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Regelwerk

Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden
- Hessen -

(StAnz. Nr. 40 vom 03.10.2011 S. 1228)



Zur aktuellen Regelung

Bezug: Erlass vom 25. März 2010 (StAnz. S. 1150)

Die Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Der Erlass wird hiermit ohne wesentliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

Der Betrieb einer Erdwärmesonde ist eine Benutzung des Grundwassers, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Die Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden gelten für Erdwärmesonden bis zu einer Leistung von 30 kW. Bei Beachtung dieser Anforderungen wird das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren erheblich erleichtert. Die Leistung von 30 kW ist ausreichend für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei guter Wärmedämmung auch für Hauser mit mehr Wohneinheiten. Auch bei Erdwärmesondenanlagen mit einer größeren Leistung können diese Anforderungen für die Beurteilung der Maßnahme herangezogen werden.

Die Anforderungen sind im Internet unter http://www.rv.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht. Weitere Unterlagen finden Sie unter http://www.hmuelv.hessen.de -> Umwelt -> Gewässerschutz -> anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz -> Erdwärmesonden.

Die hessischen Anforderungen werden durch den Leitfaden Erdwärmenutzung Hessen und die Karten mit den günstigen, ungünstigen und unzulässigen Gebieten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergänzt. Leitfaden (4. überarbeitete Auflage, 2011) und Karten finden Sie unter http://www.hlug.de -> Geologie -> Erdwärme.

Der Bund hat durch die Föderalismusreform die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den anlagen- und stoffbezogenen Gewässerschutz. Derzeit bereitet er die künftige Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) vor. Mit der Einführung ist Mitte 2012 zu rechnen. Gleichzeitig überarbeitet die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) die Empfehlungen der LAWa für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren. Mit der Veröffentlichung ist Ende des Jahres zu rechnen. Um den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung tragen zu können, sind die Anforderungen zeitlich befristet.

Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden 1

Erdwärmesonden sind eine wichtige Möglichkeit, Primarenergie einzusparen. Allerdings entziehen sie dem Boden und dem Grundwasser Wärme oder erwärmen diese und können wegen der Wassergefahrdung des Wärmeträgermittels und durch die Bohrung sowie den nicht ordnungsgemäßen Ausbau der Bohrung eine Gefahrdung für das Grundwasser bewirken. Aus diesen Gründen ist der Betrieb einer Erdwärmesonde nach dem Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) 2 eine Benutzung des Grundwassers, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Wird die Erdwärmesonde mit einer wassergefährdenden Wärmeträgerflüssigkeit im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen betrieben, ist zusätzlich die hessische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) 3 oder die künftige Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) des Bundes zu beachten. Unberührt von den wasserrechtlichen Anforderungen bleiben die bergrechtlichen Anforderungen an die Nutzung von Erdwärme. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b Bundesberggesetz (BBergG) gilt Erdwärme als ein bergfreier Bodenschatz, für dessen Gewinnung grundsätzlich eine Bewilligung nach § 8 BBergG erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist nach § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz Nr. 1 BBergG die Erdwärmegewinnung in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung (siehe Nr. 6. Hinweise). Ferner sind für Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen, die Regelungen in § 127 BBergG zu beachten.

1. Anwendungsbereich

Diese Anforderungen gelten für Erdwarmsondenanlagen, mit einer Wärmepumpenheizleistung bis 30 KW bei denen dem Grundwasser Wärme entzogen wird. 4 Sie gelten auch für Erdwärmesondenanlagen bei denen für die Kühlung von Gebäuden das Grundwasser aufgewärmt wird. Die Anforderungen gelten nicht für Erdwärmekollektoren, bei denen dem Erdreich Wärme entzogen oder zugeführt wird und bei denen die Kollektoren mindestens 1 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen. Weiter gelten sie nicht für sog. Erdwärmekorbe, Spiral- oder Schneckensonden mit einer maximalen Einbautiefe von 3 m. Bei größeren Einbautiefen oder bei einem Abstand von weniger als 1 m zum höchsten Grundwasserstand werden diese Anlagen wie Erdwärmesonden behandelt. Sie gelten nicht für Systeme, bei denen Grundwasser entnommen und nach Wärmeentzug wieder versickert wird oder für solche mit Direktverdampfung. 5

Bei Erdwärmesondenanlagen mit einer Wärmepumpenheizleistung von mehr als 30 KW sind diese Anforderungen zu berücksichtigen.

