umwelt-online: AV-VAwS Berlin (4)

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21.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe

§ 21 VAwS bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen. Hier können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie zum Beispiel Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:

  1. Falls die Leckagen auf Grund der Art und Überwachung der Anlagen nicht sofort erkannt werden, sind automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen von Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz anzuordnen und zu betreiben.
  2. Die Zuleitungskanäle müssen nachweislich dicht sein.
  3. Der Austritt leichtflüchtiger wassergefährdender Stoffe aus dem Kanalnetz oder den Rückhaltemöglichkeiten iii die Luft ist zu unterbinden, sofern dies nicht ausdrücklich nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
  4. Die Rückhalteeinrichtungen müssen für die zu erwartende Belastungsdauer dicht sein.
  5. Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen sie im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen bei anderen Einleitern in den Kanal keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten. Der Abwasserzufluß muß unverzüglich nach dem Auftreten der Leckage oder Betriebsstörung unterbrochen werden, so daß die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe nur im unvermeidlichen Maße mit Abwasser vermischt werden.
  6. Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muß sichergestellt sein.
  7. Es ist sicherzustellen, daß im Alarmplan der Betriebsanweisung auch alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind. Dabei ist auch festzulegen, in welchen Fällen der Austritt wassergefährdender Stoffe als erheblich anzusehen und der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden ist.

21.5 Betriebsanweisung

(1) Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 VAwS für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nummer 21.3 und 21.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS festzulegen.

(2) Besonders sind festzulegen:

  1. personelle und technische Vorkehrungen zum bestmöglichen schnellen und zuverlässigen Erkennen des Austritts wassergefährdender Stoffe, zum Beispiel Kontrollgänge, Leckagesonden,
  2. personelle und technische Voraussetzungen zur wenigstens teilweisen Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe im Bereich der Anlage, zum Beispiel örtliche Auffangwannen, Umpumpmöglichkeiten,
  3. Vorgaben zur Verwertung oder Entsorgung,
  4. Teilmaßnahmen zur Löschwasserrückhaltung im Bereich der Anlage, zum Beispiel bewegliche Absperreinrichtungen,
  5. Sicherung von Abläufen, zum Beispiel Abdeckeinrichtungen, Schnellschlußeinrichtungen,
  6. Anforderungen an den Betrieb der Abwasseranlagen, Dichtheitskontrollen, Kontrolle der Zu- und Ablaufbelastung,
  7. Meldewege, Anzeigepflichten, Alarmübungen.

IV. Überwachung

§ 22 Sachverständige (zu § 22 VAwS)

22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren

22.1.1 Organisationen

(1) Die Organisationen müssen rechtsfähig sein, sofern es sich nicht um Gruppen nach § 22 Abs. 4 VAwS handelt. Sie müssen eine technische Leitung haben.

(2) Die Organisationen müssen frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten. Sie haben in Anlehnung an EN 45000 ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Organisationen müssen über wenigstens fünf Sachverständige verfügen.

22.1.2 Bestellung von Sachverständigen

(1) Die Bestellung von Sachverständigen durch eine Sachverständigenorganisation muß schriftlich erfolgen.

(2) Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation, einem Konkursantrag, der Eröffnung des Konkurses oder der Ablehnung der Konkurseröffnung erlöschen die Anerkennung der Organisation und alle Bestellungen von Sachverständigen unmittelbar. Dies hat die Organisation der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Bestellungen erlöschen ebenfalls unmittelbar, wenn die Anerkennung ausläuft oder aufgehoben wird.

22.1.3 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 VAwS

22.1.3.1 Allgemeines, Bestellungsakte

Für jeden Sachverständigen ist in der Sachverständigenorganisation eine Bestellungsakte für die Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 VAwS anzulegen und fortzuschreiben.

22.1.3.2 Ausbildung der Sachverständigen

(1) Die für die Prüfung bestellten Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Hochschul- oder Fachhochschuldiplom der Ingenieur- oder Naturwissenschaften und
  2. mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Planung, Errichtung, Betrieb oder Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

(2) Mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden, wenn die für die Anlagenprüfung ausreichende Ausbildung und Erfahrung nachgewiesen wird. Die Abweichung kann auf bestimmte Prüfungen beschränkt werden und ist im Anerkennungsbescheid zu dokumentieren.

