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Regelwerk

Technische Regeln für Gefahrstoffe
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TRGS 612 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für dichlormethanhaltige Abbeizmittel

Ausgabe: März 2002
(BArbBl. 3/2002 S. 64aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an gefährliche Stoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS enthält Vorschläge bezüglich des Einsatzes von Ersatzstoffen, Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für Dichlormethan beim Einsatz in Abbeizmitteln.

Es ist berücksichtigt, dass die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.

Im Einzelfall muss jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Prüfung der Einsatzmöglichkeiten der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen.

Vorschriften der GefStoffV sind eingearbeitet.

1 Anwendungsbereich

Diese TRGS gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für dichlormethanhaltige Abbeizmittel im handwerklichen Bereich.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe oder Zubereitungen mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die dichlormethanhaltige Abbeizmittel ganz oder teilweise ersetzen können.

(2) Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen das gleiche oder ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz dichlormethanhaltiger Abbeizmittel erreicht werden kann.

(3) Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungsverbote nach Nummer 8 und besondere Maßnahmen nach Nummer 9.

(4) Gefahrstoffe sind u.a.

  1. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes sowie explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen,
  2. Stoffe oder Zubereitungen, aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe nach Absatz 4 Nr. 1 entstehen oder freigesetzt werden.

(5) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Studenten gleich.

3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

(2) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.

(3) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 zu hören.

(4) Bei Abbeizarbeiten müssen unabhängig von den in Abbeizmitteln eingesetzten Stoffen die Abwässer aufgefangen und vorbehandelt (Filtrierung, Neutralisation usw.) werden, bevor sie in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen. Für die Einleitung ist grundsätzlich eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörden (Entwässerungs- und Umweltamt) erforderlich. Die Genehmigung enthält ggf. Auflagen und Grenzwerte, die zu überwachen und einzuhalten sind. Die örtlichen Abwassersatzungen sind zu beachten. Nähere Hinweise gibt das ATV-Arbeitsblatt a 115 [1]. Schlämme sind in der Regel als Sonderabfälle zu entsorgen (Schwermetallgehalt) [2].

4 Gefahren durch Dichlormethan

4.1 Hinweise auf Gesundheitsgefahren

(1) Dichlormethan führt nach Inhalation zu einer Erhöhung des CO-Hb-Gehalts und kann daher zur Bewusstlosigkeit und zum Tod durch Ersticken führen. Aus diesem Grund sind bei Anwendung von dichlormethanhaltigen Abbeizmitteln in unzureichend gelüfteten Räumen bereits eine Reihe schwerer Unfälle, zum Teil mit Todesfolge, aufgetreten.

(2) Dichlormethan ist von der EG-Kommission in die Kategorie 3 der krebserzeugenden Stoffe eingestuft: ≫Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben...≪.

(3) Luftgrenzwert: 100 ml/m3 = 350 mg/m3.

4.2 Hinweise auf Gefahren für die Umwelt

(1) Sowohl aufgrund seiner Verwendung wie aufgrund seiner Flüchtigkeit wird Dichlormethan primär in die Atmosphäre emittiert. Dort erfolgt ein langsamer photochemischer Abbau mit OH-Radikalen. In Gewässern ist Dichlormethan biologisch abbaubar.

(2) Die Schadwirkungen gegen Bakterien, Algen und Wasserflöhe sind gering. Die höchste Konzentration ohne Schadwirkungen auf Larven von Regenbogenforellen liegt bei ca. 8 µg/l.

(3) In Bewertung der o.g. Eigenschaften und dabei insbesondere unter Berücksichtigung der biologischen Abbaubarkeit ist Dichlormethan in WGK 2 eingestuft.

4.3 Einstufung und Kennzeichnung

Nach der Gefahrstoffverordnung ist Dichlormethan zu kennzeichnen mit:

Xn Gesundheitsschädlich
R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
S 23 Dampf/Aerosol nicht einatmen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen

5 Inhaltsstoffe von dichlormethanhaltigen Abbeizmitteln

Bei den in Deutschland eingesetzten Farbentfernern bzw. Fassadenreinigungsmitteln auf Basis von Dichlormethan beträgt der Anteil an Dichlormethan etwa 80 %. Daneben werden 2-5 % an Verdickungsmitteln (Cellulose bzw. Cellulosederivate), 15 % an Alkoholen wie Methanol oder Isopropanol als Cosolventien, sowie Emulgatoren, Netzmitteln und dergleichen zugesetzt.

