Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,
der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
im Lande Mecklenburg-Vorpommern
(Landes-Umwelt-Richtllnien-Umsetzungsgesetz - LUmwRLUG M-V)*

Vom 9. August 2002
(GVOBl. vom 14.08.2002 Nr. 15 S. 531, 538)



Artikel 1
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438, 443), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt neu gefasst:

" § 38 Planfeststellung, Genehmigung".

b) Nach § 68 wird folgende Angabe zu § 68a eingefügt:

" § 68a Planfeststellungspflicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus".

c) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt neu gefasst:

" § 72 Deiche und andere den Hochwasserabfluss beeinflussende Anlagen".

d) Die Angaben zum Elften Teil werden wie folgt geändert:

aa) Nach den Angaben zum Dritten Abschnitt werden folgende Angaben zum Vierten Abschnitt neu eingefügt:

"Vierter Abschnitt
Koordinierung von Verfahren

§ 124a Geltungsbereich, Koordinierungspflicht

§ 124b Antragsunterlagen

§ 124c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

§ 14d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

§ 124e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 14f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 124g Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

§ 124h Emissionserklärung"

bb) Die bisherigen Angaben zum Vierten Abschnitt werden die Angaben zum Fuenften Abschnitt.

2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"( 1) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100 000 Kubikmeter beträgt, bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die Wasserbehörde. Die Errichtung oder Änderung einer kleineren Anlage bedarf der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nach Satz 1 kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Kleinere Anlagen, die nicht unter Satz 2 fallen und die nach den örtlichen Verhältnissen bei einem Bruch des Absperrbauwerks erhebliche Gefahren befürchten lassen, können durch die Wasserbehörde untersagt werden. § 70 Abs. 4 gilt entsprechend."

3. § 32 wird wie folgt neu gefasst:

" § 32 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WUG)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung

  1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft,
  2. in den in Absatz 2 und 3 genannten Fällen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Von dem Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis werden die in § 33 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten grundwasserbezogenen Handlungen ausgenommen, soweit sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.

(3) Eine grundwasserbezogene Handlung nach Absatz 1 und 2 ist der Wasserbehörde anzuzeigen in den Fällen des

  1. § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. Absatzes 2.

§ 20 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat jedoch binnen zwei Monaten nach der Anzeige beziehungsweise der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.

(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 1 bis 3 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist."

4. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 38 Planfeststellung, Genehmigung".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

"( 1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes, für die nach der Anlage 1 Nr. 13.1.1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der Planfeststellung. § 70 ist sinngemäß anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Vorhaben Nebeneinrichtung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage ist."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden die Absätze 2 bis 6.

d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Abwasseranlagen" durch die Wörter "nicht nach Absatz 1 einer Planfeststellung unterliegenden Abwasseranlagen ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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