22.1.3.3 Kenntnisse der Sachverständigen

(1) Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse sind in einer Prüfung mit theoretischem und praktischem Teil nachzuweisen. Die Sachverständigenorganisation hat hierfür eine Prüfungsordnung auszuarbeiten und eine Prüfungskommission einzurichten, in der mindestens zwei Mitglieder selbst befugt sind, Prüfungen nach § 23 VAwS durchzuführen. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, daß die Prüfung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder überwacht wird. Ein Vertreter der Anerkennungsbehörde kann an der Prüfung teilnehmen. Der Termin ist rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren und in die Bestellungsakte aufzunehmen.

(2) Eine Prüfung kann entfallen, wenn ein Sachverständiger bereits in einer anderen Sachverständigenorganisation eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und er seither als Sachverständiger tätig war oder die Prüfung höchstens fünf Jahre zurückliegt. Eine Prüfung kann ebenfalls für die Prüfbereiche entfallen, in denen ein Sachverständiger vor Inkrafttreten der VAwS als Sachverständiger tätig war.

22.1.3.4 Unabhängigkeit des Sachverständigen

(1) Auszuschließen sind Tätigkeiten der Sachverständigen für den Betreiher, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben. Dazu zählen vor allem:

  1. Durchführung von erforderlichen Berechnungen und Untersuchungen bei der Planung, wie zum Beispiel statische Berechnungen, Beständigkeitsuntersuchungen,
  2. detaillierte Anlagenplanung,
  3. fachtechnische Begutachtung für Eignungsfeststellungen,
  4. Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage,
  5. betriebliche Abnahmeprüfungen nach Privatrecht.
  6. Betrieb der Anlage,
  7. Durchführung der Eigenüberwachung für die Anlage,
  8. Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  9. Entleerung der Anlage.

(2) Unberührt bleiben zum Beispiel folgende Arbeiten, die die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht beeinträchtigen:

  1. Erstellung eines allgemeinen Anlagenkonzeptes
  2. gutachtliche Beratung dies Betreibers im Hinblick auf die Anlagensicherheit und spätere Prüfungen der Anlage durch Sachverständige,
  3. Mitwirkung bei der Vorbereitung der Behördenverfahren,
  4. Durchführung von Planungen oder Erstellung von Gutachten im Bereich anderer Anlagen eines Betriebes.

22.1.3.5 Prüfgrundsätze

(1) Die Organisationen haben unter Berücksichtigung des § 23 Prüfgrundsätze für die in § 23 VAwS vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige zu erarbeiten und für einzelne Prüfbereiche detaillierte Prüflisten (Checklisten) vorzubereiten. Diese müssen im einzelnen aufzeigen,

  1. welche Merkmale eine Anlage oder ein Anlagenteil aufzuweisen hat,
  2. welche Nachweise geführt werden müssen,
  3. wie Mängel zu bewerten sind und
  4. welche technischen Schlußfolgerungen aus den vorhandenen Mängeln zu ziehen sind.

(2) Die Prüfgrundsätze sind entsprechend den Erkenntnissen auf Grund des einzurichtenden Erfahrungsaustausches fortzuschreiben.

(3) Die für die Anerkennung der Organisationen zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die Prüfgrundsätze der verschiedenen Organisationen schrittweise einander angepaßt werden.

22.1.4 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 VAwS

Über die Stichprobenkontrolle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem in übersichtlicher Form hervorgeht, welche Prüfungen wann bei welchem Sachverständigen von wem durchgeführt und welche Ergebnisse dabei erzielt worden sind. Dieses Verzeichnis ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

22.1.5 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 VAwS

(1) Zur Sicherstellung des Erfahrungsaustausches sind wenigstens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

  1. Verpflichtung der Sachverständigen, alle wesentlichen bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse im Prüftagebuch zu vermerken und jährlich in einem zusammenfassenden Bericht darzustellen.
  2. Verfolgung von Fortbildungsveranstaltungen sowie des Fachschrifttums durch die Sachverständigenorganisation und jährliche schriftliche Zusammenstellung der wesentlichen neuen Erkenntnisse.
  3. Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten durch die Sachverständigenorganisation.
  4. Durchführung wenigstens jährlicher Veranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches im Rahmen der Sachverständigenorganisation.

(2) Mehrere Organisationen können den Erfahrungsaustausch und die Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten auch gemeinsam durchführen.

(3) Jährlich ist der Anerkennungsbehörde ein Bericht vorzulegen mit den wesentlichen Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen. Falls die Prüfgrundsätze und -listen fortgeschrieben wurden, sind sie dem Erfahrungsbericht beizufügen.

22.1.6 Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG

Im Hinblick auf § 25 VAwS und den möglichen Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG ist den Sachverständigenorganisationen mit der Anerkennung nach § 22 VAwS die Beachtung der folgenden Voraussetzungen aufzuerlegen, die für den Abschluß eines Überwachungsvertrages gegeben sein müssen:

  1. Der Betrieb muß über einen betrieblich Verantwortlichen verfügen. Betrieblich Verantwortliche können Personen sein, die eine Ausbildung als Meister in einem artverwandten Handwerk oder als Ingenieur in einem artverwandten Fachgebiet haben. Andere Personen kommen in Betracht, wenn sie geeignete gleichwertige Ausbildungen haben. Die praktische Erfahrung des betrieblich Verantwortlichen muß wenigstens zwei Jahre betragen. Personen, die als betrieblich Verantwortliche tätig sein wollen, müssen die dafür erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer externen, nicht auf dem Firmengelände stattfindenden Prüfung nachweisen.
  2. Die Organisation oder eine von ihr beauftragte Stelle bietet für ihr Tätigkeitsgebiet Schulungen über die erforderlichen Kenntnisse des betrieblich Verantwortlichen an. Dabei sollen folgende Themen behandelt werden:
    1. Zweckbestimmung, Aufbau, Verfahrensweise und Gefährdungspotential der Anlagen
    2. Eigenschaften der Stoffe hinsichtlich Wassergefährdung, Gesundheitsgefährdung, Brandgefahr. Explosionsgefahr, chemische Reaktion der Stoffe untereinander und Folgerungen aus den Stoffeigenschaften auf die Tätigkeit des Fachbetriebes
    3. Wasserrechtliche Vorschriften und mit geltende Vorschriften aus dem Bau-, Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Chemikalien- und dem Abfallrecht
    4. Notwendige behördliche Zulassungen
    5. Verfahrensabläufe, Sicherheitsmaßnahmen und wesentliche Geräte beim Aufstellen, Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen
    6. Vorschriftsmäßige Entsorgung von Reststoffen und Reinigungsmitteln
  3. Die Organisation prüft im Rahmen einer Erstbesichtigung des Betriebs, daß die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, daß die wesentlichen Geräte für eine ordnungsgemäße Durchführung und gegebenenfalls erforderliche Schutzausrüstungen für das Personal entsprechend einer von der Organisation vorzugehenden Liste vorhanden sind.
  4. Die Organisation vergewissert sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Betriebs, daß die personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und daß mündliche Unterweisungen des Personals durch den betrieblich Verantwortlichen und schriftliche Arbeitsanweisungen in erforderlichem Umfang erfolgten.
  5. Stellt die Organisation fest, daß der Fachbetrieb seinen Verpflichtungen nach § 19l WHG nicht nachkommt, hat sie ihn auf seine Pflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebs noch so erheblich, daß eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen. Solche Kündigungen sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

22.1.7 Überwachung der Sachverständigenorganisation, Information

Die Anerkennungsbehörde führt eine Organisationenkartei. Diese Kartei muß umfassen:

  1. Anerkannte Sachverständigenorganisation,
  2. Datum der Anerkennung,
  3. Prüfbereiche,
  4. Befristung.
  5. Datum der Auflösung oder Entzug der Anerkennung.

