FrWw 2005 - Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (1)

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Regelwerk

FrWw 2005 - Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2005
Zuwendungsrichtlinien des Ministeriums für Umwelt und Verkehr für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben

- Baden-Württemberg -

Vom 14. Dezember 2004
(GABl. Nr. 1 vom 24.01.2005 S. 48aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

I. Allgemeine Bestimmungen Zuwendungsziel

Das Land gewährt Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse: Die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Abschnitt II) werden gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für, die Bürger zu vermeiden. Ebenso werden für wasserbauliche und gewässerökologische Vorhaben (Abschnitt III) Zuwendungen gewährt.

1 Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften hierzu, in der jeweils geltenden Fassung soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien, gewährt. Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Vorhaben, welche die Schaffung oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen in besonderer Weise begünstigen, sind aufgrund ihrer landespolitischen Bedeutung angemessen zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften erhalten (z.B. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände). Ebenso kommunale Unternehmen in privater Rechtsform, die in ihrem Gesellschaftsvertrag die Gewinnerzielung ausgeschlossen haben:

Die Zweckverbände Bodenseewasserversorgung, Landeswasserversorgung, Nordostwasserversorgung und ≫Kleine Kinzig≪ erhalten keine Zuwendungen.

3 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung nach VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO)

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Vorhaben kann gefördert werden, wenn

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Die Wirtschaftlichkeit ist für die Investition, den Betrieb und die Unterhaltung nachzuweisen (bei Vorhaben des Abschnitts II s. auch Nr. 16.2).

4.2 Andere Zuwendungsvoraussetzungen

Sollen Zuwendungen durch andere Stellen (z.B. aus den Strukturfonds der Europäischen Union oder der Gemeinschaftsaufgabe ≫Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes≪ oder aus sonstigen Förderprogrammen) geleistet werden, sind die dafür gültigen Fördergrundsätze zusätzlich zu beachten. Insofern kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr bezüglich der Förderziele; der Zweckbestimmung, der Zuwendungshöhe sowie der Bewilligungsstellen Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsform und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen nach Abschnitt II und III werden, mit Ausnahme eines Fördertatbestands nach Nr. 11.5 (Vollfinanzierung), als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.

Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach den in Nr. 10 und 15 genannten Fördersätzen.

In Abschnitt III ist die Summe aller Einwohner im Gemeinde- bzw. Verbandsgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung und die Kostenberechnung maßgebend.

Rundung der Zuwendung

Die Zuwendung wird auf volle 100 Euro gerundet.

6 Bagatellgrenze

Zuwendungen unter 10.000 Euro werden nicht gewährt.

II. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

7 Fördergrundsätze

7.1 Allgemeines

Die Ausgaben für die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung einschließlich der Flächenentsiegelung sind grundsätzlich über kosten-deckende Beiträge und/oder Gebühren/Tarife zu finanzieren.

Zuwendungen können Kommunen und Verbände (Nr. 2) beantragen und erhalten, deren nach Muster 1 ermitteltes Wasser- und Abwasserentgelt die Antragsschwelle von 5,50 Euro/m2 erreicht.

7.1.1 Bei Ausgaben nach Nr. 9.2 findet die Antragsschwelle keine Anwendung.

7.2 Zweckverbände

Nichtgebietskörperschaften (z.B. Zweckverbände), welche nicht unmittelbar von den Nutzern Wasser- oder Abwasserentgelt erheben, können für Mitglieder Zuwendungen beantragen und erhalten, soweit diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Die Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen; dass die Zuwendung zur Gebührenentlastung im Sinne dieser Richtlinien bei den betreffenden Mitgliedern führt.

7.3 Zuwendungsanträge

Zuwendungsanträge, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen, aber mangels Haushaltsmitteln nicht gefördert werden, können bei fortbestehendem Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen in den darauf folgenden Jahren erneut gestellt werden.

8 Wirtschaftlichkeit der Vorhaben

Im Wirtschaftlichkeitsnachweis sind Vorhabensalternativen darzustellen und zu bewerten. Hierbei sind die wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auch unter betrieblichen Aspekten zu dokumentieren.

9 Fördergegenstand und Reihenfolge der Förderung

9.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

9.1.1 Ausgaben für Investitionen, die zum Betrieb der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Sanierung und Erneuerung der Anlagen unmittelbar erforderlich sind.

9.1.2 Investitionsumlagen an Zweckverbände, soweit das Vorhaben nicht beim Zweckverband gefördert wurde,

9.1.3 Ausgaben für die Beseitigung von Hochwasser- und Unwetterschäden. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen nach VV Nr. 1.2.1 zu § 44 LHO gegeben.

