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Regelwerk Wasser

Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. November 2014
(Amtsbl.M.-V Nr. L 46 vom 24.11.2014 S. 1140)
Gl.-Nr.: 753-20



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz AZ.: - VI 400-1 -

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus nachfolgende Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift findet Anwendung auf die Aufstellung von Überwachungsprogrammen und die Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3206) geändert worden ist, sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus Industrieanlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) unterfallen (nachfolgend IE-Anlagen genannt). Der Anwendungsbereich entspricht § 1 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756).

1.2 Auf die nach Nummer 1.1 genannten Anlagen, Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen findet die Verwaltungsvorschrift über die Behördliche Überwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer und in öffentliche Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Behandlungsanlagen vom 12. Mai 2009 (AmtsBl. M-V S. 462) keine Anwendung.

2 Allgemeine Bestimmungen

2.1 Die behördliche Überwachung erfolgt regelmäßig oder aus besonderem Anlass. Die behördliche Überwachung beinhaltet Abwasseruntersuchungen und Vor-Ort-Besichtigungen, die zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden können.

2.2 Die regelmäßig durchzuführenden behördlichen Abwasseruntersuchungen dienen der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Reinigungsleistung, wie sie in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Indirekteinleitungsgenehmigung festgelegt sind.

2.3 Mit den regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen soll der tatsächliche Anlagen- und Betriebszustand erfasst und mit dem Sachverhalt, wie er den betreffenden Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Indirekteinleitungsregelungen zu Grunde liegt, abgeglichen werden. Die Regelüberwachung soll in erster Linie präventiv wirken und die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einfluss-

nahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren erweitern.

2.4 Mit der Vor-Ort-Besichtigung verschaffen sich die Wasserbehörden unter anderem einen allgemeinen Kenntnisstand zu

  1. dem baulichen Zustand,
  2. der Betriebsführung,
  3. der Durchführung der Eigenüberwachung,
  4. der Havariesicherheit,
  5. der Einhaltung von Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht.

2.5 Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachungen erfolgen unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehrnigung oder Erlaubnis, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und wenn Verstöße gegen wasserrechtliche Vorschriften oder ernsthafte Umweltbeeinträchtigungen bekannt werden.

2.6 Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse. Auf die gemäß § 7 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung und § 5 der Selbstüberwachungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl.M-V 2007 S. 5) durch den Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage vorzunehmende Auswertung und Vorlage der Ergebnisse der Selbstüberwachung in Form eines Jahresberichtes wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

3 Überwachungsplan

3.1 Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus erstellt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erstmalig einen medienübergreifenden Überwachungsplan für alle in Mecklenburg-Vorpommern befindlichen IE-Anlagen. Den tabellarisch aufgelisteten IE-Anlagen werden im Plan

die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden zugeordnet. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie wird den Überwachungsplan jährlich fortschreiben. Die unteren Wasserbehörden haben hierzu dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie auf Anforderung zuzuarbeiten.

3.2 Der Überwachungsplan nebst Anhängen wird im Regierungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht.

4 Überwachungsprogramm

4.1 Auf der Grundlage des Überwachungsplans ist durch die zuständige Wasserbehörde nach § 107

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