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Regelwerk Wasser

Bekanntmachungen nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)
- Hessen -

Vom 24. November 2015
(StAnz. Nr. 51 vom 14.12.2015 S. 1322; 20.11.2020 S. 1319 20; 05.12.2023 S. 1657 23)



Archiv 2011

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz ( HAbwAG) vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 362), erfolgen nachstehende Bekanntmachungen:

1. Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HAbwAG
Anforderungen an die Schmutzfrachtberechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HAbwAG

(1) Beim Mischverfahren werden das Schmutzwasser, das nicht vermeidbare Fremdwasser und das Niederschlagswasser gemeinsam in einem Kanal abgeleitet. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen müssen hierzu an geeigneten Stellen Mischwasserentlastungsanlagen angeordnet werden. Ziel ist es, die Bauwerke der Mischwasserableitung, -behandlung und -entlastung in einem Entwässerungsgebiet so anzuordnen und zu bemessen, dass beim Mischwasserabfluss ein möglichst großer Schmutzfrachtanteil zurückgehalten und der Kläranlage zugeführt wird.

(2) An die Schmutzfrachtberechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HAbwAG werden folgende Anforderungen gestellt, deren Einhaltung vom Abgabepflichtigen nachzuweisen ist:

  1. Infolge einer Niederschlagsbelastung nach Abs. 7 werden weniger als 250 kg CSB pro Hektar befestigte Fläche (Ared) über die Summe aller Entlastungen vor der biologischen Reinigungsstufe einer Kläranlage in ein Gewässer entlastet.
  2. Bei Regenüberläufen (RÜ) sind außerdem

    zulässig, um deren besonderes Entlastungsverhalten zu berücksichtigen.

  3. Bei Stauraumkanälen mit untenliegender Entlastung (SKU) ist gegenüber Buchstabe a) nur eine um 10 Prozent verminderte spezifische Schmutzfrachtentlastung, d. h. eine spezifische Schmutzfrachtentlastung von weniger als 225 kg CSB/ha Ared an der entsprechenden Entlastungsanlage zulässig, weil eine mögliche zusätzliche Verschmutzung des entlasteten Mischwassers durch Ablagerungen zu berücksichtigen ist.

Die für einzelne Entlastungsbauwerke ansonsten nach den Regeln der Technik, u. a. dem DWA-Arbeitsblatt a 128, geltenden konstruktiven und hydraulischen Randbedingungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Teilortskanalisationen ohne Behandlung entspricht nicht den für das Mischverfahren in Betracht kommenden Regeln der Technik. Für dieses Niederschlagswasser ist die Zahl der Schadeinheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zu ermitteln, soweit es über eine öffentliche Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wird.

(4) Die Schmutzfrachtberechnung ist auf den im Entwässerungssystem vorhandenen Ist-Zustand zu beziehen. Insbesondere ist dabei die im Ist-Zustand vorliegende Belastung durch Fremdwasser und Außengebiete realistisch, nach Möglichkeit durch Messungen abgestützt, zu erfassen. Schmutzfrachtberechnungen, in denen noch umzusetzende Maßnahmen berücksichtigt werden (Prognose-Zustand), sind nicht Grundlage für die Entscheidung über die Abgabefreiheit einzelner Mischwassereinleitungen im zu beurteilenden Veranlagungsjahr.

(5) Der Nachweis der Einhaltung der Regeln der Technik kann auch für Teilgebiete geführt werden, wenn die Abflusssumme (Qab teil) der in Betracht kommenden Entlastungsanlagen nicht das Abflussvermögen der nachfolgenden Entlastungsanlagen (Qab folgend) und der Kläranlage (2Qs + Qf) übersteigt. Trifft dies auf mehrere Teilgebiete zu, so kann der Abgabepflichtige den Nachweis zu seinen Gunsten für diejenigen Teilgebiete führen, die die größtmögliche Anzahl an abgabefreien Einwohnern ergibt. Bei der Nachweisführung ist immer von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Es dürfen also nur vorhandene Teilgebiete angesetzt werden, für die die Einhaltung der oben genannten Anforderungen nachzuweisen ist. Eine Nachweisführung durch Bildung fiktiv verkleinerter Einzugsgebiete einer Kläranlage ist dagegen nicht zulässig.

Der Berechnung der Abwasserabgabe sind alle oberhalb der Entlastungsanlage/Kläranlage im Entwässerungsgebiet angeschlossenen Einwohner zugrunde zu legen. Soweit die Regeln der Technik für die Entlastungsanlagen von oberhalb liegenden Teilgebieten eingehalten werden, ist die Zahl der in den Teilgebieten angeschlossenen Einwohner von der Gesamtzahl der angeschlossenen Einwohner abzuziehen, wenn die Abflusssumme der Teilgebiete vollständig auf der Kläranlage behandelbar ist. Soweit die Regeln der Technik bei einzelnen Entlastungsanlagen nicht eingehalten werden, ist die Zahl der Einwohner in den entsprechenden Teilgebieten als abgabepflichtig anzusetzen.

(6) Vom Abgabepflichtigen sind die Daten für eine SMUSI-Prüfung (grundsätzlich auch auf Datenträger in elektronischer Form) sowie ein System- und ein Übersichtslageplan (Maßstab 1:5.000 bis 1:20.000) vorzulegen. In den Lageplan müssen alle Entlastungsanlagen (einschließlich der kommunalen Kläranlage) mit ihren Einzugsgebieten, die Verbindungssammler, die Oberflächengewässer sowie die Einleitungsstellen eingetragen sein.

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