9.1.4 Ausgaben für Flächenentsiegelung, Entsiegelungsprogramme beziehungsweise Abkoppelungsmaßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:

Es müssen zuwendungsfähige Investitionen für die Abwasserbeseitigung eingespart werden können:

Die Programme sind von der Gemeinde auf längstens drei Jahre zu befristen.

9.1.5 Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen pauschal mit einem Zuschlag von 10 v. H. auf die zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Ausgaben für Gutachten nach Nr. 9.2

9.2 Darüber hinaus zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind:

9.2.1 Ausgaben für besondere Leistungen im Rahmen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen zur Optimierung .abgeschlossener Planungen, falls diese Untersuchungen nicht zu einer wirtschaftlicheren Lösung führten.

9.2.2 Ausgaben für Gutachten über Wasserversorgungsstrukturen, Abwasserbeseitigungskonzeptionen und die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten.

9.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Alle übrigen Ausgaben sowie die nachstehend im einzelnen genannten Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:

9.3.1 Ausgäben für Flächenkanalisationen in Neubange bieten (Baugebietserschließungen) sowie für Ortsverteilungsnetze in der Wasserversorgung;

9.3.2 Verwaltungskosten (einschließlich Genehmigungsgebühren, Versicherungsbeiträge, Betriebs- und Unterhaltungskosten, Kosten des Geschäftsbedarfs und des eigenen Personals mit Ausnahme der Personalkosten ohne Gemeinkostenanteil für Regiearbeiten),

9.3.3 Ausgaben für Grunderwerb, Vermessungs- und Wiedervermarkungskosten sowie sonstige Nebenkosten,

9.3.4 Ausgaben für den Bau von Wohnräumen,

9.3.5 Vorsteuerabzug,

9.3.6 Entschädigungen (einschließlich Ausgleichsabgaben und Ausgaben zum Zwecke der Beweissicherung),

9.3.7 Kapitalbeschaffungs- und Zwischenfinanzierungskosten,

9.3.8 Baugeräte, Maschinen und Kraftfahrzeuge. Bei Regiearbeiten können jedoch für den Einsatz eigener Geräte des Bauträgers neben den Betriebskosten die Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge nach der Baugeräteliste des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, insgesamt jedoch nicht mehr als 70 v. H. der Anschaffungskosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden,

9.3.9 Ausgaben, die zwar mit dem Vorhaben anfallen, aber nicht seinem eigentlichen Zweck dienen, oder die auch im Interesse Dritter ausgeführt werden oder von ihnen verursacht wurden und von diesen auszugleichen sind,

9.3.10 in festgelegten städtebaulichen Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen Ausgaben für die aufgrund eines städtebaulichen Sanierungskonzeptes verursachte Änderung oder den dadurch verursachten Ersatz von Entsorgungsanlagen.

9.4 Reihenfolge der Förderung von Vorhaben

Die Reihenfolge der Förderung von Vorhaben ergibt sich nach wasserwirtschaftlicher Dringlichkeit. Innerhalb der jeweiligen Prioritätsstufe hat dasjenige Vorhaben Priorität, dessen infrastrukturelle Bedeutung am höchsten ist (insbesondere solche Vorhaben, die Voraussetzung für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen Sind).

10 Ermittlung des Fördersatzes

10.1 Das gemäß Nr.7.1 ermittelte effektive Wasser- und Abwasserentgelt in Euro/m3 bildet den Maßstab für die Ermittlung des Fördersatzes.

Für Vorhaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung beträgt der Fördersatz bei einem effektiven Wasserentgelt von 5,50 Euro/m3 30 v. H. und ab 6,85 Euro/m3 90 v. H.

Der dazwischenliegende Fördersatz wird mit folgender Formel berechnet:

Fördersatz in % = 44,444 x effektives Wasserentgelt in Euro/m3 minus 214,44.

Zwischenwerte werden auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.

10.2 Ausgaben nach Nr. 9.2 werden mit .50 v. H. gefördert.

III. Wasserbau und Gewässerökologie

11 Fördertatbestände

Gefördert werden können:

11.1 Ausbau von Gewässern

Ausbau von Gewässern einschließlich Neubau, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Rück-halte- und Speicherbecken, Leit- und Schutzdämmen sowie Seen und Teichen, soweit die Vorhaben dem Ausgleich des Wasserabflusses, dem Hochwasserschutz, dem Schutz gegen Erosion oder der Vorflutbeschaffung dienen.

