diese TRBa legt grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber Biostoffen bei Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft fest. Die innerbetriebliche Umsetzung dieser Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und muss die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Insbesondere ist die Exposition gegenüber Biostoffen in der Atemluft wesentlich durch die Gestaltung und Verfahrenstechnik der technischen Einrichtungen, die Betriebsführung und die spezifische Tätigkeit beeinflusst. Von den Regelungen dieser TRBa kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich Abfälle verarbeitet werden, von denen eine besonders niedrige Exposition ausgeht. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen. (3)

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(Stand: 14.07.2021)

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