Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Bremen, Hessen

Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) in der Flussgebietseinheit Weser

(GVBl. HB Nr. 6 vom 06.02.2004 S. 27)
(StAnz. He Nr. 43 vom 27.10.2003 S. 4231)



Präambel

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL,Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22. Dezember 2000)fordert von den Mitgliedsstaaten eine flussgebietsbezogene Bewirtschaftung der Gewässer. Als Instrumente der Bewirtschaftung verlangt die Richtlinie,dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgestellt und koordiniert werden.

Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichtet § 1b Abs. 2 WHG die Länder, zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln.

Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und datenmäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.

Zur Durchführung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben an der Weser besteht seit 1964 die "Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung der Weser" (ARGE Weser),einschließlich der beim Niedersächsischen Landesamt für Ökologie eingerichteten Wassergütestelle Weser. Durch die enge,länderübergreifende Zusammenarbeit und die dadurch erreichten deutlichen Verbesserungen der Gewässergüte hat sich die ARGE Weser als Koordinierungsorgan an der Weser bewährt. Zur Erfüllung der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung nach § 1b Abs. 2 WHG soll daher die bestehende ARGE Weser mit ihren bisherigen Aufgaben in die Flussgebietsgemeinschaft Weser überführt werden.

Die Länder der FGG Weser schließen hierzu unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nachstehende Vereinbarung:

§ 1 Flussgebietsgemeinschaft Weser

(1) Zur Koordinierung der Bewirtschaftung der Weser nach den Anforderungen der WRRL bzw. der hierzu erlassenen nationalen Bestimmungen bilden die in der Flussgebietseinheit Weser gelegenen Länder, die Freie Hansestadt Bremen, der Freistaat Bayern, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Niedersachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen (im Folgenden "Länder" genannt) die Flussgebietsgemeinschaft Weser.

(2) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus arbeiten die Länder zur Durchführung sonstiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben an der Weser im Sinne eines integrierten Flussgebietsmanagements, unter anderem im Bereich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, zusammen.

(3) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die Flussgebietseinheit Weser einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe nach § 1b Abs. 3 WHG zugeordneten Einzugsgebiete, Küstengewässer und Grundwässer.

§ 2 Grundsätze

Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:

  1. Durch die Koordinierung und Abstimmung der einzelnen Aufgaben soll sichergestellt werden, dass in der Flussgebietseinheit Weser eine geeignete Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung stattfindet, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Bewirtschaftungsziele (Hinweis: zurzeit § § 25a bis 25 d, 32c und 33a WHG) zu erreichen.
  2. Die Länder stellen sicher, dass die für die Koordinierung erforderlichen landesspezifischen Daten, Unterlagen und Auswertungen auf ihre Kosten rechtzeitig bereitgestellt werden.
  3. Die Länder gewähren sich für die nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen.

§ 3 Organisation

(1) Die FGG Weser besteht aus den Organen Weser-Ministerkonferenz, Weserrat und Koordinierungsgruppe Weser.

(2) Die Organe der FGG Weser fassen ihre Beschlüsse einstimmig. Jedes Land hat eine Stimme. Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen.Über Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.

(3) Die FGG Weser gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(5) Die FGG Weser kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.

§ 4 Vorsitz

Der Vorsitz in der FGG Weser sowie der Weser-Ministerkonferenz und des Weserrates liegt jeweils für drei Jahre bei einem Land, soweit die Weser-Ministerkonferenz nichts anderes bestimmt. Zur Anpassung des Vorsitz-Turnus an die Fristen der WRRL wird der erste Vorsitz durch das Land Hessen bis zum 31. Dezember 2006 wahrgenommen. Soweit nichts anderes beschlossen wird,wechselt der Vorsitz in fortlaufender alphabetischer Reihenfolge. Der Freistaat Bayern und das Land Sachsen-Anhalt können auf die Übernahme des Vorsitzes verzichten.

§ 5 Weser-Ministerkonferenz

(1) Die Weser-Ministerkonferenz setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerinnen/Ministern oder Senatorinnen/Senatoren der Länder bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen/Vertretern zusammen.

(2) Die Weser-Ministerkonferenz beschließt insbesondere über:

(3) Die Weser-Ministerkonferenz wird auf Antrag eines Vertragspartners einberufen.

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