Unter Sanierungsvorhaben sind Ergänzungs- und Ertüchtigungsvorhaben an bereits betriebsfertigen Anlagen zur Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung ökologischer Belange einschließlich aus wirtschaftlichen Gründen gebotener Abriss- und Wiederherstellungsvorhaben zu verstehen.

11.2 Gebietlicher Hochwasserschutz

Vorhaben des gebietlichen Hochwasserschutzes von einzelnen Kommunen sowie von Wasser- und Bodenverbänden und Zweckverbänden.

Bei Becken mit überörtlicher Bedeutung (Wasserbecken nach § 63 Abs. 4 WG) von vor dem 22. April 1997 bestehenden Wasserverbänden gehören auch der Betrieb und die Unterhaltung sowie Sanierungsmaßnahmen dazu.

11.3 Sanierungsplanungen und -untersuchungen an Stauanlagen

Planungen und Untersuchungen für Sanierungsvorhaben an Rückhalte- und Speicherbecken, Seen und Teichen.

11.4 Objektschutz

Vorhaben des Objektschutzes, wenn diese sich aufgrund einer Hochwasserschutz-Untersuchung zur Optimierung der Hochwasserschutzvorhaben in der Kombination mit Vorhaben oder als Alternative zu Vorhaben nach Nr. 11.1 als kostengünstigste Lösung ergeben.

11.5 Hochwassergefahrenkarten

Abgrenzung, Zonierung und Darstellung von Hochwassergefahrenflächen als Grundlage insbesondere für Alarm- und Einsatzpläne sowie für Vorhaben des technischen Hochwasserschutzes und des Objektschutzes.

11.6 Naturnahe Entwicklung

Planungen und Vorhaben zur naturnahen Entwicklung von Gewässern sowie der damit zusammenhängende Erwerb von Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten.

Als geeignet können insbesondere folgende Vorhaben angesehen werden:

Vorhaben zur naturnahen Entwicklung müssen in einem Gewässerentwicklungskonzept bzw. -plan beschrieben und begründet werden.

Bei entsprechenden Vorhaben nach Hochwasserschäden anstelle der Wiederherstellung des alten Zustandes, kann für den betroffenen Gewässerabschnitt auf ein Gewässerentwicklungskonzept verzichtet werden. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen nach VV Nr. 1.2.1 zu § 44 LHO gegeben.

11.7 Gewässerrandstreifen

Erwerb von Gewässerrandstreifen bis zu einer Breite von 10 m und beschränkten dinglichen Rechten zur Erhaltung naturbelassener Gewässer bzw. zur Erreichung eines naturnahen Gewässerzustandes auf der Grundlage eines Gewässerentwicklungskonzeptes bzw. -planes sowie im Rahmen besonderer wasserwirtschaftlicher Sonderprogramme.

11.8 Gewässerentwicklungskonzepte und -pläne, Untersuchungen

Hydrologische und hydraulische Flussgebietsuntersuchungen und gewässerökologische Untersuchungen sowie Gewässerentwicklungskonzepte und Gewässerentwicklungspläne mit der Maßgabe, dass sie in den Bauleitplanungen der entsprechenden Kommunen berücksichtigt werden.

12 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen, die unmittelbar für die Vorhaben nach Nr. 11.1 bis 11.8 erforderlich sind.

Bei Vorhaben des Hochwasserschutzes nach Nr. 11.1, 11.2 und 11.4 wird der Hochwasserschutz-grad bis zu einem Bemessungshochwasser, das sich an einem 100-jährlichen Hochwasser orientiert, als förderfähig anerkannt.

12.1 Im Zusammenhang mit den Fördertatbeständen nach Nr. 11 sind auch zuwendungsfähig:

12.1.1 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstücksteilflächen und beschränkt dinglichen Rechten, die entweder im Zusammenhang mit dem Bau von Rückhalte- und Speicherbecken oder für Vorhaben nach Nr. 11.1, 11.2 , 11.6 bzw. 11.7 erworben worden sind und für die betreffenden Vorhaben dauernd benötigt werden.

Erfolgt der Grunderwerb im Wege des Grundstückstausches, gilt als zuwendungsfähiger Kaufpreis der zum Zeitpunkt des Tausches maßgebliche Verkehrswert der Grundstücksfläche, die nach Nr. 11.1, 11.2 , 11.6 bzw. 11.7 tatsächlich benötigt wird.

