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Regelwerk

Durchführung der Trinkwasserverordnung 2001,
Teil 1 Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 3 bis 5, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 2

- Brandenburg -

Vom 23. Juni 2003
(ABl. Nr. 29 vom 23.07.2003 S. 720aufgehoben)



Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg - 43-5941.2 -

Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) so wie des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) wird bestimmt:

1 Anforderungen an Untersuchungsstellen

Untersuchungsstellen, die nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 mikrobiologische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen durchführen wollen und im Land Brandenburg ansässig sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.1 Untersuchungsverfahren

Die Untersuchungen haben nach den jeweils allgemein an erkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind die in Anlage 5 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung bezeichneten oder alternativ durch das Umweltbundesamt (UBA) als gleichwertig ermittelten und in einer Liste veröffentlichten Verfahren anzuwenden. Bei den in Anlage 5 Nr. 2 der Trinkwasserverordnung genannten Parametern müssen die dort spezifizierten Verfahrenskennwerte nachweisbar eingehalten werden. Für die Probenahme gelten die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 an Personalqualifikation, Ausrüstung und qualitätsgesicherte Abläufe.

1.2 Interne Qualitätssicherung

Untersuchungsstellen, die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 Untersuchungen durchführen, müssen ein Qualitätsmanagement-System gemäß DIN EN ISO/ IEC 17025 umsetzen und aufrechterhalten, das die Qualität der Untersuchungsergebnisse der nach der Trinkwasserverordnung durchgeführten Untersuchungen umfassend sichert. Die grundsätzlichen Regelungen des Qualitätsmanagement-Systems sind schriftlich festzuhalten und dem Landesgesundheitsamt vorzulegen.

1.3 Externe Qualitätssicherung

Im Rahmen der externen Qualitätssicherung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 sowie DIN EN ISO/IEC 17025 Punkt 5.9b haben sich die Untersuchungsstellen jährlich an Ringversuchen bei in Deutschland ansässigen Ringversuchsausrichtern zu beteiligen. Sofern durch das Umweltbundesamt Ringversuchsausrichter für Trinkwasserringversuche benannt werden, sind diese in Anspruch zu nehmen. Innerhalb eines Ringversuchs-Cyclus von drei Jahren müssen die Untersuchungsstellen eine erfolg reiche Teilnahme für alle Parameter nachweisen, für die sie im Rahmen der Trinkwasserverordnung die Zulassung beantragt haben. Die Teilnahme ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Auswertung dem Landesgesundheitsamt anzuzeigen, wobei ausschließlich Wasser-Ringversuche (kein Abwasser) Berücksichtigung finden.

Werden im Rahmen eines Ringversuchs Parameter nicht bestanden, hat die betreffende Untersuchungsstelle die getroffenen Korrekturmaßnahmen aufzuzeigen oder sie hat die Möglichkeit der Nachqualifizierung, die eben falls zu belegen ist. Abweichungen der Vorgehensweise bedürfen der Zustimmung des Landesgesundheitsamtes.

1.4 Personelle Anforderungen

1.4.1 Die für die Leitung der Untersuchungsstelle verantwortlichen Personen müssen die Tätigkeit hauptberuflich und eigenverantwortlich ausüben.

1.4.2 Soweit die Untersuchungsstelle mikrobiologische Prüfungen durchführt, muss die für die Leitung der Arbeiten erforderliche Qualifikation vorliegen. Eine Person, die die Untersuchungsstelle oder die mikrobiologischen Untersuchungen verantwortlich leitet, muss die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes oder die Freistellung von der Erlaubnispflicht im Sinne von § 45 des Infektionsschutzgesetzes einschließlich einer mindestens zweijährigen Berufspraxis auf dem Gebiet der Mikrobiologie besitzen.

1.4.3 Die für die Leitung der physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen Untersuchungen verantwortlichen Personen müssen eine der im Folgenden aufgeführten Ausbildungen nachweisen können:

Sie müssen eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Untersuchung und Beurteilung von Trinkwasser haben.