2. Verwendung von wassergefährdenden Stoffen

Als Wärmeträgerflüssigkeiten dürfen nur Wasser, nicht wassergefährdende Stoffe oder Stoffe der Wassergefahrdungsklasse 1 gemäß Anhang 4 VAwS 6 verwendet werden. Bei der Verwendung von wassergefährdenden Stoffen hat der Lieferant des Wärmeträgermittels zu bescheinigen, dass das Wärmeträgermittel einschließlich möglicher Zusatze diesen Anforderungen entspricht. Die in Anlage 1 aufgeführten Wärmeträgermittel entsprechen diesen Anforderungen, eine Bescheinigung des Lieferanten ist nicht erforderlich.

In ungünstigen Gebieten (Ziffer 5.3) hat der Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen besondere Bedeutung. Zur Vermeidung einer Grundwassergefahrdung sind Erdwärmesonden in wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten nur frostfrei zu betreiben. 7 Dies gilt auch für den Betrieb von Erdwärmesonden in hydrogeologisch ungünstigen Gebieten, in denen durch die Bohrung Deckschichten durchörtert und Grundwasserleiter mit unterschiedlichen Druckniveaus oder unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander verbunden werden können. Ein frostfreier Betrieb ist gewährleistet, wenn die Erdwärmesonde mit Wasser als Wärmeträgerflüssigkeit betrieben wird.

Der besonderen Bedeutung des Grundwasserschutzes vor Beeinträchtigungen in ungünstigen Gebieten kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Verwendung von zulässigen wassergefährdenden Wärmeträgerflüssigkeiten (WGK 1) der frostfreie Betrieb der Erdwärmesonde durch einen nicht manipulierbaren "Frostwächter" nachweislich sichergestellt wird. Bei der Verwendung von wassergefährdenden Flüssigkeiten in ungünstigen Gebieten ist die Erdwärmesonde vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung durch eine nach § 22 VAwS anerkannte sachverständige Stelle zu prüfen. 8

3. Einwandige Anlagenteile/Durchführung und Ausbau der Bohrung

3.1 Einwandige unterirdische Erdwärmesonden mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen sind zulässig, wenn sie so beschaffen sind und so errichtet unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Gewässers nicht zu besorgen ist.

3.2 Die Sonden müssen nachweislich gegen die Belastungen, Temperaturen (Heiz- und gegebenenfalls Kühlbetrieb) und die wassergefährdenden Flüssigkeiten beständig sein. Eine Beschädigung der Sondenrohre beim Einbau ist zu vermeiden; beschädigte Rohre dürfen nur mit Wasser als Wärmeträgerflüssigkeit betrieben werden.

3.3 Vor Beginn der Bohrung sind die möglichen Bohrrisiken (zum Beispiel Antreffen eines Artesers) abzuklären und zu bewerten. Die Bohrrisiken sind durch bauliche Maßnahmen zu minimieren (zum Beispiel durch das Mitführen eines Schutzrohres bis zur Endteufe der Bohrung, um das Austreten von artesisch gespanntem Grundwasser zu unterbinden).

3.4 Erdwärmesonden sowie zugehörige Anlagenteile müssen dem Stand der Technik entsprechen (Erdwärmesonden und -kollektoren der VDI-Richtlinie 4640, Wärmepumpen der DIN 8901). Die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Erdwärmesondenanlagen darf nur durch Betriebe erfolgen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung die erforderliche Sachkunde besitzen. Bohr- oder Brunnenbauunternehmen zur Errichtung der Erdwärmesonden müssen die Qualifikationskriterien des DVGW-Regelwerkes W 120 erfüllen.

3.5 Die selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen (baumustergeprüfte Druckwächter) müssen im Falle einer Leckage die Umwalzpumpe sofort abschalten und ein Störungssignal abgeben.

3.6 Beim Abteufen der Bohrung dürfen nur Spülungszusatze gemäß DIN 4021 verwendet werden, die keine chemischen oder mikrobiologischen Veränderungen im Untergrund bewirken.

