131 Teil 1 - Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes (2)

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4 Herstellung und Verlegung der Rohrleitungen

4.1 Allgemeines

4.11Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

4.12 (1) Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen Rohre nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Richtarbeiten, insbesondere durch das Biegen der Rohre, die Güteeigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt und die einzelnen Rohre so zusammengefügt worden sind, daß Spannungen und Verformungen, die die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.

(3) Als Grundsätze für die Kalt- und Warmumformung und die Wärmebehandlung gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP.

4.13 (1) Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren und die für die Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung gewährleistet ist und die Dichtheit der Rohrleitung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für Verbindungsarten, bei denen noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, und bei solchen Verbindungsarten, deren Ausführung zur Vermeidung von Gefährdungen einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedürfen, können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 verlangt werden.

(3) Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren werden in der Regel als Schweiß-, Muffen-, Schraub- oder Flanschverbindungen ausgeführt. Bei Schraub- und Flanschverbindungen beziehen sich die Anforderungen von Absatz 1 auch auf die Dichtungen.

(4) Flansch- und Schraubverbindungen müssen in für Kontrollen gut zugänglichen Bereichen angeordnet sein.

(5) Bei Muffen- und Schraubverbindungen wird bezüglich der Wanddicke auf DIN 2441 und bei lichten Weiten über DN 50 auch auf DIN 2440 hingewiesen.

(6) Steckmuffenverbindungen sind nicht zulässig.

4.2 Grundsätze für Schweißarbeiten

4.21 (1) Die Schweißnähte an Rohrleitungen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und. nach sorgfältiger Vorbereitung der Rohrenden so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Verschweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.

(2) Auf DIN 8564 wird hingewiesen.

4.22 Bei der Herstellung von geschweißten Rohrleitungen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die die Gleichmäßigkeit der Schweißnähte gewährleisten.

4.23 (1) Die Hersteller dürfen nur geprüfte Schweißer einsetzen. Sie müssen über sachkundiges Aufsichtspersonal verfügen.

(2) Für die Schweißerprüfung gilt AD-Merkblatt HP 3.

4.24 (1) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.22 und 4.23 ist dem Sachverständigen durch eine Verfahrensprüfung entsprechend AD-Merkblatt HP 2/1 zu erbringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 reicht bei Rohrleitungen mit einer Nennweite bis DN 100 aus Stählen nach Nummer 3.21 Ziffer 1 der Sorten St 37.0, St 44.0, St 35.8, St 45.8, St 37.8, St 42.8, WTSt 37-2 und WTSt 37-3 und aus Stählen nach DIN 17 172 der Sorten StE 290.7 und StE 320.7 die Vorlage gültiger Schweißerprüfbescheinigungen aus.

4.25 Die Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe müssen eignungsgeprüft sein und eine auf den Grundwerkstoff abgestimmte Schweißverbindung ermöglichen.

4.26 (1) Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine wesentlichen Bindefehler und Schlackeneinschlüsse aufweisen.

(2) Bei Anwendung der Schmelzschweißung sollen die Schweißnähte mehrlagig ausgeführt sein.

(3) Die Verbindungsnähte zwischen Rohren sowie zwischen Rohren und Formstücken müssen als Stumpfnähte ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt werden.

4.27 Bei Rohrleitungen mit einer Nennweite über DN 100 aus Stählen der Sorten St 52.0 oder WTSt 52-3 oder Stählen nach DIN 17172 der Sorten StE 360.7 bis StE 480.7 TM sind mindestens 2 % der Rundnähte zerstörungsfrei zu prüfen.

4.3 Verlegung der Rohrleitungen

4.31 Rohrleitungen sollen, soweit möglich und zweckmäßig, oberirdisch verlegt und leicht zugänglich sein.

4.32 (1) Oberirdische und unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß sie gegen mögliche Beschädigungen geschützt sind.

(2) Absatz 1 gilt für unterirdische Rohrleitungen z.B. als erfüllt, wenn sie durch Abdecksteine oder eine befestigte Fahrbahn geschützt oder mit mindestens 60 cm Erddeckung verlegt sind.