2 2.1.8 Aufhebung der Anerkennung von Organisationen und der Bestellung von Sachverständigen

Die Anerkennungsbehörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, daß sie die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt. Die Anerkennungsbehörde kann die Anerkennung einer Organisation aufheben, wenn diese ihren Verpflichtungen nach § 22 VAwS, § 22 VAwS und des Anerkennungsbescheides trotz wiederholter Mahnung auf Grund § 22 VAwS dieser Ausführungsvorschriften nicht nachkommt.

§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 23 VAwS)

23.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 22 VAwS

23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

(1) Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

  1. Im Rahmen einer Allgemeinen Prüfung sind zu prüfen, die Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung, mit den eingeführten technischen Vorschriften und technischen Baubestimmungen (§ 5 VAwS), mit den Festsetzungen der Eignungsfeststellungen, der Bauartzulassungen oder Prüfzeichenbescheide sowie mit weitergehenden Anforderungen gemäß § 7 VAwS. Die Allgemeine Prüfung umfaßt die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung.
  2. Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, daß die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.
  3. Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, daß die Anlage mit ihren Anlagenteilen den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. Als Prüfungen an der Anlage kommen dabei insbesondere in Frage:
    1. Dichtheitsprüfung:
      Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlageteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefährdenden Stoffe umschließen, durchgeführt. Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden.
    2. Funktionsprüfung:
      Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen vor Ort geprüft.

(2) Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche eine Wassergefährdung zu besorgen ist, zum Beispiel nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen. Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS steigt.

23.1.2 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Bei wiederkehrenden Prüfungen sind prüfpflichtige Anlagen von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

  1. Die Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung,
  2. die Dichtheit der Anlage,
  3. die Funktionstüchtigkeit der für den Gewässerschutz bedeutsamen sicherheitstechnischen Einrichtungen.

(2) Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach der fristgemäßen Laufzeit.

(3) Eine formale Ordnungsprüfung entfällt, wenn der Betreiber in dem Zeitraum seit der letzten Überprüfung keine Änderungen vorgenommen hat.

(4) Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:

  1. Prüfung, ob im Prüfbericht der letzten Prüfung angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind,
  2. Prüfung, ob seit der letzten Prüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind, die eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfordern, gegebenenfalls Durchführung dieser Prüfung,
  3. Prüfung der Anlage sowie der Auffangräume und Auffangflächen durch Besichtigung auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand,
  4. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen wie Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Lecküberwachungseinrichtungen, Leckagesonden durch Funktionskontrolle,
  5. Prüfung einwandiger Behälter und Rohrleitungen ohne Auffangraum oder Schutzkanal, soweit sie begehbar sind, durch eine innere Untersuchung nach vorheriger Reinigung; anderenfalls durch eine Dichtheitsprüfung.

(5) Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststeilungen und baurechtliche Prüfzeichen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

(6) Der Sachverständige kann nur prüfen, was auf Grund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich zugelassen, zum Beispiel auf Grund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.

23.1.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage

(1) Es ist zu prüfen,

  1. ob die Anlage einschließlich aller Anlagenteile entleert und gereinigt ist,
  2. ob Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen.

(2) Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung eventueller Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 19i WHG.

(3) In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:

"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."

23.1.4 Änderung der Prüffristen (zu § 23 Abs. 2 VAwS)

(1) Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 VAwS nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf § 6 Nr. 6.3 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von § 5 Nr. 5.4.1.4 erforderlich werden.

(2) Längere Prüffristen können zum Beispiel gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, zum Beispiel Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

(3) Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) in der Fassung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843) unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

23.1.5 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen

(1) Der Anlagenbetreiher hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.

(2) Kann der Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, hat er den Auftrag abzulehnen.

(3) Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem örtlich zuständigen Umweltamt zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen: geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel. Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist das örtlich zuständige Umweltamt sofort, spätestens am nächsten Tag, zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen.

(4) Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.

(5) In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist dem örtlich zuständigen Umweltamt ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.

(6) Anordnungen des örtlich zuständigen Umweltamtes, zum Beispiel zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen. Über das Veranlaßte sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.

23.2 Überwachungsdatei

(1) Das örtlich zuständige Umweltamt hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Sofern der Betreiber der Anlage das Bezirksamt selbst ist, führt die Überwachungsdatei die Wasserbehörde. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben.