Zuwendungsfähig sind auch Grunderwerbsnebenkosten, insbesondere Vermessungskosten, Vermarkungskosten und Grunderwerbssteuer. Die Grundstücke dürfen nur für den Zuwendungszweck verwendet werden; bei zweckfremder Verwendung ist die Zuwendung zurückzuzahlen.

Die Förderung des Erwerbs von Grundstücken oder beschränkten dinglichen Rechten für Gewässerrandstreifen schließt die Zahlung von Ausgleichsleistungen für Ertragseinbußen und Mehraufwendungen durch die eingeschränkte Nutzung für diese Grundstücke aus.

Die Ausgaben von Verbänden für den Erwerb von Gewässerrandstreifen bzw. Flächen für die naturnahe Umgestaltung von Gewässern, die von Mitgliedern an den Verband übertragen werden, sind nicht zuwendungsfähig.

12.1.2 Nutzungsentschädigungen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von Rückhalte- und Speicherbecken nach Nr. 11.2 mit Ausnahme der Entschädigungen an den Bauträger selbst oder bei Verbänden an seine Mitglieder.

12.1.3 Die Anschaffung von Messeinrichtungen und Geräten zur Erfassung von hydrologischen Daten bei Rückhalte- und Speicherbecken, die der Planung, Bewirtschaftung und Steuerung der Becken dienen.

12.1.4 Die Kosten für Planung und Bauleitung pauschal in Höhe von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Herstellungskosten; die Ausgaben für Planungen und Untersuchungen nach Nr. 11.3, 11.5, 11.6 und 11.8 bis zur Höhe der Sätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils gültigen Fassung sowie für Planungen und Untersuchungen nach Nr. 11.3, 11.5, 11.6 und 11.8 entsprechend der jeweiligen Honorarvereinbarungen, soweit keine Honorarordnung dafür vorliegt.

12.2 Im Zusammenhang mit Becken mit überörtlicher Bedeutung (§ 63 Abs. 4 WG) nach Nr. 11.2 sind außerdem zuwendungsfähig:

12.2.1 Ausgaben für den Bau von Wegen und Parkplätzen, soweit dies als Mindestausstattung von Becken notwendig ist.

12.2.2 Der Bau von Erholungseinrichtungen, die zur Mindestausstattung des jeweiligen Wasserbeckens gehören, mit den hierzu notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich Verkehrsflächen, sowie den Einrichtungen, die für eine landschaftsgerechte Einbindung der Anlagen notwendig sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungskosten. Bei der Förderung von Erholungseinrichtungen ist rechtzeitig zu prüfen, welche anderen Fördermöglichkeiten, unter Umständen auch für einzelne Vorhaben innerhalb des Gesamtprojekts, in Betracht kommen. Die hierfür zuständigen Stellen sind rechtzeitig zu beteiligen.

12.2.3 Ausgaben für die Bauwerksüberwachung nach der Norm DIN 19700 und dem DVWK-Merkblatt 202/ 1991.

12.2.4 Ausgaben für Unterhaltung, Betrieb und Instandsetzung der Becken einschließlich der hierfür anfallenden Personalkosten, der Entgelte für die Beobachtung der Messanlagen sowie der Kosten zur Beschaffung der hierfür erforderlichen Geräte und Maschinen.

Davon ausgenommen sind Unterhaltungs- und Betriebskosten für Erholungseinrichtungen (Nr. 12.2.2) und andere Anlagen des Hochwasserschutzes sowie Kosten für Instandsetzungsarbeiten, die auf eine Vernachlässigung der laufenden Unterhaltung zurückzuführen sind.

13 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

13.1 Ausgaben, die zwar mit dem Vorhaben anfallen, aber nicht seinem eigentlichen Zweck dienen, oder die im Interesse Dritter ausgeführt werden oder von ihnen verursacht wurden und von diesen auszugleichen sind.

13.2 Ausgaben für Hochwasserschutzmaßnahmen nach Nr. 11.1, 11.2 und 11.4, wenn diese überwiegend dem Schutz von Baugebieten dienen sollen, für die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens von Seiten der zuständigen Wasserbehörde auf die Lage in einem festgesetzten bzw. fachtechnisch abgegrenzten Überschwemmungsgebiet/hochwassergefährdeten Gebiet hingewiesen wurde.

13.3 Anschaffung von mit der Anlage nicht fest verbundenen Teilen, außer den unter Nr. 12.1.3 genannten.

13.4 Bau von Dienst- und Werksdienstwohnungen und von Wohnräumen.

13.5 Entschädigungen aller Art einschließlich Ausgaben zum Zwecke der Beweissicherung, insbesondere auch für Nutzungsausfall, außer den unter Nr. 11.6 und 12.1.2 genannten.

