Änderungstext

Elftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes

Vom 4. Februar 2003
(GVBl. Nr. 8 vom 16.02.2004 S. 53)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Hamburgische Wassergesetz ( HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 22 Stauhöhen  " § 22 Stauhöhen, besondere Pflichten".

1.2 Die Überschrift zum Vierten Teil erhält folgende Fassung:

alt neu
Vierter Teil Vorschriften zum Schutz der Gewässer  "Vierter Teil: Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer".

1.3 Im Vierten Teil wird in Abschnitt I vor dem Eintrag zu § 27 folgender neuer Eintrag eingefügt:

" § 26a Gewässerrandstreifen".

1.4 Der Eintrag zu § 27a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 27a Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne  " § 27a Grundsatz der Bewirtschaftung".

1.5 Der Eintrag zu § 27b erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 27b Bewirtschaftungsplan  " § 27b Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan".

1.6 Hinter dem Eintrag zu § 27b wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

" § 27c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele".

1.7 Die Abschnittsbezeichnung "Abschnitt II" und die Überschrift zu Abschnitt II sowie der Eintrag zu § 29

Abschnitt II
Vorschriften für oberirdische Gewässer

§ 29 Reinhalteordnungen

werden gestrichen.

1.8 Der Eintrag zu § 47 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 47 Befugnis zum Ausbau  " § 47 Befugnis zum Ausbau; Ausbaupflicht".

1.9 Hinter dem Eintrag zu § 97 wird folgende Textstelle eingefügt:

"Abschnitt IV: Bewirtschaftungsplan

§ 97a Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans".

2. In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt.

3. In § 17 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 27b entsprechende Anforderungen enthält."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Stauhöhen  "Stauhöhen, besondere Pflichten".

4.2 Es wird der Absatz 4 angefügt:

5. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Vorschriften zum Schutz der Gewässer  "Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer".

6. Im Vierten Teil Abschnitt I wird § 26a eingefügt:

7. In § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ausnahmeentscheidung nach Satz 1 kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden."

8. §§ 27a und 27b erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 27a Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne nach § 36 WHG werden unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom Senat aufgestellt und im Amtlichen Anzeiger öffentlich bekanntgemacht. Sie sind Grundlage für die großräumige Bewirtschaftung und den Schutz der Gewässer und gelten als Richtlinien. Sie können auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden und sind fortzuschreiben. Der Inhalt ist insbesondere beider Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen zu berücksichtigen.

§ 27b Bewirtschaftungspläne

Bewirtschaftungspläne nach § 36b WHG werden unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom Senat aufgestellt und im Amtlichen Anzeiger öffentlich bekanntgemacht. Sie sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich und fortzuschreiben.

 " § 27a Grundsatz der Bewirtschaftung

(1) Die Gewässer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet.

(2) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt im Rahmen der für die Flussgebietseinheit Elbe maßgeblichen Anforderungen gemäß den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen zu regeln, die für die Ermittlung des für die Gewässerbewirtschaftung im Rahmen des Satzes 1 maßgebenden Gewässerzustands, seiner Festlegung und Einstufung, seiner Darstellung sowie der Überwachung notwendig sind.

" § 27b Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion