Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 210 - Läger

Ausgabe November 1981
(BArbBl. 11/1981 S. 76;eingearbeitete Änderungen:10/1983 S. 88; 2/1984 S. 106; 2/1985 S. 81; 9/1990 S. 65; 7-8/1992S. 74; 5/1994 S. 41; 2/1996 S. 101)
nur zur Information - ersetzt durch TRbF 20



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehendeSicherheitsanforderungen für Läger für brennbareFlüssigkeiten der Gefahrklasse a III. Ferner enthält esSicherheitsanforderungen für die Zusammenlagerung mit brennbarenFlüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B. Eingearbeitete Vorschriftender Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 sindkursiv dargestellt.

Dieses Blatt gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten derGefahrklasse a III sowohl in ortsfesten als auch in ortsbeweglichen Behältern.

Dieses Blatt gilt nicht für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten an Tankstellen.

Für die Tanks, auch für deren Gründung und Einbau, gilt TRbF 220.

1 Begriffe

(1) Läger sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, inGebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, daß in ihnenbrennbare Flüssigkeiten in ortsfesten oder in ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.

(2) Lagerräume sind Räume über oder unter Erdgleiche, diedazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten derGefahrklasse a III in Mengen von insgesamt mehr als 5000l gelagertwerden. Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassea III in geringeren Mengen gelten nicht als Lagerräume im Sinne dieser TRbF (siehe auch Nummer 3.1 Abs. 2).

2 Allgemeines

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.11 (1)Anlagen zur Lagerung brennbarerFlüssigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstetsein sowie so unterhalten und betrieben werden, daß die SicherheitBeschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brandgefahren, gewährleistet ist.

(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von

  1. der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeit,
  2. dem Ort und der Art der Lagerung,
  3. der Bauart der Behälter,
  4. den Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeit.

2.12 (1) Wegen der allgemeinen Sicherheitsanforderungen wird auf TRbF 200 verwiesen.

(2) Art und Ausführung der in TRbF 200 Nr. 4.2genannten Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen.

2.13 (1)Werden brennbare Flüssigkeitender Gefahrklasse a III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten derGefahrklasse a I, a II oder B gelagert, so finden neben den TRbF der Reihe 200 auch die TRbF der Reihe 100 Anwendung, soweit die TRbF Anforderungen für die Zusammenlagerung enthalten.

(2)Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten

  1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem gemeinsamen Auffangraum oder in unterteilten Tanks,
  2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum,
  3. bei unterirdischer Lagerung in unterteilten Tanks

gelagert werden. Eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten findet demnach nicht statt

  1. bei oberirdischen Tanks im Freien, wenn lediglich ihre Auffangräumeaneinander grenzen,
  2. bei unterirdischen Tanks, wenn diese lediglich auf einem gemeinsamen Grundstück eingelagert sind.

2.2Unzulässige Lagerung

(1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

  1. in Durchgängen und Durchfahrten,
  2. in Treppenräumen,
  3. in allgemein zugänglichen Fluren,
  4. auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern,Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
  5. in Arbeitsräumen,
  6. in Gast- und Schankräumen.

(2)Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten derGefahrklasse a I, a II oder B in benachbarten Kammern eines unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.

2.3 Anzeige, Erlaubnis

(1) Anlagen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III bedürfen weder der Anzeige noch der Erlaubnis.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III gemeinsammit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen brennbarer Flüssigkeitender Gefahrklasse a I, a II oder B gelagert, so bedarf die gesamte Lagerung der Anzeige bzw. der Erlaubnis.

(3) Eine gemeinsame Lagerung brennbarer Flüssigkeiten liegt vor, wenndie Lagereinrichtungen im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen; dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. eine Zusammenlagerung nach Nummer 2.13 gegeben ist oder
  2. bei der Lagerung Nummer 4.66 zu beachten ist.

(4) Wegen anzeige- oder erlaubnisbedürftiger Lagermengen brennbarerFlüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B wird auf TRbF 110 Nr. 5.1 und 5.2 und die zugehörigen Tafeln 2 und 3 verwiesen.

2.4 Lagermenge

Als Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusetzen.

3 Läger in Räumen

3.1 Zulässige Lagermengen

(1)In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen.

(2) Bei Lagermengen bis 5000l gelten die baurechtlichen Vorschriftenfür die Lagerung von Heizöl in Gebäuden auch für dieLagerung anderer brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III entsprechend.

(3) Werden mehr als insgesamt 5000l gelagert, so ist ein Lagerraumnach Nummer 3.22 erforderlich, der nicht anderweitig genutzt werden darf.

(4) Werden brennbare Flüssigkeiten in Tanks aus thermoplastischenKunststoffen und in standortgefertigten Tanks aus glasfaserverstärktenKunststoffen (GFK) gelagert, so ist auch bei Lagermengen bis 5000l ein Lagerraum nach Nummer 3.22 erforderlich.