6 Ersatzstoffe

6.1 Technische Bewertung der Ersatzstoffe

(1) Als technisch geeignete Ersatzstoffe für dichlormethanhaltige Abbeizmittel (auch Graffiti-Entferner) kommen zur Zeit im wesentlichen in Frage:

(2) Beschichtungen auf Außenfassaden aus Beton oder auf mineralischen Untergründen sind generell mit dichlormethanfreien Abbeizmitteln zu entfernen.

(3) Die üblichen Anstriche in Innenräumen sind mit dichlormethanfreien Abbeizmitteln zu entfernen. Ob ein Ersatzstoff im Hinblick auf seine technische Wirksamkeit eingesetzt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

(4) Bei industriell beschichteten Teilen (Türzargen, Heizungen, ...) können Probleme beim Einsatz dichlormethanfreier Abbeizmittel entstehen. Insbesondere PVDF (Polyvinylidenfluorid)-, Pulver- und Einbrennlacke sind oft nur mit dichlormethanhaltigen Abbeizmitteln zu entfernen.

(5) Epoxybeschichtungen sowie Beschichtungen nach Wasserhaushaltsgesetz § 19 bereiten ebenfalls Schwierigkeiten, wenn sie mit dichlormethanfreien Abbeizmitteln entfernt werden sollen.

(6) Vor dem Einsatz dichlormethanhaltiger Abbeizmittel ist anhand von mindestens drei Probeflächen zu prüfen, ob nicht der Einsatz dichlormethanfreier Produkte möglich ist. Das Anlegen der Probeflächen ist zu dokumentieren. Auf die Dokumentation von Probeflächen an anderen gleichartigen Objekten kann verwiesen werden.

6.2 Bewertung der Inhaltsstoffe der Ersatzstoffe

Betrachtet werden nachfolgend nur solche Bestandteile von Abbeizmitteln, die wegen ihrer abbeizenden Wirkung bzw. als Cosolventien eingesetzt werden. Sonstige Zusatzstoffe, wie z.B. Tenside und Emulgatoren bleiben unberücksichtigt. Die Tabelle 1 enthält zumindest alle Lösemittel, die in dichlormethanfreien Abbeizmitteln zu mehr als 5 % enthalten sind. Alle Ersatzstoffe führen zu geringeren Expositionen und lassen damit geringere gesundheitliche Risiken als bei Dichlormethan erwarten.

Tabelle 1: Inhaltsstoffe dichlormethanfreier Abbeizmittel

Abbeizer für großflächige Arbeiten innen und außen
(Fassadenabbeizer)
Name CAS-Nr.
Dibasenester (DBE) -
Dipropylenglykolmonomethylether 34590-94-8
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether) 112-34-5
N-Methyl-2-pyrrolidon (NPM) 872-50-4
Ethyl-3-ethoxypropionat (EEP) 763-69-9
Solventnaphtha leicht bis schwer -
Entaromatisiertes Testbenzin -
Methyldecanoat 110-42-9
2-Ethylhexylacetat 103-09-3
Fettsäuremethylester (C8 bis C14 - Fettsäure) -
Alkyl-Acetate (C6 bis C13) -
3-Methoxy-n-butylacetat (Butoxyl) 4435-53-4
Ethyldiglykol 111-90-0
Lackabbeizer
(zusätzlich zu den oben aufgeführten Lösungsmitteln; G: nur in Graffiti-Entfernern)
1-Methoxy-2-propanol (PM) 107-98-2
n-Butylacetat 123-86-4
Dimethylsulfoxid (DMSO) 67-68-5
Aceton 67-64-1
Benzylformiat 104-57-4
1,3-Dioxolan 646-06-0
2-Methoxy-1-methylethylacetat (1-Methoxypropyl-2-acetat) (PMA)  108-65-6
Benzylalkohol 100-51-6
Butyldiglykolacetat (BDGA) 124-17-4
Tetrahydrofuran (THF) 109-99-9
2-Butoxyethanol (Butylglykol) 111-76-2
2-Heptanon (Methylamylketon) 110-43-0
Gamma-Butyrolacton (G) 96-48-0
2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) (G) 78-83-1
p-Menthadien-1,8 (dl-Limonen) (G) 138-86-3