1.4.4 Die mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen müssen entsprechend ihrem jeweiligen Einsatz einer der nachfolgenden Berufsgruppen angehören:

a) mikrobiologische Untersuchungen

b) physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen

1.4.5 Gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 ist die Probenahme ein Bestandteil der Untersuchung. Sie ist in das Qualitätsmanagementsystem der Untersuchungsstelle und somit in den Geltungsbereich der Laborakkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 einzubeziehen.

Die Untersuchungsstellen verpflichten sich, dass die Probenahmen von Trinkwasser ausschließlich von fachlich qualifiziertem und geschultem Personal durchgeführt werden. Das Probenahmepersonal ist namentlich zu autorisieren und hat regelmäßig an Schulungen teilzunehmen. Die Schulungen, die extern oder intern erfolgen können, sind anhand von Ausbildungsnachweisen zu dokumentieren. Bei internen Probenahmeschulungen ist ein Schulungsprogramm zu erarbeiten.

1.5 Kompetenznachweis

Untersuchungsstellen, die Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung untersuchen wollen, müssen eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine allgemein anerkannte Stelle nachweisen. Als allgemein anerkannte Stelle werden die beiden in Brüssel notifizierten Akkreditierungsstellen für den gesetzlich geregelten Bereich

sowie andere, z.B. im Deutschen Akkreditierungsrat vertretene, Akkreditierungsstellen des freiwilligen gesetzlich nicht geregelten Bereichs wie DAP und DACH anerkannt. Die von den Akkreditierungsstellen bearbeiteten Sachgebiete müssen Lebensmittel beinhalten. Hierfür ist gegebenenfalls der Nachweis durch die betreffende Untersuchungsstelle zu erbringen.

Die qualitative und quantitative Geräteausstattung der Untersuchungsstelle hat dem in der Akkreditierungsurkunde festgehaltenen Untersuchungsumfang zu entsprechen, der sich auf die Trinkwasserverordnung bezieht.

Unterauftragsvergaben dürfen nur an solche Untersuchungsstellen erfolgen, die in der Liste der zugelassenen Trinkwasser-Untersuchungsstellen durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen veröffentlicht wurden und somit über eine entsprechende Akkreditierung der beauftragten Parameter verfügen. Die Vergabe von Unteraufträgen ist in den Auftragsunterlagen zu dokumentieren und im Prüfbericht eindeutig mit Angabe des Unterauftragnehmers zu kennzeichnen. Vergibt ein nur in Teilbereichen akkreditiertes Labor einen Auf trag außerhalb des festgelegten Geltungsbereichs seiner Akkreditierung an ein dafür zugelassenes Labor, ist dessen Prüfbericht in unveränderter Form zusammen mit dem Prüfbericht des nicht im Unterauftrag untersuchten Prüfumfangs an den Hauptauftraggeber weiterzureichen. Die Übertragung von Daten in elektronischer Form wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. Die Übergabe des Prüfberichts des Unterauftragnehmers an den Auftraggeber hat in diesem Fall zusätzlich zu erfolgen.

1.6 Datenübergabe

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001 sind die Ergebnisse der gemäß der Trinkwasserverordnung durch geführten Analysen innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Untersuchung dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden. Die Daten sind ab dem 1. Januar 2004 elektronisch in der für die jeweiligen Gesundheitsämter erforderlichen Form zu übermitteln. Die Realisierung der Schnittstelle für die Datenübergabe hat durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu erfolgen. Das Schnittstellenformat wird durch die in den Gesundheitsämtern verwende ten Datenbankprogramme (ISGA, Octoware) vorgegeben. Bei der Codierung der Probenstellen sind die Vorgaben des Fachausschusses Wasser zur Standardisierung des Datenkörpers einzuhalten.

2 Kontrollbehörde zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001

Das Landesgesundheitsamt Brandenburg im Landesamt für Soziales und Versorgung (Landesgesundheitsamt) ist durch die Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 20. Mai 2003 (GVBl. II S. 323) zu dieser Stelle bestimmt worden. Damit obliegt dem Landesgesundheitsamt als Kontrollbehörde bei den im Land Brandenburg niedergelassenen Untersuchungsstellen die regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der für die Zulassung als Trinkwasserlaboratorium von § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 sowie Nummern 1 und 3 dieser Ausführungsbestimmungen geforderten Voraussetzungen.