13.6 Eigenes Personal und Geschäftsbedürfnisse des Bauträgers. Zuwendungsfähig sind jedoch die Personalausgaben für Regiearbeiten (ohne Gemeinkostenzuschlag) im Rahmen zuwendungsfähiger Vorhaben.

13.7 Baugeräte, Maschinen und Kraftfahrzeuge. Bei Regiearbeiten können jedoch für den Einsatz eigener Geräte des Bauträgers neben den Betriebskosten die Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge nach der Baugeräteliste des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, insgesamt jedoch nicht mehr als 70 v. H. der Anschaffungskosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

13.8 Betrieb und Unterhaltung mit Ausnahme von Becken mit überörtlicher Bedeutung (§ 63 Abs. 4 WG).

13.9 Erneuerungs- und Sanierungsvorhaben, die auf eine unsachgemäße Instandhaltung oder Behandlung bzw. eine vernachlässigte Unterhaltung zurückzuführen sind.

13.10 Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung.

13.11 Verwaltungskosten, Genehmigungsgebühren, Versicherungsbeiträge, Kosten für Informationsmaterial, Besichtigungsreisen, Richtfeste, Einweihungen u. ä.

13.12 Steuern mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer nach Nr. 12.1.1. Ausgaben für die Mehrwertsteuer sind jedoch zuwendungsfähig, soweit die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist.

13.13 Ausgaben für den Sicherheitskoordinator nach Baustellenverordnung.

14 Reihenfolge der Förderung von Vorhaben

Die Vorhaben werden grundsätzlich in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach übergeordneten wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Gesichtspunkten gefördert.

15 Ermittlung des Fördersatzes

15.1 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 11.1 und 11.4

Zwischenwerte werden geradlinig interpoliert und auf eine Stelle hinter. der dem Komma gerundet.

Zuwendungsfähige Ausgaben in Euro pro Einwohner Fördersatz in v. H zuwendungsfähigen Ausgaben
ab 15 (unterer Schwellenwert) 20
75 55
Ab 150 70

Soweit bei der Errichtung von Rückhalte- und Speicherbecken, Seen und Teichen ein höherer Fördersatz gewährt wurde, kann abweichend hiervon dieser auch zur Fördersatzermittlung für die Sanierung, höchstens jedoch 70 v. H. zugrunde gelegt werden.

15.2 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 11.2

15.2.1 Planung und Bau

Bis zum Erreichen des durch Gemeinderatsbeschluss oder in der Verbandssatzung festgelegten Hochwasserschutzgrades richtet sich die Höhe des Fördersatzes im Regelfall nach Nr. 15.1. Bei der Ermittlung des Fördersatzes wird die Summe der Ausgaben der einzelnen, in einem Gesamtsystem zusammenwirkenden und in einem angemessenen Zeitraum durchzuführenden Vorhaben zu Grunde gelegt. Bei einzelnen Kommunen gilt dies mit folgender Maßgabe: Für das erste Einzelvorhaben werden bei der Fördersatzermittlung und der sich daraus ergebenden Zuwendung nur die hierfür entstehenden Ausgaben berücksichtigt. Für jedes weitere Einzelvorhaben werden bei der Fördersatzermittlung zu den insoweit anfallenden Ausgaben die bereits entstandenen Ausgaben des/der vorangegangenen Einzelvorhaben hinzugerechnet. Von der sich danach ergebenden Zuwendung sind die bereits bewilligten Zuwendungen in Abzug zu bringen.

Die Entscheidung, in welcher Weise neu gebildete Verbände gefördert werden können, trifft die Bewilligungsstelle mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr.

Für Becken mit überörtlicher Bedeutung (§ 63 Abs. 4 WG) kann der Fördersatz um bis zu 30 Prozentpunkte, maximal jedoch auf 70 v. H. heraufgesetzt werden. Dabei sind die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bauträgers und seiner Mitglieder, die wasserwirtschaftliche Bedeutung und Notwendigkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner überörtlichen Auswirkung auf den Wasserabfluss zu berücksichtigen.