3.7 Die Bohrlocher für die Erdwärmesonden sind von unten nach oben vollständig zu verpressen. Sie müssen dauerhaft dicht sein. Ein Austausch von Wassern verschiedener wasserführender Schichten muss ausgeschlossen sein. Die Verpressung der Sonden darf nur mit nicht wassergefährdenden Suspensionen erfolgen. Durch das Verpressmaterial darf es nicht zu einem erhöhten Austrag von Chromat ins Grundwasser kommen. Als Suspension kommen daher insbesondere chromatarme Bentonit-Hochofenzement-Wasser- oder Bentonit-Hochofenzement Sand-Wasser-Suspensionen in Frage. Daneben müssen sie frost-tau-wechsel-beständig sein. Sofern diese Frost-TauWechsel-Beständigkeit nicht gegeben ist, dürfen die Erdwärmesonden in wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten sowie in hydrogeologisch ungünstigen Gebieten, in denen Deckschichten durchörtert und Grundwasserleiter mit unterschiedlichen Druckniveaus oder unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander verbunden werden, nur frostfrei betrieben werden können (siehe auch Nr. 2).

3.8 Eine nicht vollständige oder nicht beständige Verpressung des Bohrloches kann zu einer hydraulischen Verbindung unterschiedlicher Grundwasserstockwerke oder zu einer mangelhaften Abdichtung gegenüber der Erdoberflache führen. Um eine ordnungsgemäße Verpressung der Bohrung zu gewährleisten, ist ein Ringraum zwischen Bohrlochwand und Sondenrohr von mindestens 30 mm erforderlich. 9

3.9 Nach Möglichkeit ist die Erdwärmenutzung auf den obersten, ungespannten Grundwasserleiter zu beschranken.

3.10 Bei nicht mehr betriebenen Erdwärmesonden ist die wassergefährdende Wärmeträgerflüssigkeit zu entfernen und schadlos zu entsorgen.

3.11 Bei außergewöhnlichen Ereignissen sind die zustanden Behörden, Betreiber der Abwasseranlagen, Versicherung und sonstige Betroffene unverzüglich zu informieren. Mit den Arbeiten dürfen nur Firmen beauftragt werden, die bei außergewöhnlichen Ereignissen auf der Baustelle nicht vorhandenes Material (zum Beispiel zusätzliche Schutzrohe, zusätzliches Material zum Abdichten eines Artesers) schnellstens beschaffen können. Die Bohrfirma muss hierfür über einen aktuellen Informations- und Maßnahmenplan verfügen.

4. Abstände zu Nachbargrundstücken und zu benachbarten Anlagen

Um zu verhindern, dass sich die Auswirkungen mehrerer Anlagen aufsummieren und damit zu schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser führen können, sollte ein Mindestabstand von 10 m zwischen Erdwärmesonden benachbarter Anlagen eingehalten werden, um im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundwassers allen Nutzern von Erdwärmesonden die Nutzung des Grundwassers in gleichem Maße zu ermöglichen. Damit die Erdwärmenutzung keiner Bewilligung nach § 8 BBergG bedarf, sondern der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz Nr. 1 BBergG greift, muss sichergestellt sein, dass das Losen der Erdwärme innerhalb des Grundstückes geschieht. Hierzu wird auf die Abstandsregelung unter Nr. 6.8 hingewiesen.

5. Verwaltungsverfahren

5.1 Erdwärmesonden bedürfen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (siehe Fußnote 2).

5.2 Erdwärmesondenanlagen mit einer Leistung bis 30 KW können erlaubt werden, wenn

  1. der Mindestabstand zu Erdwärmesonden benachbarter Anlagen eingehalten wird,
  2. die in diesen Anforderungen genannten Kriterien eingehalten werden und
  3. die Anlage in einem hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich günstigen Gebiet (günstiges Gebiet) liegt.
    Hydrogeologisch günstig ist ein Gebiet mit mittlerer bis geringer Durchlässigkeit und keiner wesentlichen Stockwerksgliederung.
    Wasserwirtschaftlich günstig ist ein Gebiet, das

    liegt.

In günstigen Gebieten sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis die in Anlage 2 aufgelisteten vereinfachten Antragsunterlagen ausreichend. Stellt die Wasserbehörde bei ihrer Prüfung fest, dass sich die Erdwärmesondenanlage in einem ungünstigen Gebiet befindet (siehe Nr. 5.3) oder dass die Anforderungen dieser Regelung nicht eingehalten werden, teilt sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit und bittet um die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen.