3 Grundsätze für die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001

3.1 Allgemeines

3.1.1 Untersuchungsstellen, die mikrobiologische, physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durch führen wollen und die gemäß Nummer 1.5 dieser Ausführungsbestimmungen den Akkreditierungsstatus durch ei ne der aufgeführten allgemein anerkannten Stellen erhalten und ihren Sitz im Land Brandenburg haben, müssen einen entsprechenden Antrag beim Landesgesundheitsamt stellen.

3.1.2 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Sie werden vom Landesgesundheitsamt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Der Aufwand von erforderlichenfalls einzubeziehenden Fachgutachtern wird in der Gebührenrechnung berücksichtigt. Die Folgeüberprüfungen der Erfüllung der Voraussetzungen durch das Landesgesundheitsamt sind ebenfalls gebührenpflichtig.

3.2 Antragsunterlagen

Für die Prüfung auf Aufnahme in die Liste der zugelassenen Laboratorien bedarf es eines schriftlichen Antrags, der folgende Angaben und Unterlagen enthalten muss:

  1. Name und Anschrift der Untersuchungsstelle und der Laborinhaberin oder des Laborinhabers
  2. Organigramm der Untersuchungsstelle mit Darstellung der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit: die antragstellende Untersuchungsstelle hat detaillierte Informationen über organisatorische und rechtliche Zusammenhänge einzureichen (Gesamtstruktur des Unternehmens einschließlich Gesellschafter)
  3. Handelsregistereintrag
  4. Darlegung der Personalverhältnisse
  5. Räumlichkeiten
  6. Darlegung des von der Untersuchungsstelle umgesetzten Qualitätsmanagement-Systems (QM-Handbuch bzw. interne und externe QM-Maßnahmen)
  7. Vollständige Akkreditierungsurkunde (Scope, Anlagen bzw. Registereintrag) und gegebenenfalls Erlaubnis nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes bzw. Freistellung von der Erlaubnispflicht im Sinne des § 45 des Infektionsschutzgesetzes. Die Geltungsdauer einer nach § 19 des Bundes-Seuchengesetzes erteilten Erlaubnis ist in den Übergangsvorschriften des § 77 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
  8. Beantragte Untersuchungsbereiche der TrinkwV 2001 mit im Einzelnen aufgeführten Parametern (der Antrag kann sich auch auf einen Teilbereich beschränken, z.B. nur mikrobiologische Untersuchungen)
  9. Gerätetechnische Ausstattung der Untersuchungsstelle hinsichtlich der beantragten Parameter
  10. Liste der Eignungsprüfungen der letzten drei Jahre (nur Wasser/Trinkwasser)
  11. Übersicht über Trinkwasser-Untersuchungszahlen des letzten Jahres (Zahl der Parameter-Einzelbestimmungen)

Es werden ausschließlich Parameter aufgenommen, für die der Akkreditierungsnachweis erbracht wird. Bei über greifenden Akkreditierungsurkunden, die sich auf mehrere Standorte beziehen, werden nur die tatsächlich durch geführten Prüfverfahren des die Zulassung beantragenden Standortes aufgenommen. Die Probenahme von Trink wasser muss Bestandteil der Akkreditierung sein.

Die Zustimmung zur Untersuchung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten wird im Rahmen der Zulassung nur erteilt, wenn die beantragende Untersuchungsstelle die sächlichen Voraussetzungen erfüllt, um die verschiedenen Gruppen von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (TrinkwV 2001 Anlage 2, Teil 1, lfd. Nr. 10, Spalte Bemerkungen) untersuchen zu können.

Die Zulassung erstreckt sich nicht auf Leistungen, die eine Untersuchungsstelle in Kooperation mit einem Unterauftragnehmer erbringt. Es gelten die Bedingungen gemäß Nummer 1.5 dieser Ausführungsbestimmungen für Unterauftragsvergaben.

3.3 Antragsprüfung

Das Landesgesundheitsamt prüft die in diesen Ausführungsbestimmungen geforderten Voraussetzungen nach Kontrolle der Unterlagen und gegebenenfalls Begehung der Untersuchungsstelle. Nach der Prüfung erteilt das Landesgesundheitsamt der beantragenden Untersuchungsstelle einen Bescheid. Eine Durchschrift des Prüfungsbescheids geht an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen. Bei erfolgreicher Prüfung erfolgt die Aufnahme in die Liste gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 des Landes Brandenburg.