6.3 Risikoabschätzung des Einsatzes von empfohlenen Ersatzstoffen

(1) Aus humantoxikologischer Sicht besteht das Gefahrenpotential von Dichlormethan in erster Linie in seiner narkotischen Wirkung und der anschließenden Depression des Zentralnervensystems bei hohen Konzentrationen, wie sie bei der Anwendung aufgrund der hohen Flüchtigkeit auftreten sowie dem Verdacht auf krebserzeugende Wirkungen. [5] Wie Dichlormethan hat auch das in vielen Abbeizmitteln enthaltene Methanol einen Siedepunkt unter 65 °C und einen hohen Dampfdruck. Demgegenüber weisen alle Ersatzstoffe der Tabelle 1 einen weit geringeren Dampfdruck auf.

(2) Allerdings ist darauf zu achten, dass bei den organischen Substituten aufgrund der z. T. erforderlichen längeren Einwirkungszeit von bis zu 24 Stunden, in Extremfällen bis zu 48 Stunden, entzündliche bzw. explosionsfähige Luft/Dampfgemische entstehen können. Dem muss, insbesondere bei Flammpunkten des Abbeizmittels unter 55 °C, durch ausreichende Belüftung, bei großen Flächen durch Abdeckmaßnahmen Rechnung getragen werden.

(3) Beim Einsatz alkalischer Stoffe muss wegen der Ätz- bzw. Reizwirkung durch entsprechende persönliche Schutzmaßnahmen, insbesondere dem Tragen von Handschuhen (Polychloropren oder Nitrilkautschuk) und Schutzbrille, vorgebeugt werden. Ansonsten bestehen aus toxikologischer Sicht gegen den Einsatz dieser Materialien keine Einwände.

7 Ersatzverfahren

(1) Das Entschichten mit Strahlgeräten (z.B. Trocken-, Nass- und Schlammstrahlen; Wasserhochdruckstrahlen) ist immer als Alternative zu erwägen und im Außenbereich häufig geeignet und zumutbar. Da die zu berücksichtigenden Parameter (Druck, Düsenform, Strahlmittel, Zusatzmittel, Temperatur) sehr von Art, Form und der Materialbeschaffenheit des zu bearbeitenden Untergrundes sowie von der zu entfernenden Beschichtung abhängen, lassen sich keine allgemein anwendbaren Empfehlungen abgeben. Für die Arbeiten mit Strahlgeräten sind die entsprechenden Unfallverhütungsschutzvorschriften zu beachten:

(2) Die sonstige mechanische Entschichtung wurde bisher vorwiegend mit Schleifgeräten praktiziert. Für mineralische und Holzuntergründe stehen inzwischen zusätzlich bewährte Maschinen zur Verfügung, die mit Hartenetall- oder Diamantfräswerkzeugen arbeiten. Speziell für Holzuntergründe kann eine nach dem Hobelprinzip arbeitende Fräse eingesetzt werden. Ebenso wie die abrasiven Strahltechniken bewirken diese mechanischen Verfahren allerdings einen Substanzverlust am Untergrund.

(3) Auch durch Heißluft oder andere thermische Behandlung kann im Einzelfall eine Entschichtung erfolgen. Diese Verfahren werden jedoch wegen der möglichen Entstehung thermischer Zersetzungsprodukte, insbesondere bei chlor- oder bleihaltigen Beschichtungsstoffen [7], und der Brandgefahr im nicht gewerblichen Bereich nicht empfohlen.

8 Verwendungsbeschränkungen

8.1 Geltende Bestimmungen

(1) Für dichlormethanhaltige Abbeizmittel besteht aufgrund der Kennzeichnung mit R 40 nach § 4 Chemikalienverbotsverordnung ein Selbstbedienungsverbot [10].

(2) Die Einleitung dichlormethanhaltiger Abwässer ist auf Grund des AOX-Gehaltes (Gehalt an adsorbierbaren organischen Halogenverbindungen) in vielen Bundesländern und Kommunen reglementiert.