5.3 In hydrogeologisch oder wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten (ungünstiges Gebiet) sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis neben den vereinfachten Antragsunterlagen zusätzliche Unterlagen (siehe Anlage 2), insbesondere die in Nr. 5.8 beschriebene hydrogeologische Stellungnahme, erforderlich. Falls die hydrogeologische Stellungnahme nicht beigefügt ist, fordert die Wasserbehörde diese bei Bedarf beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) an. Die hierfür entstehenden Kosten hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen (siehe Anlage 2, Nr. 9).

Eine ungünstige hydrogeologische Situation liegt vor, wenn durch die Bohrung Deckschichten durchörtert werden, die nennenswerte Grundwasservorkommen schützen oder wenn Heil- oder Mineralwasserquellen beeinträchtigt werden können. Ungünstig sind auch Gebiete mit hoher Wasserdurchlässigkeit der Gesteine, einer wesentlichen, das heißt weiträumigen Stockwerkstrennung, mit Aufstiegszonen von CO2 oder NaCl-reicher Wasser oder mit artesisch gespannten Grundwasservorkommen sowie Tiefengrundwasserleiter (insbesondere im Festgestein), die nicht angefahren oder durchteuft werden sollten. Ungünstig sind zudem Gebiete mit quellfähigen Gesteinen.

Wasserwirtschaftlich ungünstig sind Gebiete

Wasserwirtschaftlich ungünstig sind auch Gebiete, bei denen noch keine ausreichenden fachlichen Grundlagen für eine verbindliche Bewertung vorliegen, beispielsweise Einzugsgebiete einer öffentlichen Trinkwassergewinnung ohne festgesetzte Schutzzonen.

5.4 In den wasserwirtschaftlich unzulässigen Gebieten

sind Erdwärmesonden nicht zulässig.

5.5 In den Fallen, in denen Heilquellenschutzgebiete noch nicht nach der "Richtlinie für Heilquellenschutzgebiete" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser von 1998 festgesetzt sind, ist eine analoge Einstufung vorzunehmen. Dabei können folgende Heilquellenschutzzonen als gleichwertig angesehen werden:

5.6 Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie bestimmt die günstigen Gebiete und veröffentlicht sie jeweils aktuell zusammen mit den ungünstigen und unzulässigen Gebieten im Internet. Zusätzlich aktualisiert das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie den Leitfaden "Erdwärmenutzung in Hessen" und veröffentlicht ihn im Internet. Derzeit sind die Unterlagen unter http://www.hlug.de -> Geologie -> Erdwärme veröffentlicht.

5.7 Beurteilungsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis in ungünstigen Gebieten ist grundsätzlich die hydrogeologische Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie oder eines geeigneten Hydrogeologen. Als geeignet kann ein für diesen Bereich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gelten. Aus der Stellungnahme müssen sich die hydrogeologischen Anforderungen, die bei der Bohrung und dem Bau und dem Betrieb der Erdwärmesondenanlage zu berücksichtigen sind, ergeben. Daneben ist auch zu beurteilen, ob aufgrund des Abstandes zur Trinkwassergewinnung und der örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse die Erdwärmesonde erlaubnisfähig und die Verwendung von wassergefährdenden Soffen als Wärmeträgerflüssigkeit zulässig ist. Außerdem muss die hydrogeologische Stellungnahme das Gefahrdungspotenzial beurteilen und Aussagen zur Notwendigkeit einer Fremdüberwachung von Bohrung, Verpressung und Einbau der Sonde enthalten.

Im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnung ohne festgesetzte Schutzzonen ist zusätzlich der Wasserwerksbetreiber zu beteiligen. Eventuelle Einwande des Wasserwerksbetreibers sind in der hydrogeologischen Stellungnahme zu bewerten.

5.8 Falls die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der hydrogeologischen Stellungnahme einer allgemeinen Verwendung zustimmt, kann die Stellungnahme bei Antragen auf Erdwärmenutzung auf Nachbargrundstücken genutzt werden. In diesem Fall ist bei hydrogeologischen Stellungnahmen des HLUG der Geltungsbereich (zum Beispiel Baugebiet oder Stadtteil beziehungsweise Gemeinde) anzugeben.

6. Weitere Grundlagen und Hinweise

Im Hinblick auf die Neuregelung des Bundesrechts wird die Geltungsdauer der Regelung bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) werden die Anforderungen an Erdwärmesonden derzeit überarbeitet. Eine abgestimmte Empfehlung liegt noch nicht vor. Gegebenenfalls ist eine Überarbeitung nach Vorliegen der LAWA-Empfehlungen erforderlich.

6.1 Erdwärmesonden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind nach § 62 WHG Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Für diese unterirdischen Anlagen gelten zusätzlich die Anforderungen der Anlagenverordnung - VAwS, zukünftig der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS). Sie sind nach § 29 VAwS der Wasserbehörde anzuzeigen und nach § 23 VAwS zusätzlich von einer anerkannten sachverständigen Stelle vor Inbetriebnahme, bei einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung prüfen zu lassen.

6.2 Private Erdwärmesonden sind nach § 62 WHG keine Anlagen zum Herstellen, Verwenden oder Behandeln von wassergefährdenden Stoffen (HBV Anlagen). Sie unterliegen deshalb - auch als unterirdische Anlagen - nicht der Prüfpflicht nach § 23 VAwS. Bei privaten Anlagen in ungünstigen Gebieten, die mit einer wassergefährdeten Flüssigkeit als Wärmeträgerflüssigkeit betrieben werden, kann die Prüfung durch eine nach § 22 VAwS anerkannte sachverständige Stelle gefordert werden (siehe Nr. 2). Anknüpfungspunkte für die Prüfung vor Inbetriebnahme, bei einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung sind neben § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG und § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG insbesondere §§ 6 Abs. 1, 12 und 48 WHG. Die für unterirdische Lagerungen in Schutzgebieten geforderte 21/2-jahrige Überprüfung ist hier nicht maßgebend. Für die Bohrtätigkeit ist § 49 Abs. 1 WHG als Spezialnorm zu berücksichtigen. Einer notwendigen Anzeige nach § 49 Abs. 1 WHG ist durch den Erlaubnisantrag genüge getan.

Die Liste der bundesweit anerkannten Sachverständigenorganisationen findet sich unter http://www.hlug.de -> Wasser -> Abwasser -> Anerkennungen -> Sachverständige nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( VAwS).

6.3 Bei der wasserrechtlichen Beurteilung von Erdwärmesonden sind zusätzlich die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu beachten.

6.4 In Gebieten, zum Beispiel Neubaugebieten, in denen mehrere Erdwärmenutzungen geplant sind, sollte von der Wasserbehörde darauf hingewirkt werden, dass die gegenseitige Beeinflussung der Anlagen ermittelt und die gesamte Nutzung optimiert wird. Es sollte auch geprüft werden, ob die oberflachennahe Wärmeentnahme nicht durch eine zentrale Wärmeentnahme aus tieferen und damit wärmeren Grundwasserleitern ersetzt werden kann.

6.5 Für Systeme, bei denen Grundwasser entnommen und nach Wärmeentzug wieder in das Grundwasser eingeleitet wird oder für Systeme mit Direktverdampfung mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

6.6 Erdwärmekollektoren, bei denen dem Erdreich Wärme entzogen wird und bei denen die Kollektoren mindestens 1 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen, haben nur geringe Auswirkungen auf das Grundwasser. Es liegt daher keine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor.

6.7 Nach § 4 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten ( Lagerstättengesetz) sind Bohrungen vom Bohrunternehmen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie anzuzeigen. Nach Abschluss der Bohrung ist das Bohrergebnis mitzuteilen.

6.8 Erdwärme gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b BBergG als ein bergfreier Bodenschatz, für dessen Gewinnung grundsätzlich eine Bewilligung nach § 8 BBergG erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist nach § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz Nr. 1 BBergG die Erdwärmegewinnung in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung.

In der Regel ist davon auszugehen, dass die Erdwärmegewinnung dann in einem Grundstück im Zusammenhang mit dessen baulicher Nutzung erfolgt, wenn die Wärmeleistung der Erdwärmepumpe 30 kW nicht überschreitet und zwischen Erdwärmebohrung und Grundstücksgrenze ein Abstand von 5 m eingehalten wird. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn auf Grund der Anlagendimensionierung und des verbleibenden Abstandes zu den Grundstücksgrenzen anzunehmen ist, dass die Erdwärmeentnahme innerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt.

Ob von der Abstandsregelung abgewichen werden kann, ist vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium als Bergbehörde (im Folgenden Bergbehörde) zu entscheiden. Dazu ist ihr von der Wasserbehörde eine Kopie der Antragsunterlagen zuzusenden. Kommt die Bergbehörde zum Ergebnis, dass eine Bewilligung für die Nutzung der Erdwärme erforderlich ist, teilt die Wasserbehörde dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit. In diesem Fall ist zusätzlich ein Antrag auf eine bergrechtliche Berechtigung zur Nutzung der Erdwärme bei der Bergbehörde zu beantragen.