15.2.2 Unterhaltung und Betrieb von Becken mit überörtlicher Bedeutung (§ 63 Abs. 4 WG)

Nach Abschluss der Bauarbeiten an den jeweiligen, Becken wird für Betrieb und Unterhaltung dieser Becken jährlich eine pauschale Zuwendung gewährt. Diese Zuwendung setzt sich aus 50 v. H. Betriebskostenanteil des indexierten durchschnittlichen Unterhaltungsaufwandes der letzten 5 Jahre je Verband und 50 v. H. Investitionskostenanteil zusammen. Der Investitionskostenanteil wird aus den bisher vom Verband getätigten indexierten Baukosten, einem Abschreibungssatz in Höhe von 1,25 v. H. und dem bisher gewährten Fördersatz ermittelt. Index für Betriebs- und Investitionskostenanteil ist die Messzahl für Ortskanäle der Baupreisindizes des Statistischen Bundesamtes.

Die aus Vermietung, Verpachtung und sonstigen Nutzungserlösen erzielten Einnahmen bei der Bewirtschaftung dieser Becken dienen zur Finanzierung des Eigenanteils bei den Betriebs- und Unterhaltungsausgaben.

Neue Anlagen bestehender Verbände werden erstmals nach Inbetriebnahme in Relation zu den seitherigen Betriebs- und' Investitionskosten entsprechend berücksichtigt,

Die Höhe der jährlichen pauschalen Zuwendung ist von den jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig.

15.3 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 11.3

Der Fördersatz für die Planungen und Untersuchungen für die Sanierung von Rückhalte- und Speicherbecken, Seen und Teichen beträgt 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

15.4 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 11.5

Der Fördersatz beträgt einheitlich 50 v. H. der entstehenden Ausgaben. Im Rahmen des Gemeinschaftsprojektes ≫Landesweite Erstellung von Hochwassergefahrenkarten≪ beträgt der Fördersatz 100 v. H. der entstehenden Ausgaben.

15.5 Fördersatzermittlung für Vorhaben nach Nr. 11.6, 11.7 und 11.8

Der Fördersatz beträgt einheitlich 50 v. H., bei Kommunen im ländlichen Raum 70 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Ergibt sich aus der Pro-Kopf-Belastung nach Nr. 15.1 ein höherer Fördersatz, so ist dieser maßgebend.

Als ländlicher Raum sind die Bereiche des ländlichen Raumes des jeweils gültigen Landesentwicklungsplanes einschließlich der Verdichtungsbereiche im ländlichen Raum zu verstehen.

IV. Verfahren

Das Zuwendungsverfahren erfolgt auf der Grundlage der §§ 43, 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).

16 Antrag und Bewilligung

16.1 Zuständige Behörden

Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium.

Zuständig für die Prüfung der Anträge sind die unteren Wasserbehörden.

16.2 Antragstellung

Zuwendungen sind nach Muster 2 bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Förderanträge für Vorhaben nach Abschnitt II sind spätestens bis zum 1. Oktober (Ausschlussfrist) vor Beginn des Jahres, in dem Mit dem Vorhaben begonnen werden soll in dreifacher, Fertigung bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Ein weiterer Antrag ist unmittelbar der Bewilligungsstelle zu übersenden.

Antragsformulare können unter der Internetadresse der Regierungspräsidien abgerufen werden (www. rp-baden-wuerttemberg. de).

Dem Zuwendungsantrag sind die im Antragsformular angegebenen Nachweise und Unterlagen beizufugen.

Bei Vorhaben nach Abschnitt II sind die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, Übersichten über die Vorhabensalternativen darzustellen. Hierbei sind die wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auch unter betrieblichen Aspekten zu dokumentieren.

16.3 Antragsbearbeitung ,

Die untere Wasserbehörde holt bei der Rechtsaufsichtsbehörde die gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung und bei, Vorhaben nach Abschnitt II die Bestätigung des ermittelten maßgeblichen Wasser- bzw. Abwasserentgelts ein. Die untere Wasserbehörde legt die geprüften Antragsunterlagen zusammen mit

der Bewilligungsstelle vor (VV Nr. 13.5 zu § 44 LHO findet keine Anwendung).

16.4 Bewilligung

Die Bewilligungsstelle bewilligt die Zuwendung durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid ( Muster 3).

Dem Zuwendungsbescheid sind, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K: Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO) bzw. die Nebenbestimmungen für die Verwendung von EU-Mitteln beizufügen. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die untere Wasserbehörde und die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) erhalten eine Mehrfertigung des Bescheids (Anlagen nur für die untere Wasserbehörde).