(2) Die Überwachungsdatei muß deshalb nur die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

  1. Name des Eigentümers mit Anschrift,
  2. Name des Betreibers mit Anschrift,
  3. Bezeichnung der Anlage, Gefährdungsstufe,
  4. Ort der Anlage,
  5. Rechts- und Hochwert (Soldner-Koordinaten) des Standorts,
  6. Hersteller, Fabrik- oder Seriennummer der Anlage,
  7. Baujahr und Herstellungsjahr der Anlage,
  8. Datum der wasserrechtlichen Anzeige mit Aktenzeichen (falls eine Anzeigepflicht besteht),
  9. Datum der Eignungsfeststellung mit Aktenzeichen,
  10. Datum der baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Aktenzeichen,
  11. Datum der Inbetriebnahme der Anlage,
  12. Zeitabstand der erforderlichen Prüfungen durch Sachverständige,
  13. durchgeführte Prüfungen mit Datum, Prüfer und Prüfergebnis nach Art (Mängelbeschreibung oder Mängelziffer) und Bedeutung der Mängel (keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel),
  14. Datum der nächsten erforderlichen Prüfung,
  15. Datum der Stillegung der Anlage,
  16. Datum und Ergebnis der Sachverständigenprüfung über die Stillegung.

(3) Die auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - VLwF) vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 1939), bei den örtlich zuständigen Bauaufsichtsämtern eingegangenen Prüfberichte sind von diesen zu einem Kataster zusammengefaßt worden; dieses wird voraussichtlich bis 31. Dezember 1996 weitergeführt werden. Bis dahin sind die dort gespeicherten Daten in die Überwachungsdatei zu übernehmen.

(4) Weitergehende fachliche Merkmale von Anlagen werden künftig durch ein noch einzurichtendes allgemeines Kataster gewerblicher Anlagen erfaßt.

(5) Anlagen in Betriebsanlagen der Bahn AG sind nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltungsgebäude, Siedlungsbauten usw. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.

23.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

(1) Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Abs. 3 VAwS ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV). In dem dem örtlich zuständigen Umweltamt vorzulegenden Prüfungsbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist.

(2) Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 23 Abs. 3 VAwS bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten.

V. Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 24 VAwS)

(1) Die in § 24 Nr. 3 VAwS genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS einzubeziehen.

(2) In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen oder Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Bein, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

(3) Feuerungsanlagen sind nur die Heizkessel.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 25 VAwS)

entfällt

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 26 VAwS)

entfällt

VI. Bußgeldvorschriften

§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(zu § 27 VAwS)

entfällt

VII. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Bestehende Anlagen
(zu § 28 VAwS)

28.1 Allgemeines

Das örtlich zuständige Umweltamt kann, soweit in § 28 VAwS und im folgenden nichts anderes geregelt ist, fordern, daß bestehende Anlagen angepaßt werden,

  1. wenn der Betreiber ohnehin seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert oder
  2. wenn örtliche Gründe nach § 6 Nummer 6.3 die Anpassung erfordern.

28.2 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen auf Grund von § 10 VAwS nicht mehr zulässig wären, sind weitergehende Anforderungen nach § 7 Nummer 7.2 zu stellen. Die Wasserbehörde kann darauf verzichten, falls die vorhandenen Anlagen bereits ausreichend sicher sind.

(2) Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 VAwS bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Das Verbot gilt nicht bei Umrüstung einer Anlage ohne Änderung der Nutzung und bei gleichbleibendem Anlagenvolumen. Bestehende Anlagen haben nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VAwS Bestandsschutz. Jedoch können Anforderungen gestellt werden, die auch über § 10 Abs. 3 VAwS hinausgehen.

28.3 Auffangräume aus bindigem Boden

(1) Auffangräume aus bindigem Boden sind nur noch bei bestehenden Flachbodentanks zulässig, sofern der Boden des Flachbodentanks doppelwandig und lecküberwacht oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Sohle und Wälle des Auffangraums müssen dann aus einer mindestens 30 cm dicken Schicht bindigen Bodens bestehen, der so verdichtet ist und ausreichend feucht gehalten wird, daß innerhalb von 72 Stunden die wassergefährdenden Flüssigkeiten höchstens 20 cm tief eindringen können.