3.4 Änderungen

Wesentliche Änderungen der Antragsgrundlagen sind dem Landesgesundheitsamt unverzüglich schriftlich an zuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

3.5 Bekanntmachung von Untersuchungsstellen in einer Landesliste

3.5.1 Die Namen der erfolgreich überprüften Untersuchungsstellen werden im Juni des laufenden Jahres im Amtsblatt veröffentlicht. Detaillierte Angaben zum akkreditierten Untersuchungsspektrum können beim Landesgesundheitsamt abgefragt werden. Weiterhin wird eine regelmäßig aktualisierte Landesliste im Internet unter folgender Adresse bekannt gegeben: http://www.brandenburg.de (Links: Leben und Arbeiten - Gesundheit - Öffentlicher Gesundheitsdienst, Badestellenkarte - Trinkwasseruntersuchungsstellen).

3.5.2 Untersuchungsstellen, die in anderen Bundesländern für Trinkwasseruntersuchungen zugelassen sind, können auch im Land Brandenburg mit der Durchführung von Pflichtuntersuchungen betraut werden. Voraussetzung hierfür ist die nachrichtliche Aufnahme dieser Untersuchungsstellen in die Zulassungsliste des Landes Brandenburg. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, sich vor der Übernahme von Aufträgen im Rahmen der Trinkwasserverordnung beim Landesgesundheitsamt Brandenburg zu melden.

Folgende Nachweise sind beim Landesgesundheitsamt einzureichen:

Die Aufnahme in die Landesliste ist gebührenpflichtig und erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird einmalig erhoben.

3.6 Regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen

Untersuchungsstellen, die nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 in der Zulassungsliste des Landes Brandenburg erfasst und im Land Brandenburg ansässig sind, müssen sich einer regelmäßigen Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 dieser Ausführungsbestimmungen unterziehen.

Die Überprüfungen beinhalten die durch die Untersuchungsstellen selbst zu veranlassenden Meldungen an das Landesgesundheitsamt zu

Die Meldungen haben bei Ringversuchen spätestens nach vier Wochen, sonst mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Das Landesgesundheitsamt entscheidet auf Grund der ihm vorliegenden Dokumentationen, ob und in welchen Abständen zusätzliche Kontrollbegehungen durch geführt werden.

Die Untersuchungsstellen erhalten im Ergebnis der jährlich durchzuführenden Kontrollen einen Bescheid. Eine Durchschrift des Prüfungsbescheids geht an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg.

4 Ausnahmeregelungen

Untersuchungsstellen, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben und die mit In-Kraft-Treten der Trinkwasserverordnung 2001 am 1. Januar 2003 noch über keine Akkreditierung verfügen, aber spätestens bis zum 1. September 2002 das Akkreditierungsverfahren bei einer der unter Nummer 1.5 genannten Akkreditierungsstellen beantragt haben, können beim Landesgesundheitsamt Brandenburg den Antrag auf eine vorläufige Zulassung stellen. Mit dem Antrag sind die Unterlagen gemäß Nummer 3.2 dieser Ausführungsbestimmungen einzureichen.

Grundsätzlich besteht ohne Akkreditierungsnachweis kein Anspruch auf Erteilung einer Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001. Das Landesgesundheitsamt entscheidet im Einzelfall und kann zusätzliche Maßnahmen anordnen.

Diese Ausnahmeregelung tritt am 31. Dezember 2003 wieder außer Kraft. Danach werden Zulassungen nur noch bei vorliegendem Akkreditierungsnachweis erteilt.

5 Regelungen im Rahmen des § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001

5.1 Bestellung von Untersuchungsstellen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001

5.1.1 Untersuchungsstellen, die im Land Brandenburg ansässig sind, können die Bestellung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg beantragen. Eine Bestellung ist an folgende Anforderungen gebunden:

5.1.2 Unterauftragsvergaben im Rahmen von Untersuchungen nach § 19 Abs. 1 TrinkwV 2001 dürfen ausschließlich an Untersuchungsstellen vergeben werden, die ihrerseits ei ne Bestellung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen erhalten haben. Weiterhin gelten die Bestimmungen für Unterauftragsvergaben gemäß Nummer 1.5 dieser Ausführungsbestimmungen.

