Regelwerk

TRBa 464 - Einstufung von Parasiten in Risikogruppen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausgabe: April 2002
(BArbBl. 4/2002 S. 134;::10/2002 S. 86)



Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Der Arbeitskreis "Parasiten" der BG-Chemie hat das BG-Merkblatt BGl 632 "Parasiten" erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBa hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (Beschluss 1/2000 des ABAS vom 19. Januar 2000, BArbBl 5/2001, S. 61) die Einstufungslisten dieses Merkblattes in sein technisches Regelwerk aufgenommen.

Dem Arbeitskreis "Parasiten" obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. Hält der ABAS Änderungen für erforderlich, wird er den Arbeitskreis "Parasiten" bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für die Einstufung von humanpathogenen Endoparasiten in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).

2 Allgemeines

(1) Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ( 2000/54/EG) sind in der Liste unter Nummer 3 durch Fettdruck hervorgehoben [1]. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft entstammen dem Merkblatt "Sichere Biotechnologie - Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe: Parasiten" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie [2] und der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten [3].

(2) Weitere technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe beinhalten Einstufungen von Pilzen (TRBa 460, [4]) und Viren (TRBa 462, [5]). Kriterien für die Einstufung der Organismengruppen der Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBa 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [6].

3 Liste der Einstufungen humanpathogener Endoparasiten

3.1 Vorbemerkungen 02a

(1) Für die Einstufung ist das von den Parasiten ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend.

(2) Parasiten, die in der Liste nicht in die Gruppen 2 bis 4 eingestuft wurden, sind nicht automatisch der Gruppe 1 zugeordnet.

(3) Im Fall von Arbeitsstoffen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthält die Liste die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen. Wird eine gesamte Gattung in der Einstufung biologischer Arbeitsstoffe genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme hiervon ausgeschlossen sind.

(4) Ist ein Stamm abgeschwächt oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstamms erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorbehaltlich einer angemessenen Bewertung des potentiellen Risikos am Arbeitsplatz nicht unbedingt ergriffen zu werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.

(5) Für Einstufungsfragen steht der Unterausschuss 4 "Einstufung" des ABAS * beratend zur Verfügung.

(6) Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Um festzustellen, ob unter besonderen Umständen auf bestimmte Maßnahmen verzichtet werden kann, wurden die auf die biologischen Arbeitsstoffe angewendeten Sicherheitsmaßnahmen einer Beurteilung unterzogen. Informationen über Organismen-spezifische Sicherheitsmaßnahmen enthält die TRBa 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** " [7].

(7) Die Schutzmaßnahmen, die sich aus der Einstufung der Parasiten ergeben, gelten ausschließlich für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.

(8) Weitergehende Informationen zu Infektionsquellen, zum Übertragungsmodus, zu parasitenspezifischen Schutzmaßnahmen einschließlich Inaktivierungsmaßnahmen enthält für die wichtigsten humanpathogenen Parasiten das Merkblatt ,;Sichere Biotechnologie - Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe: Parasiten" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie [2]. Sie ergänzen die Maßnahmen, der TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" [8] und der TRBa 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** " [7].

3.2 Einstufungen

Artnamen und taxonomische Zuordnung Risikogruppe
   
Geisseltierchen und Amoben  
Trypanosoma brucei brucei 2 2
Trypanosoma brucei gambiense 3**
Trypanosoma brucei rhodesiense 3**
Trypanosoma cruzi 3
Leishmania braziliensis - Komplex (z.B. L. braziliensis, L. guyanensis, L. panamensis 3 3**

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