8.2 Empfehlungen

(1) Es wird empfohlen, dichlormethanhaltige Abbeizmittel nicht mehr einzusetzen. Sofern die technische Prüfung nach den Nummern 6 und 7 ergeben hat, dass der Einsatz dichlormethanhaltiger Abbeizmittel notwendig ist, weil keine technisch geeigneten Ersatzprodukte und -verfahren zur Verfügung stehen, müssen die in Nummer 9 genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Darüber hinaus wird empfohlen, im nicht gewerblichen Bereich dichlormethanhaltige Abbeizmittel nicht mehr einzusetzen.

9 Besondere Maßnahmen nach § 19 Gefahrstoffverordnung

(1) Bei der Verwendung dichlormethanhaltiger Abbeizmittel ist in der Regel davon auszugehen, dass der Grenzwert von Dichlormethan auch bei Arbeiten im Freien überschritten ist [4]. Können durch technische Schutzmaßnahmen oder emissionsarme Verwendungsformen die Grenzwerte nicht eingehalten werden, müssen umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden, da Atemschutzfiltergeräte nicht geeignet sind [9]. Auf die Tragezeitbegrenzungen nach den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, früher ZH 1/701) wird verwiesen. [6]

(2) Nach § 19 Abs. 5 GefStoffV darf das Tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme sein. Eine Ausnahmegenehmigung von § 19 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 GefStoffV ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen, wenn das ständige Tragen von Atemschutz beim Umgang mit dichlormethanhaltigen Abbeizmitteln eine Dauer von mehr als 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet [9]. Die Aufsichtsbehörden können eine Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung erteilen, dass vorab die Ersatzstofffrage geprüft wurde (Vorlage der Dokumentation der Probeflächen) und die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen wurden.

(3) Personen, die Atemschutzgeräte tragen, müssen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 (Atemschutzgeräte) untersucht worden sein. Wird ein methanolhaltiges Abbeizmittel eingesetzt, sind die Beschäftigten auch nach G 10 (Methanol) zu untersuchen. [3]

(4) Für den Einsatz dichlormethanhaltiger Abbeizmittel sind nur Handschuhe aus Fluorkautschuk geeignet. Da auch diese Handschuhe nur 150 Minuten gegenüber Dichlormethan beständig sind, müssen alle zweieinhalb Stunden neue Handschuhe eingesetzt werden.

10 Zumutbarkeit

(1) Der Einsatz technisch geeigneter Ersatzstoffe nach Nummer 6 dieser Regel ist entsprechend TRGS 440 Ermittlungspflichten [8] - insbesondere unter Berücksichtigung der sonst notwendigen Schutzmaßnahmen - wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar.

(2) Der Einsatz von Strahlgeräten ist bei technischer Eignung vor allem bei Entschichtungsarbeiten an Fassaden in der Regel ebenfalls wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar. Auch andere mechanische Entschichtungsverfahren (siehe 7.2) können wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar sein.

Literatur

[1] ATV-Arbeitsblatt a 115 ≫Hinweise für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage≪. Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Abwassereinleiter, Hennef 1994

[2] ATV-DVWK Merkblatt 370 ≫ Abwässer und Abfälle aus der Reinigung und Entschichtung von Fassaden≪. 7. Entwurf/April 2001 (Entwurf)

[3] Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Loseblattsammlung -, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Gentner Verlag, Stuttgart

[4] BIA/BG-Empfehlung, Einsatz von dichlormethanhaltigen Abbeizmitteln. BIA-Arbeitsmappe, Erich Schmidt Verlag, 17. Lfg. X/96

[5] BUA-Stoffbericht Nr. 6 "Dichlormethan". VCH Verlagsgesellschaft, 69469 Weinheim

[6] Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190, früher ZH 1/701), Carl Heymanns Verlag

[7] Rühl, R. und Kluger, N.: Kapitel IV-8 "Entschichtungsarbeiten" im Handbuch Bauchemikalien. Ecomed-Verlagsgesellschaft, Landsberg, 9. Ergänzungslieferung, 10/98

[8] Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 440: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahren und Methoden zur Ersatzstoffprüfung

[9] Verband der chemischen Industrie: Sicher Entschichten mit dichlormethanhaltigen Abbeizmitteln. VCI-Merkblatt, 2000

[10] Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz ( Chemikalienverbotsverordnung

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