5.1.3 Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen kann bei der Bearbeitung der Anträge auf Bestellung das Landesgesundheitsamt einbeziehen. Auf Grund der Auswertung der vorliegenden Unterlagen einschließlich einer Vor-Ort-Begutachtung erhalten die antragstellenden Untersuchungsstellen einen Bestellungsbescheid.

5.1.4 Die Bekanntgabe der Bestellung von Untersuchungsstellen für die im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Gesundheitsämter durchzuführenden Untersuchungen er folgt im Juni des laufenden Jahres im Amtsblatt. Weiterhin wird in der regelmäßig aktualisierten Landesliste im Internet (siehe Nummer 3.5.1) die Bestellung bekannt gegeben.

5.2 Untersuchungen im. Rahmen der amtlichen Überwachung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001

Die Trinkwasserverordnung sieht grundsätzlich die Trennung von Untersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle ( §§ 14 f. TrinkwV 2001) und Untersuchungen im Rah men der Überwachungen durch das Gesundheitsamt ( §§ 18 ff. TrinkwV 2001) vor. Daraus ergeben sich folgende Vorgaben:

Sofern das Gesundheitsamt im Rahmen seiner amtlichen Überwachungstätigkeit die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001 nicht selbst durchführt, müssen diese Untersuchungen oder Probenahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 durch eine vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bestellte Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Diese im Rahmen der amtlichen Überwachung einer Wasserversorgungsanlage vom Gesundheitsamt beauftragte Untersuchungsstelle darf unter Berücksichtigung der von der Trinkwasserverordnung geforderten Unabhängigkeit vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im laufenden Jahr nicht an Untersuchungen der jeweiligen Wasserversorgungsanlage nach § 14 TrinkwV 2001 beteiligt gewesen ein.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001 kann sich das Gesundheitsamt auch auf die Überprüfung der Niederschriften der Untersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle beschränken, sofern der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese bei einer bestellten Stelle hat durchführen lassen. Diese Praxis darf aber nicht den Regelfall darstellen, weil die Trinkwasserverordnung zwischen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und der Eigenkontrolle durch den Inhaber unterscheidet.

Die Beschränkung auf die Überprüfung der Niederschriften von Untersuchungen nach § 14 TrinkwV 2001 setzt allerdings die Kontrolle der fachlichen, wirtschaftlichen und strukturellen Unabhängigkeit der untersuchenden bestellten Stelle von dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen durch das Gesundheitsamt voraus.

Der Anteil der im Rahmen der staatlichen Überwachung akzeptierten Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen darf 20 vom Hundert des Gesamtumfangs der amtlichen Trinkwasseruntersuchungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001 bezogen auf einzelne Wasserversorgungsanlagen des jeweiligen Einzugsbereiches eines Gesundheitsamtes nicht überschreiten.

6 Nebenbestimmungen

6.1 Die Bescheide über die Zulassung als Untersuchungsstelle gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 oder auf Bestellung als Stelle gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001 sind mit Nebenbestimmungen zu versehen. Diese müssen insbesondere vorsehen, dass der Bescheidempfänger der Überprüfung der jeweiligen Voraussetzungen der Kontrolle des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frau en oder des Landesgesundheitsamtes unterliegt und er in soweit verpflichtet ist, Vertretern oder Beauftragten dieser Behörden das Betreten seines Grundstückes zu gestatten, Laboratoriumsräume zugänglich zu machen, Untersuchungsunterlagen und Qualitätsmanagement-Dokumente vorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die notwendigen Kontrollen und Prüfungen zu dulden.

6.2 Die Zulassung oder die Bestellung können zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die in diesen Ausführungsbestimmungen genannten Voraussetzungen oder die den Bescheiden beigefügten Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht mehr erfüllt werden.

7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 werden gleichzeitig der Runderlass der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 22. März 1995 (ABl. S. 374) sowie die Zweite Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 1. Oktober 1999 (ABl. S. 1119) aufgehoben.

ENDE

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