4.33 (1) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß die Unversehrtheit der Isolierung nicht beeinträchtigt ist.

(2) Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Rohrgräben oder -kanäle Sand (Korngröße ≤ 2 mm) oder andere Bodenstoffe verwendet worden sind, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke und anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen sind.

4.34 (1) Unter Erdgleiche außerhalb von Gebäuden verlegte Rohrleitungen müssen vollständig vom Verfüllmaterial umgeben sein. Es dürfen keine Hohlräume vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt auch für Rohrleitungen in Rohrkanälen.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Rohrleitungen in flachen Kanälen, die oben offen sind oder mit Gitterrosten abgedeckt sind, nicht vom Verfüllmaterial umgeben zu sein.

4.35 (1) Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der üblicherweise auftretenden Dehnungen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. temperaturbedingte Dehnungen bei der Verlegung berücksichtigt und längere Rohrleitungen mit elastischen Zwischenstücken ausgerüstet sind, soweit nicht die Rohrführung ausreichende Dehnung ermöglicht;
  2. oberirdische Rohrleitungen auf Stützen in ausreichender Anzahl aufliegen, so daß ein Durchhängen vermieden wird, und sie so befestigt sind, daß gefährliche Lageveränderungen nicht eintreten können, und
  3. unterirdische Rohrleitungen in Rohrgräben oder -kanälen so verlegt sind, daß sie gleichmäßig aufliegen.

(3) Auf folgende Richtlinien wird hingewiesen:

  1. Richtlinien Nr. 89 927 der Deutschen Bundesbahn für das Verlegen von Leitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf oder neben Bundesbahngelände.

4.36 Unterirdische Füll- und Entleerungsleitungen sollen möglichst mit stetigem Gefälle zum Tank verlegt sein. Wegen selbstsichernder Saugleitungen wird auf Nummer 2 Abs. 4 Ziffer 2 verwiesen.

4.37 (1) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 kann im Einverständnis mit den zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Leitungen ausgeschlossen ist.

4.38 Armaturen müssen so angeordnet sein, daß sie gegen Beschädigung geschützt sind. Absperreinrichtungen sollen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

4.39 (1) Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen durch Farbanstrich oder Beschriftung gekennzeichnet sein, wenn Leitungen mit unterschiedlichen gefährlichen Stoffen verlegt sind und wenn eine eindeutige Zuordnung zum Lagertank nicht möglich ist.

(2) Der Verlauf unterirdisch verlegter Rohrleitungen muß in Rohrleitungsplänen erfaßt sein.

5 Korrosionsschutz

5.1 Allgemeines

Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein.

5.2 Oberirdische Rohrleitungen

Oberirdische Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen mit einer geeigneten Beschichtung (Schutzanstrich) versehen sein.

5.3 Unterirdische einwandige Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen durch eine geeignete Isolierung geschützt sein. Die Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. Werksumhüllungen nach DIN 30670, DIN 30671 oder DIN 30673 und Baustellenumhüllungen nach DIN 30672 verwendet werden.

(2) Unterirdische Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, die gegen Außenkorrosion nicht beständig sind, müssen zusätzlich zu der Isolierung nach Absatz 1 kathodisch gegen Korrosion geschützt sein. Bei Rohrleitungen aus Stahl kann auf den kathodischen Korrosionsschutz verzichtet werden, sofern der Sachverständige aufgrund örtlicher Prüfungen bestätigt, daß eine die Dichtheit der Rohrleitung gefährdende Außenkorrosion nicht zu befürchten ist. Bei Rohrleitungen aus Stahl ist TRbF 408 anzuwenden.

(3) Unterirdische Rohrleitungen aus Stahl mit Kunststoffumhüllung bis zu einer Nennweite von DN 100 und bis zu einer Länge von 50 m gelten als ausreichend gegen Außenkorrosion geschützt, wenn sie der Anlage 1 zu dieser TRbF entsprechen. Für diese Rohrleitungen ist ein kathodischer Korrosionsschutz nicht erforderlich. Auf Nummer 2 Abs. 3 wird verwiesen.

