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Regelwerk

TRbF 20 - Läger
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

Ausgabe April 2001
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62 aufgehoben)



Vorbemerkung 02a 02b

Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an Anlagen und Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog. "harmonisierter Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von Handelshemmnissen im "nicht harmonisierten Bereich" zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten, zu übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu diesen Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von Anlagen stellen. Soweit hierzu in Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages) Mindestanforderungen gestellt werden, dürfen diese nicht unterschritten werden.

Vor diesem Hintergrund hat der DAbF die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Läger" (TRbF 110/210) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 20 "Läger" liegen neben den Betriebsvorschriften der TRbF 110 (Fassung 06.97) und TRbF 210 (Fassung 02.96) auch die für Läger maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 120, 121, 180, 200, 220, 221 und 280 zugrunde, so dass eine abgeschlossene Technische Regel für Läger vorliegt.

Die neue TRbF 20 beinhaltet Anforderungen an Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen. Im allgemeinen werden dabei zuerst die Anforderungen an Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten aufgeführt, die für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen gemeinsam gelten. Daran anschließend folgen additiv die Anforderungen, die nur für Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B gelten.

Der Anhang der TRbF 20 enthält

Die Beschaffenheitsanforderungen der Anhänge A bis D sowie M bis O sollen durch noch zu erarbeitende europäische harmonisierte Normen ersetzt werden.

Die Anhänge A bis D, M und N sowie die Beschaffenheitsanforderungen im Anhang O werden nicht aktualisiert. Auf die Vorbemerkung zum Anhang zu TRbF 20 wird hingewiesen.

Geltungsbereich 02a 02b

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Lägern für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.

Diese Technische Regel findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten

Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

Diese Technische Regel gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sowohl in ortsfesten als auch in ortsbeweglichen Behältern in Räumen, im Freien und unterirdisch.

Diese Technische Regel gilt auch für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen gemäß § 11 Absatz 2 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV).

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die Lagerung in Sammelbehältern für Altöle zur Benutzung durch jedermann.

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten.

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an den Probebetrieb in Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehälter.

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe aller Gefahrklassen, die nur innerbetrieblich befüllt werden dürfen.

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.

Diese Technische Regel gilt nicht für den zeitweiligen Aufenthalt/das transportbedingte Zwischenlagern von ortsbeweglichen Behältern im Verlauf der Beförderung.

Diese Technische Regel gilt nicht für die Lagerung von Kraftstoffen an Tankstellen.(Anm. s. LAWA: Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen)

Falls im Lager auch abgefüllt wird, gilt TRbF 30 gleichermaßen.

Für die Beschaffenheitsanforderungen der Tanks gelten die Anhänge B, C, D, M und N.

Für die Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und ortsbewegliche Gefäße gilt TRbF 60.

Diese TRbF enthält eine Empfehlung des DAbF für Anforderungen an Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkt über 100 °C.

Auf die Bestimmungen zu Lageranlagen in den landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe zum Schutz der Gewässer, wird hingewiesen.

Für die Bestimmung der Kenngrößen brennbarer Flüssigkeiten im Sinne der VbF gilt TRbF 003 "Einstufung brennbarer Flüssigkeiten - Prüfverfahren" in der Fassung von März 1981, BArbBl. 3/1981 S. 55.

1 Allgemeines 02a

(1) Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen so installiert, montiert und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und - bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind - zusätzlich vor Explosionsgefahren, gewährleistet ist.

(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von

  1. der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeit,
  2. dem Ort und der Art der Lagerung,
  3. den Eigenschaften, insbesondere der Gefahrklasse, der gelagerten brennbaren Flüssigkeit.

(3) Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn

(4) Anlagen zur Lagerung von schwerem Heizöl sind nach den Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zu montieren, installieren und zu betreiben, es sei denn, diese Anlagen sind ausschließlich für schweres Heizöl mit einem jeweils nachgewiesenen Flammpunkt von mehr als 100 °C oder für schweres Heizöl, das bei 35 °C nachweislich fest oder salbenförmig ist, bestimmt.

Als Nachweis über den Flammpunkt oder die Konsistenz des schweren Heizöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Herstellers oder Lieferers (z.B. der Raffinerie). In Zweifelsfällen, z.B. wenn die Möglichkeit der Vermischung mit brennbaren Flüssigkeiten mit niedrigerem Flammpunkt zu befürchten ist, können Kontroll-Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.

Schweres Heizöl im Sinne von Satz 1 und 2 ist insbesondere Heizöl S nach DIN 51603.

(5) Es wird empfohlen, Anlagen zur Lagerung von schwerem Heizöl mit einem nachgewiesenen Flammpunkt von mehr als 100 °C nach den Vorschriften des Anhangs G zu installieren, zu montieren und zu betreiben.

(6) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)), und damit auch diese TRbF, findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten

  1. sich im Arbeitsgang befinden,
  2. in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden oder
  3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.