6.9 Bohrungen (für Erdwärmesonden), die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind den Bergbehörden nach § 127 BBergG anzuzeigen. Im Regelfall wird für diese Bohrungen kein Betriebsplan gefordert. Falls von der Bergbehörde kein Betriebsplan gefordert wird, verbleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei der jeweiligen Unteren Wasserbehörde. 10

Falls die Bergbehörde für Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, die Vorlage eines Betriebsplans fordert, entscheidet sie nach § 19 Abs. 2 WHG auch über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Sofern aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich ist, ob diese Bohrung der Bergbehörde angezeigt worden ist, ist die Bergbehörde von der Unteren Wasserbehörde über die Erdwärmenutzung zu informieren. Hierzu ist der Bergbehörde eine Kopie der Antragsunterlagen zu übersenden. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, kann die Untere Wasserbehörde grundsätzlich von ihrer Zuständigkeit ausgehen, wenn die Bergbehörde die Wasserbehörde nicht darüber informiert, dass ein Betriebsplan erforderlich ist. In diesem Falle sind die Antragsunterlagen der Bergbehörde unverzüglich zu übergeben. Antragstellerin oder Antragsteller sowie das HLUG sind über den Wechsel der Zuständigkeit zu informieren.

6.10 Ist eine Erdwärmenutzung in einer "Altbergbauregion" vorgesehen, beteiligt die Untere Wasserbehörde die zuständige Bergbehörde, um die entsprechenden Belange zu prüfen. Bei Bohrungen in "unkritischen" Bereichen ist die Einschaltung der Bergbehörde nicht erforderlich. Einzelheiten für eine pragmatische Vorgehensweise sind zwischen den Unteren Wasserbehörden und den Bergbehörden abzustimmen.

6.11 Durch die Bohrung selbst oder den mangelhaften Ausbau kann es zu Schaden mit erheblichen finanziellen Auswirkungen kommen. Besonders problematisch sind das Anbohren von artesisch gespanntem Grundwasser (Arteser) oder Setzungsschaden infolge einer mangelhaft verpressten Bohrung. Es wird deshalb empfohlen, hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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Zurzeit gängige Wärmeträgermittel, die ohne zusätzlichen Nachweis verwendet werden dürfen Anlage 1


Tabelle 1: Nicht wassergefährdende Wärmeträgermedien

Produktname Hersteller Stoff
R 744 diverse Kohlendioxid CO2
R 290 diverse Propan
R 1270 diverse Propen

Tabelle 2: Wassergefährdende Wärmeträgermedien und deren prozentuale Anteile an WGK-1-, WGK-2- und WGK-3-Stoffen

Anteile Additive
Produktname Hersteller Haupt-
komponente
WGK Anteil WGK 1 WGK 2 WGK 3
Havoline AFC Arteco Ethylenglykol 1 (94,1 %) 5,70%1 0,20% 0%
Havoline XLC Arteco Ethylenglykol 1 (94,1 %) 5,70%1 0,20% 0%
Antifrogen N Clariant Ethylenglykol 1 96,80%2 0,60% 0%
Antifrogen L Clariant Propylenglykol 1 96,90%2 0,10% 0%
Leckanzeige Clariant Clariant Ethylenglykol 1 96,80%2 0,60% 0%
Protectogen N Clariant Ethylenglykol 1 >95% <3,33% <0,50% 0%
Protectogen L Clariant Ethylenglykol 1 >95% <3,72% <0,11 % 0%
Dowcal 10 DOW Ethylenglykol 1 98,90%2 0,20% 0%
Dowcal 20 DOW Propylenglykol 1 96,80%2 0,52% 0%
Glykosol N pro Kühlsole Ethylenglykol 1 96,2% 3,5% 0% 0%
Pekasol L pro Kühlsole Propylenglykol 1 96,8% 3,0% 0% 0%
Tyfocor Konzentrat Tyforop Ethylenglykol 1 < 93% < 5% < 0,20% 0%
Tyfocor L Konzentrat Tyforop Propylenglykol 1 < 93% < 5% < 0,20% 0%
Glysofor N WITTIG Umwelt- chemie GmbH Ethylenglykol 1 > 98% <1 % <1 % 0 %
Glysofor TERRA Ethylenglykol 1 > 98% <1 % <1 % 0%
Glysofor L Propylenglykol 1 > 98% <1 % <1 % 0 %
GWE OptiFlow N Ethylenglykol v > 98% <1 % <1 % 0 %
1) Anteil an WGK-1-Substanzen exklusive des Hauptbestandteils (Glykol)

