HWM VO -Verordnung über den Hochwassermeldedienst
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18 August 1997
(GVBl. LSa S. 778)
Gl.-Nr.: 753.8
Auf Grund des § 176 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S.477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSa S. 540), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSa S.2408), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt, die Organisation und die Aufgaben des Hochwassermeldedienstes im Land Sachsen-Anhalt.
(2) Der Hochwassermeldedienst wird für die nachstehenden häufig Hochwasser führenden Gewässer innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt:
- Elbe,
- Schwarze Elster,
- Mulde,
- Saale mit Wipper,
- Unstrut mit Nebenflüssen,
- Weiße Elster,
- Bode, ihre Nebenflüsse und Ilse
- Havel,
- Aller, ihre Nebenflüsse ohne Ilse.
§ 2 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst dient der frühzeitigen Erkennung der Entstehung sowie des zeitlichen und räumlichen Ablaufs von Hochwasserereignissen. Er unterrichtet Behörden, Betroffene und die Öffentlichkeit, damit Schutzmaßnahmen vor Hochwasser- und Eisgefahren getroffen, Menschenleben geschützt und hochwertige Güter in Sicherheit gebracht werden können.
(2) Hochwassermeldungen sind:
- Meldungen über ergiebige Niederschläge an ausgewählten meteorologischen Meßstellen, über den Zustand und das Wasseräquivalent der Schneedecke sowie die Wasserabgabe aus der Schneedecke für ausgewählte Flußeinzugsgebiete sowie Wetterwarnungen,
- Hochwasserstandsmeldungen von Hochwassermeldepegeln an Fließgewässern sowie Meldungen über den Inhalt, den Zufluß und die Abgabe von Talsperren und Rückhaltebecken,
- Hochwasserwarnungen und Hochwasserinformationen auf der Grundlage der unter den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermeldungen und
- Meldungen über die Eisbildung, den Zustand der Eisdecke und über Eisaufbruch.
(3) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes werden herausgegeben
- Hochwasserstandsmeldungen bei Überschreiten der Richtwasserstände für den Beginn des Meldedienstes,
- Hochwasserwarnungen, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung auf Grund von Wetterwarnungen und/oder erhöhter Wasserstände erkennbar ist, und
- Hochwasserinformationen nach Hochwasserwarnungen oder nach Überschreiten von Richtwasserständen für den Beginn des Meldedienstes mindestens einmal täglich oder wenn die Wetterentwicklung und die Wasserstände Änderungen und/oder Ergänzungen vorausgegangener Informationen erforderlich machen.
Sie informieren je nach Lage und Erfordernis über:
- den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage,
- Hochwasservorhersagen, sofern und sobald mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände und der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können,
- den Betrieb von Talsperren während des Hochwassers und
- die Eisbildung, den Zustand der Eisdecke und Eisaufbruch.
§ 3 Hochwassermeldeordnung
Einzelheiten des Vollzugs dieser Verordnung regelt die oberste Wasserbehörde in einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Hochwassermeldedienstes (Hochwassermeldeordnung). Sie wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
§ 4 Teilnehmer am Hochwassermeldedienst
(1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst ist, wer Hochwassermeldungen gewinnt, auswertet, empfängt und weitergibt oder nur empfängt. Das sind:
- die Landesverwaltung mit dem Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt, dem Ministerium des Innern, den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Umweltschutz in Halle und den Staatlichen Ämtern für Umweltschutz,
- die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, soweit die hochwasserführenden Flüsse (§ 1) im jeweiligen Gebiet verlaufen und
- andere private und öffentliche Institutionen, soweit sie durch Verwaltungsakt gemäß § 7 dazu verpflichtet wurden.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die Regionalzentrale Leipzig des Deutschen Wetterdienstes und die Nachbarländer nehmen in dem Umfang am Hochwassermeldedienst teil, wie dies in Verwaltungsvereinbarungen geregelt ist.
§ 5 Pflichten der Teilnehmer am Hochwassermeldedienst
Die in § 4 Abs. 1 genannten Teilnehmer haben in eigener Zuständigkeit
- durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, Arbeitsmittel und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß im Bedarfsfall der Hochwassermeldedienst unverzüglich durchgeführt werden kann,
- die anderen Teilnehmer am Hochwassermeldedienst über Änderungen ihrer Anschriften und Telekommunikationsverbindungen unverzüglich zu informieren und im Notfall bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- Verzeichnisse über Anschriften und Telekommunikationsverbindungen der von ihnen zu benachrichtigenden Teilnehmer am Hochwassermeldedienst aufzustellen und ständig fortzuschreiben,
- bei Ausfall von Kommunikationstechnik die Hochwassermeldungen unverzüglich auf andere geeignete Weise zu übermitteln,
- Nachweise über alle eingehenden und weitergeleiteten Hochwassermeldungen zu führen,
- an Meldeübungen teilzunehmen und
- nach Eingang von Hochwasserwarnungen oder nach Beginn des Hochwassermeldedienstes (Alarmstufe 1) die über Rundfunk, Fernsehen oder Anrufbeantworter und anderen gebotenen Informationsmöglichkeiten zu nutzen.
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