16.5 Vorhabensbegriff und Durchführungszeiträume

Vorhaben sind einzeln abgrenzbare, für sich funktionsfähige Projekte. Die Vorhaben müssen im Jahr der Bewilligung begonnen werden. Im Einzelfall kann die Bewilligungsstelle die Frist des Baubeginns verlängern. Die Vorhaben sind i. d. R. innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, längstens jedoch innerhalb von drei Jahren, beim Bau von Rückhalte- und Speicherbecken nach Nr. 11.1 und 11.2 und beim Grunderwerb für dauerhaft benötigte Flächen im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren innerhalb von fünf Jahren, zum Abschluss zu bringen.

Die einzelnen Vorhaben nach Nr. 11.2 sind grundsätzlich ununterbrochen zu realisieren.

Sanierungsvorhaben nach Nr. 9.1.3, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, müssen in einzelne Jahresbauabschnitte aufgeteilt werden.

16.6 Weiterbewilligung

Im Zuwendungsbescheid kann bei Vorhaben nach Abschnitt II zugelassen werden, dass der Zuwendungsempfänger zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens die Zuwendung an eine Gesellschaft des Privatrechts weiterbewilligt, an der der Zuwendungsempfänger unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist. Dabei ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Weiterbewilligung sicherzustellen, dass die in § 9 Abs. 3 Satz 3 und § 10 Abs. 2 KAG sowie in den VV zu §§ 23 und 44 LHO getroffenen Regelungen auch von dem Dritten entsprechend angewendet werden. Bei Verbänden kann im Zuwendungsbescheid bestimmt werden, in welcher Weise die Zuwendung die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Förderungswürdigkeit entlasten muss.

17 Überwachung

Die untere Wasserbehörde überwacht die Verwendung der Zuwendung nach VV Nr. 9.1 zu § 44 LHO. Die Bewilligungsstelle kann diese Aufgabe selbst übernehmen oder Dritte damit beauftragen.

18 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung ist entsprechend den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid mit dem Vordruck Muster 4 zu beantragen.

19 Verwendungsnachweis

Der nach Muster 6 zu erbringende Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger sachlich und rechnerisch festzustellen (VV zu § 70 LHO) und der unteren Wasserbehörde zu übersenden. Diese legt den Verwendungsnachweis mit denn Prüfvermerk der Bewilligungsstelle vor. Die Bewilligungsstelle setzt nach diesen Unterlagen die Zuwendung endgültig fest (Festsetzungsbescheid Muster 7).

Bei allen Vorhaben bleiben nicht anerkannte Mehrausgaben unberücksichtigt.

Die Bewilligungsstelle teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger, der Rechtsaufsichtsbehörde, der unteren Wasserbehörde und der L-Bank mit.

20 Erfolgskontrolle

Spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Gesamtmaßnahme ist anhand der Zielvorgaben zu überprüfen, ob der Erfolg der Förderung erreicht wurde. Der Nachweis ist vom Antragsteller unaufgefordert vorzulegen und plausibel zu verdeutlichen.

21 Finanzierungsmodelle

Sofern der Zuwendungsempfänger geförderte Anlagen insgesamt oder teilweise, gleichzeitig oder nachträglich in ein steueroptimiertes Leasinggeschäft (cross border Leasing bzw. Fonds-Leasing) einbringt und dadurch einen Barwertvorteil erzielt, verringert sich die gewährte Zuwendung nachträglich pauschal in Höhe von 30 v. H. der Zuwendungen. Das Leasinggeschäft ist der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Die Bewilligungsstelle hat das Recht, ergänzende Unterlagen und Informationen zu fordern. Die Bewilligungsstelle setzt den Rückerstattungsbetrag in einem gesonderten Bescheid fest. Eine Beendigung des Leasinggeschäfts vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Leasingnehmers hat keine Auswirkungen auf die Erstattungspflicht nach dem vorstehenden Absatz. Gleiches gilt, wenn die Dauer des Leasinggeschäfts nicht mit der Dauer der Zweckbindungsfrist kongruent ist.

V. Übergangsbestimmungen, Statistik,
Schlussbestimmungen

22 Übergangsbestimmungen

Für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinien bewilligt waren, gelten die dem Zuwendungsbescheid zu Gründe liegenden Förderrichtlinien.

Für komplexe Maßnahmen (z.B. Kläranlagen) nach Abschnitt II, für die vor dem 1. Januar 2005 bereits eine Zuwendung für einzelne Funktionsabschnitte (Nr. 16.5 FrWw) gewährt worden ist, gilt für die Abwicklung der restlichen Funktionsabschnitte bis zum 31. Dezember 2007 die folgende Übergangsregelung:

Ohne Berücksichtigung einer Antragsschwelle nach diesen Richtlinien können die noch ausstehenden Funktionsabschnitte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einheitlich mit 30 v. H. gefördert werden. Für diese Übergangsregelung werden max. 20 v. H. des jährlichen Bewilligungsrahmens zur Verfügung gestellt.