(2) Die Betreiber von Flachbodentanks in Auffangräumen aus bindigem Boden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind zu ermitteln und aufzufordern, die erforderlichen Anpassungen innerhalb von fünf Jahren durchzuführen.

28.4 Einwandige unterirdische Behälter

Die Betreiber einwandiger unterirdischer Behälter sind zu ermitteln und aufzufordern, ihre Behälter innerhalb von zwei Jahren doppelwandig oder mit Leckschutzauskleidung nach § 5 Nummer 5.4.1.7 auszulegen, sofern durch eine Sachverständigenprüfung dem zweijährigen Weiterbetrieb zugestimmt wird. Die Überprüfungspflicht gilt auch, wenn die einwandigen unterirdischen Behälter über eine Eignungsfeststellung verfügen.

28.5 Unterirdische Rohrleitungen

Die Betreiber unterirdischer Rohrleitungen sind zu ermitteln und aufzufordern, die Rohrleitungen innerhalb von fünf Jahren den Anforderungen des § 12 VAwS und dieser Verwaltungsvorschrift anzupassen, falls sie diesen Anforderungen noch nicht entsprechen. Die Überprüfungspflicht gilt auch, wenn die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen nach den bisherigen Rechtsvorschriften zulässig waren.

28.6 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

(1) Anlagen, die eignungsfestgestellt oder bauartzugelassen sind, müssen den Bestimmungen der VAwS nur angepaßt werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.

(2) Bestehende Anlagen, die bereits nach den bisherigen Rechtsvorschriften einer Zulassung bedurften, jedoch über diese nicht verfügen, sind den Bestimmungen der Anlagenverordnung anzupassen.

28.7 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen

Vorhandene unterirdische Entleerungsmöglichkeiten bei Auffangräumen können bis zum 31. Mai 2000 weiterbetrieben werden. Sie müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit durch Befugte geöffnet werden. Falls sie nicht absperrbar sind, müssen sie bis zum 31. März 1997 entsprechend umgebaut werden. In den Auffangraum ausgetretene wassergefährdende Stoffe dürfen nicht über die Entleerleitung entsorgt werden.

28.8 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Die Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 21 VAwS anzupassen.

(2) Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.

28.9 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach § 3 Abs. 2 und 3 sind bei den Prüfungen nach § 23 VAwS oder anläßlich behördlicher Überwachungen vor allem an Hand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.

28.10 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

(1) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 5 Nr. 5.2 ff. ist bei den Prüfungen nach § 23 VAwS oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall zu prüfen. Werden sie nicht eingehalten, sind entsprechende Anordnungen zu treffen. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist vorzusehen.

(2) Abweichend hiervon gilt:

  1. Eine Abweichung von den Abständen unter § 5 Nr. 5.4.1.8 kann außer Betracht bleiben, wenn die allgemeinen Anforderungen des § 5 Nr. 5.4.1.8 Abs. 1 trotzdem erfüllt sind.
  2. Bei Anlagen nach § 5 Nr. 5.4.2 sind offensichtliche Undichtheiten zu beseitigen. Ins einzelne gehende Nachweise nach § 5 Nr. 5.4.2 Abs. 2 sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffs und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen in Anlehnung an § 5 Nr. 5.4.4.4 vorzusehen.
  3. Eine Vergrößerung des Rauminhalts von Auffangräumen auf wenigstens 10 % des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen nach § 5 Nr. 5.4.4.1 Abs. 2 Nr. 4 ist nicht zu fordern.
  4. Ins einzelne gehende Nachweise zur Dichtigkeit von Auffangräumen nach § 5 Nr. 5.4.4.3 Abs. 1 sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffes und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach § 5 Nr. 5.4.4.4 vorzusehen.

28.11 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach § 7 Nr. 7.3 sind im Rahmen der Prüfungen nach § 23 VAwS oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Nr. 7.3 zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind Anpassungsmaßnahmen anzuordnen.

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