(4) Die unterschiedliche Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe, wie z.B. Stahl, Gußeisen, Kupfer oder Aluminium und seine Legierungen, ist zu berücksichtigen.

(5) Ist ein mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung verbundener Tank mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, ist auch die unterirdisch verlegte Rohrleitung stets kathodisch zu schützen.

(6) Werden Rohre oder Anlageteile aus unterschiedlichen Metallen, bei denen wegen einer galvanischen Elementbildung Korrosionen zu befürchten sind, miteinander verbunden, so müssen sie durch Isolierstücke voneinander elektrisch getrennt werden, sofern sie nicht kathodisch geschützt sind. Entsprechendes gilt für die Isolierung von Rohren gegen Halterungen.

6 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

6.1 Allgemeines

(1)Wandungen von Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen berücksichtigt sind. Insbesondere ist die Nummer 6.2 dieser TRbF zu beachten.

6.2 Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen aus leitfähigem Werkstoff sind zu erden. Der Widerstand gegen Erde darf nicht mehr als 106 Ω betragen. Isolierende Rohrverbindungen oder Zwischenstücke mit einem Widerstand von mehr als 106 Ω sind mit einer leitfähigen Verbindung zu überbrücken, oder die Rohrstücke sind getrennt zu erden. Übliche Flanschverbindungen mit Verschraubungen gelten als ausreichend leitfähig. Bei Verlegung im Erdreich erübrigen sich im allgemeinen die genannten Maßnahmen.

(2) Rohrleitungen aus nichtleitfähigem Werkstoff dürfen nicht gefährlich aufladbar sein. Dies gilt z.B. als erfüllt, wenn der Durchgangswiderstand gemäß DIN VDE 0303 Teil 3 den Wert 109 Ω nicht überschreitet. Alle leitfähigen, insbesondere metallenen Teile an den oder in unmittelbarer Nähe der Rohrleitungen sind zu erden. Bei Verlegung im Erdreich erübrigt sich im allgemeinen diese Erdung.

(3) Enden die Rohrleitungen in Behältern oder ähnlichen Apparateteilen, sind die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung zu beachten.

(4) Bei Anwendung des kathodischen Korrosionsschutzes ist im Hinblick auf etwa in die Rohrleitung eingebaute Isolierstücke die Ableitung der Aufladungen von den leitfähigen Teilen auf andere Weise als durch direkte Erdung sicherzustellen. Dies kann durch den Innenwiderstand der benutzten Schutzstromquelle (Schutzstromgerät oder galvanische Anode) sichergestellt werden.

7 Sicherheitseinrichtungen

7.1Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen versehen sein.

7.2 (1) Rohrleitungen müssen gegen Drucküberschreitung gesichert sein, wenn eine Überschreitung des zulässigen Betriebsdrucks nicht auszuschließen ist.

(2) Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen an geeigneter Stelle eingebaut werden und sind nach AD-Merkblatt a 2 auszulegen.

(3) Zur Verhinderung von unzulässigen Drücken infolge Erwärmung der brennbaren Flüssigkeit, z.B. durch Sonneneinstrahlung, eignen sich z.B. Überströmventile.

(4) Die aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung austretenden brennbaren Flüssigkeiten müssen gefahrlos abgeleitet werden, z.B. in einen Leckflüssigkeitsbehälter.

7.3 Ist eine Rohrleitung mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdrucks versehen, können diese dazu verwendet werden, bei Erreichen des zulässigen Betriebsdrucks die Pumpen abzuschalten bzw. vor Erreichen des zulässigen Betriebsdrucks einen Alarm auszulösen.

7.4 Freie Rohrleitungsenden müssen flüssigkeitsdicht verschlossen sein.

8 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Verbindungen und Abdichtungen an Pumpen, Armaturen und Rohrleitungen (Dichtungen) müssen so montiert, installiert und betrieben werden daß sie während des Betriebes zur umgebenden Atmosphäre hin technisch dicht sind und die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Die Auswahl eines anforderungsgerechten Dichtungssystemes und der Werkstoffe muß unter Beachtung der zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sowie der Beständigkeit gegenüber dem Fördermedium erfolgen. Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gegenüber dem Medium kann z.B. durch die Betriebsbewährung von Referenzobjekten oder Resistenzlisten (z.B. Amtliche Bekanntmachungen, Verträglichkeit zwischen Füllgut und Werkstoff von Gefahrgutbehältern - Teil 1 1, DECHEMA-Werkstoff-Tabelle 2 beurteilt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, durch Instandhaltung und Kontrolle die technische Dichtheit zu gewährleisten.