Diese Regelung gilt jedoch nur für Zuwendungsempfänger, die nach diesen Richtlinien die Antragsschwelle nicht erreichen.

23 Statistik

23.1 Einleitung

Die Erfassung der Wasser- und Abwassergebühren ist eine unverzichtbare Grundlage kommunaler und staatlicher Planung und Entscheidungsfindung in Baden-Württemberg. Im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Verkehr hat das Statistische Landesamt seit 1977 entsprechende Erhebungen durchgeführt.

Nach § 6 Abs. 3 LStatistikG bedürfen Landesstatistiken, die auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, der Anordnung durch Verwaltungsvorschrift. Diese Regelung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

23.2 Erhebung

Die Gemeinden, kommunalen Wasserversorgungsunternehmen und Zweckverbände der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Berichtsstellen) teilen dem Statistischen Landesamt jährlich die nachfolgend genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmale mit:

  1. Erhebungsmerkmale
    Erhebungsmerkmale sind die Wasser- und Abwassergebühren in Baden-Württemberg nach Gemeinden.
  2. Hilfsmerkmale
    Hilfsmerkmale sind:
    1. Name und Anschrift der Berichtsstelle,
    2. Name und Telefonnummer für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

An der Erhebung beteiligen sich die Berichtsstellen freiwillig. Die Erhebung erfolgt, beginnend im Jahr 2002 für das Vorjahr, jeweils zum 31, März.

24 Schlussbestimmungen

24.1 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die bisher geltenden Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2000 - FrWw 2000 vom 18. August 2000 (GABl. S.274), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 21 Dezember 2001 (GABl. 2002 S. 85), außer Kraft.


Muster 1 (Nr. 7.1 FrWw)

Anlage zum Antrag/Verwendungsnachweis

Vers:01/2005


Gemeinde/Verband:

Regional-/Verbandskennziffer:

Vorhaben:

Für die Förderung maßgebliches Wasser- und Abwasserentgelt

I. Kostenfaktoren
nach dem zuletzt festgestellten Rechnungsergebnis
Wasserversorgung
(netto)
Abwasserbeseitigung
(brutto)
1. Beitragsvolumen (Nominalwert)1 0,00 Euro 0,00 Euro
2. Abschreibungssatz 2,50 % 2,50 %
3. Zinssatz 5,00 % 5,00 %
4. Verbrauchsunabhängige Gebühren (Jahreseinnahme) 0,00 Euro 0,00 Euro
5. Verkaufte Wassermenge bzw. abgerechnete Abwassermengen im Jahr vor der Antragsstellung 1 m3 1 m3
II. Ermittlung des maßgeblichen Entgelts zur Fördersatzermittlung    
1. Wasser- und Abwassergebühr zum Zeitpunkt der Antragstellung 0,00 Euro/m3 0,00 Euro/m3
2. Gebührenanteil aus den Beiträgen2 0,00 Euro/m3 0,00 Euro/m3
3. Gebührenanteil aus verbrauchsunabhängigen Gebühren 0,00 Euro/m3 0,00 Euro/m3
Entgelt Wasser bzw. Abwasser 0,00 Euro/m3 0,00 Euro/m3
Entgelt Wasser und Abwasser   0,00 Euro/m3
Fördersatz nach den FrWw   0,0 %
 
 

(Ort)

Sachlich, und rechnerisch richtig (§ 70 LHO und VV hierzu)

 

(Datum)

_________________
(Unterschrift)
  Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde

() Aus gemeindewirtschaftrechtlicher Sicht ist die Finanzierung des Vorhabens gesichert.

() Die Angabe zur Fördersatzberechnung werden bestätigt.

Bemerkungen:

______________________
(Ort)
  _______________________
(Datum)
  _______________________
(Unterschrift)
1) Zum Beitragsvolumen zählen alle Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeiträge, die noch nicht vollständig aufgelöst wurden, mit ihrem tatsächlichen Ursprungswert (Nominalwert)

2) Beitragsvolumen x (fester Abschreibungssatz [=2,5 %] + 1/2 kalkulatorischer Zinssatz [= 5 %] / Jahres(ab)wassermenge x 100

3) Gesamtjahreseinnahmen aus verbrauchsunabhängigen Gebühren / Jahres(ab)wassermenge


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