Brennbare Flüssigkeiten befinden sich im Arbeitsgang (siehe Satz 1 Ziffer 1), wenn sie be- oder verarbeitet werden, nicht aber, um demnächst der Be- oder Verarbeitung zugeführt zu werden. Die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge (siehe Satz 1 Ziffer 2) ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf für einen Tag nicht überschreitet. Die Flüssigkeiten gelten als Zwischenprodukt nur so lange als kurzfristig abgestellt (siehe Satz 1 Ziffer 3), wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses zwingend ergibt. Für Fertigprodukte wird auf Nummer 2.1 Absatz 2 verwiesen.

(7) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI gleich.

(8) Anlagen zur Lagerung von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI zu errichten und zu betreiben.

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII Anwendung.

(10) Als Nachweis über Herkunft und Flammpunkt des Altöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Anlagenbetreibers. In Zweifelsfällen können als weitere Nachweise z.B. Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.

(11) Altöle sind nach dem Abfallgesetz gebrauchte flüssige oder halbflüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Zu den Altölen im Sinne der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) gehören insbesondere gebrauchte Motoren-, Getriebe- und Maschinenöle, Abfälle von Spezial- und Testbenzinen und von Petroleum sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern.

(12) Diese TRbF enthält die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um den von diesen Anlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Läger, Lagern und Lagerung

(1) Läger sind

die dazu bestimmt sind, dass in ihnen brennbare Flüssigkeiten in ortsfesten oder in ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.

(2) Lagern ist das Aufbewahren von brennbaren Flüssigkeiten zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Transportbedingtes Zwischenlagern ist dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind. Dazu zählen z.B.

Halteräume oder Abstellflächen von Grenzabfertigungsstellen, Gleisanlagen, Güterbahnhöfen oder Fähren für Lastkraftwagen, Sattelauflieger, Containerchassis mit Containern.

(4) Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei brennbare Flüssigkeiten für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Ortsbewegliche Gefäße, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.

(5) Passive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.

(6) Aktive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.

(7) Gemischte Lagerung ist die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nach VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) mit Stoffen, die andere Gefahreigenschaften (z.B. nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder Gefahrstoffverordnung) aufweisen, in einem Lager.

(8) Zusammenlagerung ist die gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in einem Lagerraum oder in einem Auffangraum. Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher Gefahrklassen

  1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem gemeinsamen Auffangraum oder in unterteilten Tanks,
  2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum,
  3. bei unterirdischer Lagerung in unterteilten Tanks gelagert werden. Eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten findet demnach nicht statt
    1. bei oberirdischen Tanks im Freien, wenn lediglich ihre Auffangräume aneinander grenzen,
    2. bei unterirdischen Tanks, wenn diese lediglich auf einem gemeinsamen Grundstück eingelagert sind.

2.2 Lagerräume

(1) Lagerräume sind allseitig umschlossene Räume über oder unter Erdgleiche, die mit Fenstern und Türen zur Belüftung und Befahrung errichtet werden können und in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden. Lagerräume können auch ortsbeweglich sein (z.B. Sicherheitscontainer). Räume zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in Mengen bis 5000 L sowie Räume nach Nummer 3.1.1 Tafel 1 gelten nicht als Lagerräume im Sinne dieser TRbF.

(2) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels und des Handels sind Räume über oder unter Erdgleiche, in denen brennbare Flüssigkeiten für den Verkauf gelagert werden.

2.3 Explosionsfähige Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche

(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und Dritter erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt (vgl. Nummer 8.1).

2.4 Behälter 02a 02b

(1) Zu den Behältern gehören ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Behälter.

(2) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.

(3) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

(4) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 L, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen (siehe hierzu auch TRbF 142).

(5) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Auf TRbF 60 wird verwiesen. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf Anhang J wird hingewiesen.

(6) Ortsbewegliche Behälter werden unterteilt in Transportbehälter, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen, und in Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport. Auf TRbF 60 wird verwiesen.

(7) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 3 genannten sind oberirdische Tanks.

(8) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt bis 450 L ohne zusätzliche bauliche Ausrüstungen (z.B. Absetzeinrichtungen) wie Fässer, Kanister, Flaschen oder vergleichbare Gefäße. Auf TRbF 60 wird verwiesen.

Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen (siehe hierzu auch Anhang J). Gefäße nach Satz l werden in zerbrechliche und sonstige Gefäße unterteilt.

(9) Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nur als Innengefäße von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen befördert werden dürfen.

(10) Zerbrechliche Gefäße, die Bestandteil einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Kombinationsverpackung sind, werden den sonstigen Gefäßen nach Absatz 11 gleichgestellt.

(11) Sonstige Gefäße sind solche aus metallischen Werkstoffen, Kunststoffen oder anderen Werkstoffen, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet oder nach den gefahrgutrechtlichen Kleinmengenregelungen zulässig sind.

(12) Sonstige Behälter im Sinne dieser TRbF sind alle ortsfesten Tanks und ortsbeweglichen Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße.

