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Regelwerk

TRGS 526 - Laboratorien
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Februar 2008
(GMBl. Nr. 15 vom 02.04.2008 S. 294)



Archiv: 2000
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Der Fachausschuss Chemie hat die berufsgenossenschaftliche Regel "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120) erstellt. Der AGS hat diese Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 5/2001 S. 61) als TRGS 526 in sein technisches Regelwerk aufgenommen.

Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 526. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Für Gefährdungen, die aus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor erwachsen, ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (TRBa 100) zusätzlich zu beachten.

2 Allgemeine Hinweise

(1) Laboratorien müssen nach den einschlägigen Vorschriften und im Übrigen nach dem Stand der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Die spezifischen Tätigkeiten von Beschäftigten in Laboratorien, insbesondere mit Gefahrstoffen, erfordern spezifische Schutzmaßnahmen baulicher und technischer, organisatorischer oder persönlicher Art.

(2) In Abhängigkeit der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen insbesondere im Labor stets nur diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die zur Beherrschung oder Beseitigung der ermittelten Gefährdungen erforderlich sind. Dabei haben gemäß der Rangfolge der Schutzmaßnahmen die technischen Maßnahmen Vorrang vor den organisatorischen sowie den persönlichen Schutzmaßnahmen. In Laboratorien kann aufgrund der häufig manuellen und wechselnden Tätigkeiten auf persönliche und organisatorische Schutzmaßnahmen (insbesondere Schutzbrille, Labormantel, Schutzhandschuhe) nicht verzichtet werden.

(3) Diese TRGS konkretisiert neben der Gefahrstoffverordnung auch andere Rechtsvorschriften, deren Erfüllung zum Schutz vor Gefahrstoffen in Laboratorien von erheblicher Bedeutung ist.

3 Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung

3.1 Vorgehensweise

(1) Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist im § 7 der GefStoffV in Verbindung mit § 5 ArbSchG grundsätzlich geregelt. Diese Regelungen werden in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" allgemeingültig konkretisiert. In dieser Nummer wird daher im Wesentlichen auf Besonderheiten und die spezielle Situation von Laboratorien eingegangen.

(2) Grundsätzlich sollte bei der Gefährdungsbeurteilung der Schutz der Umwelt mit bedacht werden.

(3) Wegen der unterschiedlichen Arten von Laboratorien (analytische Laboratorien mit Standarduntersuchungen, Forschungslaboratorien) sowie der in Laboratorien im Allgemeinen großen Vielzahl an Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefahrstoffen kann die sonst übliche Herangehensweise, anhand der Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen, oft nicht angewendet werden.

Die Sicherheit in Laboratorien wird durch den Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb, den Geräten sowie die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt. Durch die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die Gefährdung bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert. Bau und Ausrüstung von Laboratorien bestimmen daher wesentlich die Tätigkeiten, die darin ausgeführt werden können.

(4) Dem Arbeiten im Abzug kommt im Labor eine besondere Bedeutung zu, da der Abzug sowohl vor den Auswirkungen aufgrund von physikalisch-chemischen Eigenschaften, z.B. Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder Auswirkungen umhergeschleuderter Splitter, als auch vor den toxischen Gefährdungen einen wesentlichen Schutz bietet.

(5) Tätigkeiten mit neuen oder noch nicht ausreichend untersuchten Stoffen dürfen grundsätzlich nur in Abzügen oder in Einrichtungen mit vergleichbar hohem Schutzniveau durchgeführt werden.

(6) In Laboratorien ist typischerweise mit folgenden Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen:

  1. Brand- und Explosionsgefahr durch brennbare feste, flüssige und gasförmige Stoffe,
  2. Gefahr von Gesundheitsschäden durch feste, flüssige und gasförmige Stoffe,
  3. Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende Reaktionen sowie
  4. Augen- und Hautgefährdung durch ätzende und reizende Stoffe.

(7) Weiterhin werden die Arbeitnehmer bei Tätigkeiten in Laboratorien oftmals durch weitere, insbesondere folgende Einwirkungen belastet oder gefährdet:

  1. mangelhafte oder der Sehaufgabe nicht angemessene Beleuchtung,

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