(5) In einem Lagerraum nach Nummer 3.22, der anAufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Vorschriften grenzt, dürfen höchstens 100.000l gelagert werden.

(6) Werden in einem Lagerraum brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassea III zusammen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen brennbarerFlüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B gelagert, gilt TRbF 110 Nr. 6.11 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(7) Die in Absatz 6 genannten Lagermengen können überschrittenwerden, wenn eine der Größe des Lagers entsprechendeBrandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine schlagkräftigeBetriebsfeuerwehr oder durch stationäre selbsttätig auslösende Löschanlagen.

(8) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen dürfen höchstens25 Tanks zu einem Tanksystem zusammengeschlossen werden. Dabei dürfennicht mehr als 5 Tanks in einer Reihe angeordnet sein. Der Gesamtrauminhalt eines Tanksystems darf 25000l nicht überschreiten.

3.2 Bauliche Anforderungen

3.21 Räume für Lagermengen bis 5000l (Nummer 3.1 Abs. 2)

(1) Für Räume mit Lagermengen bis 5000l gelten diebaurechtlichen Anforderungen an die Lagerung von Heizöl in Gebäudenauch für Räume zur Lagerung anderer brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen die Räume bei der Lagerung inTanks aus thermoplastischen Kunststoffen und in standortgefertigten Tanksaus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK) auch bei Lagermengen bis 5000l den Anforderungen von Nummer 3.22 entsprechen.

(3) In Räumen nach Absatz 1 und in Abweichung von Nummer 3.226 in Räumen nach Absatz 2 dürfen sich Feuerstätten befinden.

3.22 Lagerräume (Nummer 3.1 Abs. 3)

3.221 (1)Wände, Decken und Türenvon Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Bedachungen von Lagerräumen müssen widerstandsfähig gegenFlugfeuer und strahlende Wärme sein, es sei denn, die Dächer sinddurch ausreichend tragfähige feuerbeständige Decken von dem Lagerraum abgetrennt.

(3) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe, feuerhemmender (FeuerwiderstandsklasseF 30) und feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) undder Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wird auf DIN 4102 hingewiesen.

3.222 (1)Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.

(2) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) wird auf DIN 4102 hingewiesen.

3.223 (1) Durchbrüche durch Wände undDecken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch nichtbrennbare Baustoffe gegen Brandübertragung gesichert sein.

(2) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe wird auf DIN 4102 hingewiesen.

3.224 Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.

3.225 (1) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe wird auf DIN 4102 hingewiesen.

(3) Wände und Fußböden eines Lagerraumes dürfen auch Teile eines Auffangraumes sein.

(4) Wegen des Fassungsvermögens von Auffangräumen wird auf Nummer 3.5 und wegen der Bauvorschriften für Auffangräume auf Nummer 3.6 verwiesen.

3.226 Die Lagerräume dürfen nichtanderweitig genutzt werden; in ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden.

3.227 Wenn brennbare Flüssigkeiten derGefahrklasse a III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassea I, a II oder B in einem Lagerraum gelagert werden, gilt TRbF 110 Nr. 6 entsprechend.

3.228Das Betreten der Lagerräume durchUnbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.

3.3 Schutz der Behälter gegen Beschädigungen

(1) Die Behälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegenmögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind.

(2) Der Schutz kann z.B. durch

  1. geschützte Aufstellung,
  2. einen Anfahrschutz,
  3. Aufstellung in einem geeigneten Auffangraum

verwirklicht werden.

3.4 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten, Auffangräume

3.41 (1)Brennbare Flüssigkeiten müssen,sofern sie nicht nur in geringen Mengen gelagert werden, entweder inBehältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagertwerden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.

(2) Auf die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz derGewässer (Wasserhaushaltsgesetz, WHG, Lagerverordnungen derLänder, VAwS) wird hingewiesen (siehe hierzu auch TRbF 220 Nr. 2).

3.42 Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeitenin einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen dieBehälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 450l in Auffangräumen aufgestellt sein.

3.43 Ein Auffangraum ist nicht erforderlich fürdoppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl mit einem nach §12 der VbF (jetzt BetrSichV)der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät und für anderedoppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000l miteinem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät.

3.44 (1) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis 100.000l, wenn sie

  1. gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sind,
  2. gegen Korrosionen beständig oder ausreichend geschützt sind und
  3. unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes keine lösbaren Anschlüsse oder Verschlüsse besitzen.

(2) Absatz 1 Ziffer 1 und 2 gilt z.B. als erfüllt für

  1. nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV)der Bauart nach zugelassene Tanks aus glasfaserverstärkten Kunststoffen,sofern die Bauartzulassung dies vorsieht (siehe auch TRbF 220 Nr. 2.1),
  2. einwandige Tanks aus metallischen Werkstoffen mit einer Leckschutzauskleidungals Teil eines nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV)der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerätes,
  3. einwandige Tanks aus metallischen Werkstoffen mit einer nach § 12 derVbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Kunststoff-Innenbeschichtung.

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(Stand: 23.01.2013)

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