(13) Für Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) wird auf TRbF 60 verwiesen.

(14) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfeste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren Überdruck als 0,1 bar betrieben zu werden.

(15) Der innere Überdruck im Tank kann entstehen durch

  1.  
    1. den Dampfdruck der gelagerten Flüssigkeit. Er hängt ab von der Temperatur an der Flüssigkeitsoberfläche,
    2. die Druckerhöhung infolge Verdichtung der Gasphase durch die Flüssigkeitsausdehnung. Diese ist bedingt durch den Anstieg der mittleren Flüssigkeitstemperatur. Die Gaslöslichkeit in der Flüssigkeit ist vernachlässigbar,
  2.  
    1. den Druck von Gas, mit dem die brennbaren Flüssigkeiten zum Verhindern gefährlicher Dampf/Luft-Gemische, zum Fördern oder zum Mischen überlagert werden,
    2. den Druck z.B. von Wasser, mit dem die brennbaren Flüssigkeiten zum Verhindern gefährlicher Dampf/Luft-Gemische oder zum Fördern überlagert werden.

(16) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.

(17) Leere ungereinigte Transportbehälter sind Behälter, deren Restanhaftungen/-inhalte weniger als 0,5 % ihres Rauminhaltes betragen.

2.5 Lagermenge 02a

(1) Für die Bestimmung der Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusetzen.

(2) Bei ausschließlicher Lagerung von dicht verschlossenen leeren und ungereinigten gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern nach Nummer 2.4 Absatz 17 dürfen abweichend von Absatz 1 0,5 % des Rauminhaltes als Lagermenge angesetzt werden.

2.6 Auffangraum

(1) Auffangräume sind Rückhalteeinrichtungen zum Auffangen auslaufender brennbarer Flüssigkeiten.

(2) Zu den Auffangräumen gehören auch Ableitflächen, die zusammen eine bauliche Einheit bilden.

3 Relevante Mengenstaffelungen in Lägern

3.1 Allgemeine mengenbestimmte Anforderungen an Läger

3.1.1 Unzulässige Lagerung 02a 02b

(1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

  1. in Durchgängen und Durchfahrten,
  2. in Treppenräumen,
  3. in allgemein zugänglichen Fluren,
  4. auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
  5. in Arbeitsräumen,
  6. in Gast- und Schankräumen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 5 dürfen brennbare Flüssigkeiten unterhalb der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) für Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines Arbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen z.B. gemäß Anhang L erfolgt. Für die ausschließliche Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII beträgt dabei die Höchstlagermenge in einem Arbeitsraum 5000 Liter. Für die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen gelten Satz 1 und 2 entsprechend, wobei 5 L brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrklasse AII oder B bzw. 0,2 L brennbarer Flüssigkeit der Gefahrklasse AI entspricht.

(3) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auch an den in der Tafel 1 genannten Orten, sofern die dort festgelegten Lagermengen überschritten werden.

(4) Werden brennbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Behältern zusammengelagert, so gelten als Höchstmengen die für die sonstigen Behälter jeweils festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Gefäßen darf jedoch die für diese Gefäße festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.

Tafel 1 Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten (anzeige- und erlaubnisfrei)

Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Liter
AI und AII oder B
1. Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer,
nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen
Zerbrechliche Gefäße 1 5
sonstige Gefäße 1 5
2. Keller von Wohnhäusern zerbrechliche Gefäße 1 5
sonstige Gefäße 20 20
3. Vkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundflächeer
3.1 bis 60 m2 zerbrechliche Gefäße 5 10
sonstige Gefäße 60 120
3.2 über 60 bis 500 m2 zerbrechliche Gefäße 20 40
sonstige Gefäße 200 400
3.3 über 500 m2 zerbrechliche Gefäße 30 60
sonstige Gefäße 300 600

(5) An den in Absatz 1 genannten Orten sowie an sonstigen allgemein zugänglichen Orten dürfen entleerte Behälter von mehr als 10 L Gesamtrauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten enthalten, nicht abgestellt werden.

(6) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten Kammern eines unterteilten Tanks zusammengelagert werden.

(7) In anzeige- und erlaubnisbedürftigen Lägern ist das Aufbewahren von Verpackungen und/oder Lager-/Transporthilfsmittel (z.B. Paletten, Schrumpffolie, Umverpackungen) aus leicht brennbaren Stoffen, wie Papier, Pappe, Holz, unzulässig, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Gefäßen bzw. Tankcontainern bilden.

3.1.2 Anzeige und Erlaubnis bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII

(1) Die ausschließliche Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII bedarf weder der Anzeige noch der Erlaubnis.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert, so bedarf die gesamte Lagerung der Anzeige bzw. der Erlaubnis. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. eine Zusammenlagerung nach Nummer 2.1 Absatz 8 gegeben ist oder
  2. bei der Lagerung gemeinsame oder sich überschneidende Schutzstreifen nach Nummer 6 vorhanden sind.
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