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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen
VwV Tankstellen - Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen - BW

Vom 4. Februar 1998
(GABl. 1998 S. 266)


1 Vorbemerkung

Grundlage der folgenden Anforderungen ist die von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) bearbeitete und im Zuge der allgemeinen technischen und rechtlichen Weiterentwicklung auch in anderen Rechtsbereichen fortgeschriebene Fassung der "Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen". Die Kommission der Europäischen Union hat die "Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen" der LAWa mit der Notifizierungsnummer 94/0373/D notifiziert.

Soweit in den "Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen" auf DIN-Normen, KIWA-Beurteilungsrichtlinien oder sonstige bestehende technische Regelungen im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

2 Ziel

Ziel ist es,

3 Anwendungsbereich

Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).

Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden. Der Anwendungsbereich umfaßt die Einrichtungen und Plätze sowohl zur Betankung von Fahrzeugen als auch die zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

4 Begriffsbestimmungen

5 Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen nach § 19g Abs. 3 WHG mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wen die Anlage den baurechtlichen Anforderungen entspricht und darüber hinaus im folgenden keine zusätzlichen wasserrechtlichen Anforderungen gestellt werden.

Die Überprüfung durch eine sachverständige Person nach § 22 VAwS vor der Inbetriebnahme ist in der Regel nur möglich, wenn die sachverständige Person die Errichtung der Abfüllplätze baubegleitend überwachen kann. Es ist deshalb erforderlich, den Prüfauftrag bereits rechtzeitig vor Baubeginn zu erteilen. Materialprüfstellen (Beton, Asphalt) sind für die Qualitätssicherung einzubeziehen. Deren Prüfungsergebnisse sind der sachverständigen Person bei der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.

6 Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage

6.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.

Fugenmassen und Fugenbänder müssen dauerhaft elastisch sein.

Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 1 herzustellen.

Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen

I. Abdichtungssystem unter Verwendung von wasserundurchlässigem Stahlbeton (Mindestbetongüte B 35 nach DIN 1045), Mindestbauteildicke 20 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.

  1. w/z-Wert <0,50
  2. Einbaukonsistenz KP oder <KP
    (Hinweis: erforderlichenfalls muß der Beton mit Fließmittel oder Betonverflüssiger auf weichere Konsistenz KP bis KR gebracht werden)

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