2) Anteil an WGK-1-Substanzen inklusive des Hauptbestandteils (Glykol)
Anteile in Klammern rechnerisch aus den Anteilen der Additive ermittelt

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Antragsunterlagen für Erdwärmesonden Anlage 2


Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren mit vereinfachten Antragsunterlagen in hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich günstigen Gebieten (günstige Gebiete)

1. Antragsteller/-in, Anschrift

Bitte zusätzlich angeben, falls Antragsteller/-in, Betreiber/-in oder Eigentümer/-in unterschiedlich sind

2. Lage der Erdwärmesonde

3. Angaben zur Erdwärmesonde -Hersteller

4. Angaben zum Wärmeträgermittel

5. Angaben zur Bohrung

6. Bestätigung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass

7. Ort, Datum, Unterschrift

Zusätzliche Antragsunterlagen fair Erdwärmesonden

In hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten (ungünstige Gebiete) oder falls die "Anforderungen an Erdwärmesonden" nicht eingehalten werden

8. Hydrogeologische Stellungnahme eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder alternativ Zustimmung, dass die Wasserbehörde die hydrogeologische Stellungnahme beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) anfordern soll (Stellungnahme des HLUG ist kostenpflichtig)

9. Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers (optional), dass die hydrogeologische Stellungnahme des HLUG in dem vom HLUG angegebenen Gebiet allgemein genutzt werden darf (siehe Nr. 5.8)

1) Bisher wurde in Hessen der Begriff "Erdwärmepumpen" verwendet. Mit der Änderung wird der bundesweit genutzte Begriff "Erdwärmesonden" eingeführt.

2) Rechtsgrundlage seit dem 1. März 2010 ist das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Als Benutzung nach § 9 Abs. 2 Ziffer 2 WHG gelten Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Auch das Einbringen und Einleiten von Stoffen ist eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG.

3) VAwS vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. I Nr. 14 S. 377), http://www.hessenrecht.hessen.de oder http://www.hmuelv.hessen.de/ --> Umwelt --> Gewässerschutz -> Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz. Die hessische VAwS wird künftig von der Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) abgelöst. Die VAUwS wird derzeit vom Bund vorbereitet und soll im ersten Halbjahr 2012 in Kraft treten.

4) Die Leistung von 30 kW ist ausreichend für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei guter Wärmedämmung auch für Hauser mit vier Wohneinheiten.

5) Bei Systemen mit Direktverdampfung befindet sich der Verdampfer der Wärmepumpe unmittelbar im Boden oder Grundwasser.

6) Stoffe der Wassergefahrdungsklasse 1 gemäß Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe ( VwVwS) vom 17. Mai 1999, zuletzt geändert am 27. Juli 2005, Bundesanzeiger Nr. 142 a vom 30. Juli 2005, auf der Grundlage der Stoffe Ethylenglykol (Ethandiol) oder Propylenglykol (1,2-Propandiol) erforderlichenfalls unter Zusatz von Korrosionsinhibitoren.

7) Besonders problematisch sind Beanspruchungen der Bohrlochverpressung durch wiederholtes Einfrieren und Auftauen. Derzeit kann für kein Material die Frost-Tau-Wechsel-Beständigkeit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es kann zur vollständigen Zerstörung des Materialgefüges kommen. Die Dichtwirkung zwischen Grundwasserstockwerken und zur Oberflache kann dadurch nicht mehr zweifelsfrei gegeben sein.

8) Siehe Hinweise 6.1 und 6.2.

9) Für den häufigsten Sondentyp, die Doppel-U-Sonde ohne Distanzhalter aus Rohren mit 32 mm Durchmesser, ergibt sich damit ein Bohrlochdurchmesser von mindestens 150 mm.

10) § 54 Abs. 5 HWG ist zu beachten. Danach nimmt das Regierungspräsidium (Obere Wasserbehörde) die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr, soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffener einer Anordnung ist.

ENDE

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