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Regelwerk

HGSPGS - Hessisches Gewässerschutzprogramm gefährliche Stoffe
Erweitertes Hessisches Programm nach § 3 der Qualitätszielverordnung und Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG zur Verringerung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe und Gruppen von Stoffen

- Hessen -

Vom 17. August 2004
(StAnz. Nr. 38 vom 20.09.2004 S. 3037)


1. Einleitung

Mit diesem erweiterten Programm wird das bisherige Programm vom 29. August 2001 (StAnz. S. 4039), geändert am 19. Dezember 2002 (StAnz. 2003 S. 738), fortgeschrieben und dabei im Hinblick auf die stoffbezogenen Regelungen der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) [1] ergänzt.

Ziel dieses erweiterten Programms ist es,

Das erweiterte Programm dient in Teilen auch der Verminderung der Gewässerbelastung durch prioritäre Stoffe der WRRL. Die VO-WRRL übernimmt für die in Anhang X WRRL aufgeführten prioritären Stoffe [6] die Qualitätsnormen nach Art. 16 Abs. 7 WRRL. Einige der prioritären Stoffe der WRRL sind auch Stoffe der Liste II zur Richtlinie 76/464/EWG.

Dieses hessische Programm ist Bestandteil eines bundesweiten Gesamtprogramms und berücksichtigt eine Handlungsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom September 2000.

Die diesem Programm zugrunde liegende Qualitätszielverordnung entspricht dem in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Entwurf einer Musterverordnung. Dadurch ist die erforderliche länderübergreifende Abstimmung hinsichtlich der Qualitätsziele für die 99 vorrangigen Stoffe und die Eckpunkte des Programms erfolgt. Der VO-WRRL liegt ebenfalls eine Musterverordnung der LAWa zu Grunde. Damit ist die erforderliche länderübergreifende Abstimmung hinsichtlich der Qualitätsnormen erfolgt.

Darüber hinaus wurden bei der Erarbeitung dieses erweiterten Programms die Nachbarländer beteiligt. Im Hinblick auf den Vollzug des Programms sowie dessen evtl. Änderungen stimmt sich die oberste Wasserbehörde fallweise mit den betroffenen Nachbarländern ab.

In entsprechender Weise informiert die oberste Wasserbehörde die in Hessen betroffenen Stellen über bedeutsame Untersuchungen, Maßnahmen oder Ergebnisse anderer Bundesländer. Bei der obersten Wasserbehörde eingehende Überwachungsergebnisse anderer Länder werden dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) und den örtlich betroffenen Wasserbehörden mitgeteilt, soweit dort Daten enthalten sind, die für die Belastung hessischer Gewässer von Bedeutung sind (zum Beispiel hinsichtlich der Vorbelastung).

2. Grundlagen

2.1 Rechtsgrundlagen

Nach Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe der so genannten Liste II aufzustellen, die nach Qualitätszielen auszurichten sind.

Die Qualitätsziele für vorerst 99 Stoffe sowie die Rahmenvorgaben für die Aufstellung und Durchführung des Programms sind durch die Qualitätszielverordnung [2] festgelegt worden.

Die Maßnahmen nach Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG werden schrittweise in die Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie ( WRRL) [4] einbezogen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) [1] zu, mit der die wesentlichen Vorgaben u. a. zur Umsetzung der stoffbezogenen Regelungen der WRRL gemacht werden. Die VO-WRRL übernimmt - mit einer fachlich begründeten Ausnahme - die in der Qualitätszielverordnung enthaltenen Qualitätsziele als Qualitätsnormen und ergänzt diese um Qualitätsnormen für weitere Stoffe, die dann soweit es sich um Stoffe der Liste II zur Richtlinie 76/464/EWG handelt auch in die Qualitätszielverordnung übernommen werden. Die stoffbezogenen Regelungen der VO-WRRL können entsprechend der Übergangsregelung des Art. 22 Abs. 3 Buchst. a WRRL auch für Zwecke des Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG genutzt werden.

Die Messungen im Gewässer schließen die Erfassung der Sauerstoffkonzentration und Summenparameter wie CSB und BSB5 als ergänzende Parameter zur Bewertung von Stoffen ein, die sich auf die Sauerstoffbilanz auswirken.

Die anlagen- und emissionsbezogenen Anforderungen, insbesondere des § 7a

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