umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 19

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Zellstofferzeugung
Stand 22.08.2018
Anhang 19 18 20a
zur AbwV

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1 und 3 und Teil D Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

  1. Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung und Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;
  2. weitgehend abwasserfreie Entrindung;
  3. Vermeidung der Verunreinigung der Rinde und des Holzes mit Sand und Steinen durch entsprechende innerbetriebliche Handhabung des Holzes;
  4. optimierter Holzaufschluss durch weitergehende Kochung und Sauerstoff-Delignifizierung;
  5. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes;
  6. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch den Einsatz Wasser sparender Waschverfahren;
  7. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche, zum Beispiel Tallölgewinnung beim Sulfat-verfahren;
  8. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung;
  9. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;
  10. Strippung und anschließende Wiederverwendung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate;
  11. Zellstoffbleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien, mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff;
  12. teilweise Schließung des Kreislaufs in der Bleichanlage;
  13. Sammlung aller Leckagewässer;
  14. Dimensionierung der Eindampfungsanlage unter Berücksichtigung von Spitzenbelastungen;
  15. Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

(2) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden
werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

24-Stunden-Mischprobe
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) kg/t 12
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 25
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2,0
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 10
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) mg/l 20
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf die Stichprobe.

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität für lufttrockenen Zellstoff in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Abwasser folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten lufttrockenen Zellstoffs nicht überschritten werden:

Gebleichter
Sulfatzellstoff
kg/t
Gebleichter
Sulfitzellstoff
kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 13 30
Abfiltrierbare Stoffe 1,5 1,5
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 0,25 0,30
Phosphor, gesamt 0,030 0,050

(4) Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 3 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion lufttrockenen Zellstoffs, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

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