Regelwerk

TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Oktober 2008
(GMBl. Nr. 56/58/2008 vom 08.12.2008 S. 1179; ber. :: 12.5.2009 S. 604 09)


Zur vorherigen Fassung 2001

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können.

(2) Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z.B. Rapsölmethylester (RME, "Bio-Diesel") eingesetzt werden.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Abgase von Dieselmotoren (auch Dieselmotoremissionen - DME) bestehen aus gasförmigen und partikelförmigen Anteilen. Die Situation am Arbeitsplatz wird durch die hohe Variationsbreite der emittierten Verbindungen in Abhängigkeit vom eingesetzten Motortyp, vom Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u.a.) bestimmt. Für die kanzerogene Wirkung der Abgase von Dieselmotoren ist der Partikelanteil entscheidend. Daneben treten gasförmige Bestandteile auf, z. B. Stickoxide, Kohlenmonoxid (vgl. Nummer 3.3 Abs. 2 und 3). Als Dieselmotoremissionen im Sinne dieser TRGS gilt der elementare Kohlenstoff aus dem Partikelanteil des gesamten Abgasgemisches eines Dieselmotors, der sich bei Anwendung des anerkannten Analysenverfahrens 2 nach BGI 505-44 [ 1] ergibt (Ausnahmen siehe Nummer 3.4 Abs. 2 und 4).

(2) Arbeitsbereich im Sinne dieser TRGS ist der zu beurteilende räumlich oder organisatorisch begrenzte Betrieb oder Teil eines Betriebes. Dieser kann einen oder mehrere Arbeitsplätze umfassen.

(3) Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche mit mindestens teilweiser räumlicher Umschließung, z. B. geschlossene Werkstatthallen, Fertigungshallen, Lagerhallen oder Silounterfahrten, Bauarbeiten unter Tage, das Innere von Containern, LKW-Laderäumen, Eisenbahnwaggons, Schiffsräumen oder Flugzeugen, Tunnel.

(4) Dieselpartikelfilter (DPF) im Sinne dieser TRGS filtern mit einem geeigneten Filtermedium, das von einem Gehäuse aus warm- und korrosionsfestem Material umschlossen ist, kontinuierlich während des Motorbetriebes die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom von Dieselmotoren heraus. Dazu gehören insbesondere die überwiegend aus Ruß bestehenden Feststoffanteile. In geringerem Maße werden auch kondensierte unverbrannte und teilverbrannte Kraftstoff- und Ölpartikel abgeschieden. Dabei bleibt der Filterwiderstand innerhalb der vom Hersteller für den Betrieb des Motors mit Partikelfiltersystem zugelassenen Grenzen. DPF-Systeme, die während der Einsatzzeit keine dauerhafte Abscheiderate > 90 Prozent gewährleisten (Teilfilter, offene Systeme etc.) zählen nicht zu den DPF im Sinne dieser TRGS.

(5) Unter Abgasnachbehandlungssystem im Sinne dieser TRGS wird das vollständige System verstanden, wie es für die Gewährleistung der unter Absatz 4 beschriebenen Funktion erforderlich ist. Neben dem DPF gehören dazu auch alle Elemente zur Regeneration und zur automatischen Funktionssicherung. Bei passiven Abgasnachbehandlungssystemen erfolgt die Regeneration des DPF ohne zusätzlichen Eingriff von außen derart, dass die im gegebenen Betriebspunkt verfügbare Temperatur und der Sauerstoffgehalt für die Einleitung und den Ablauf des Regenerationsprozesses ausreichen. Unterstützt wird dies meist durch katalytisch wirkende Substanzen (Beschichtungen des Dieselpartikelfilters oder Kraftstoffadditive). Bei aktiven Abgasnachbehandlungssystemen wird durch einen Steuer- oder Regeleingriff zusätzliche Energie und ggf. auch Verbrennungssauerstoff zur Durchführung des Regenerationsprozesses in das System eingeleitet, z. B. durch Brenner, elektrische Beheizung oder entsprechende Eingriffe bei der motorischen Verbrennung.

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeine Hinweise

(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber festzustellen, inwieweit Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten DME ausgesetzt sind.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen von einer fachkundigen Person durchzuführen. Hinsichtlich DME-Expositionen ist Folgendes zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen und/oder Beratungen von Beschäftigten, die gegenüber DME exponiert sind, zu berücksichtigen.

  1. Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,
  2. Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich Arbeitsmittel, die DME freisetzen,
  3. mögliche Gefährdungen Dritter,
  4. erforderliche Schutzmaßnahmen und
  5. Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen.

(3) Bei Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen dieser TRGS kann davon ausgegangen werden, dass die in der GefStoffV gestellten Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen DME freigesetzt werden, grundsätzlich erfüllt sind. Allerdings ist auch bei Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen dieser TRGS ein Krebsrisiko nicht auszuschließen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung von DME-Expositionen sind anzustreben. Dabei ist das Augenmerk insbesondere zu richten auf:

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(Stand: 06.09.2010)

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