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaft sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 zu beachten.

Die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 ff sind beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen, wie metallarmierte oder kammprofilierte Dichtungen.

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Besondere Anforderungen an einwandige unterirdische Rohrleitungen aus Stahl mit Kunststoffumhüllung ohne kathodischen Korrosionsschutz Anlage 1
zur TRbF 131 Teil 1

Geltungsbereich

Diese Anlage gilt für kunststoffumhüllte Rohrleitungen nach TRbF 131 Teil 1 Nr. 2 Abs. 3. Sie gilt nicht für kunststoffumhüllte Rohrleitungen einfacher oder herkömmlicher Art nach TRbF 131 Teil 1 Nr. 2 Abs. 4, z.B. selbstüberwachende Saugleitungen.

1 Rohre und Formstücke

(1) Für Rohrleitungen bis zu einer Nennweite von DN 100 und bis zu einer Länge von 50 m dürfen nur Stahlrohre nach DIN 1626 und DIN 1629 der Stahlsorte St 37.0 oder nach DIN 17172 verwendet werden.

(2) Die Stahlrohre müssen mit einer Werksumhüllung aus Kunststoff nach DIN 30670, PE-Umhüllung, versehen sein.

(3) Die. Güteeigenschaften der Werksumhüllung müssen durch ein Werkszeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 2.2 nachgewiesen sein.

2 Rohrleitung

(1) Rohre und Formstücke dürfen nur durch Schweißen miteinander verbunden werden.

(2) Die Verbindungsstellen müssen mit einem Nachisolierungssystem (Baustellenumhüllung) nach Nummer 3 isoliert werden.

(3) Die Rohrleitung ist durch Isolierstücke von angeschlossenen Anlageteilen elektrisch zu trennen.

3 Isolierung der Verbindungsstellen

(1) Für die Isolierung der Verbindungsstellen dürfen nur Korrosionsschutzbinden auf Kunststoffbasis verwendet werden.

(2) Die Korrosionsschutzbinden müssen den Anforderungen der DIN 30672, Beanspruchungsklasse C, genügen.

(3) Die Korrosionsschutzbinden müssen ein DIN-DVGW-Zeichen mit Registriernummer haben.

(4) Das Nachisolierungssystem muß nach den Angaben der Bindenhersteller aufgebracht werden.

4 Prüfungen durch Sachverständige

4.1 Prüfungen vor der Inbetriebnahme

(1) Die Dichtheit der Rohrleitung ist vor der Isolierung der Verbindungsstellen mit einem Prüfüberdruck, der dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes entspricht, mindestens jedoch mit 5 bar, zu prüfen.

(2) Die fachgerechte Ausführung der Isolierung ist visuell zu prüfen.

(3) Die Schichtdicke der Isolierung der Verbindungsstellen und der ausgebesserten Stellen der Umhüllung ist zu prüfen.

(4) Die Werksumhüllung und die Nachisolierungen sind mit 5 kV + 5 kV/mm Schichtdicke, jedoch mit höchstens 20 kV, gemäß DIN 30672 auf Unversehrtheit und Porenfreiheit zu prüfen. Nach Ausbesserungen ist die Prüfung zu wiederholen.

4.2 Wiederkehrende Prüfungen

Die Dichtheit der Rohrleitung ist mit einem Prüfüberdruck, der dem zulässigen Betriebsüberdruck entspricht, mindestens jedoch mit 5 bar, zu prüfen.

4.3 Durchführung der Prüfungen

Die Prüfungen sind im Rahmen der nach VbF (jetzt BetrSichV) bzw. WHG/ VAwS vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen. Auf TRbF 501 wird verwiesen.

ENDE

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