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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG
LÖffBetG M-V - Landes-Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz *

Vom 9. Februar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 25.02.2009 S. 238)
Gl. Nr. 2129 - 14



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzesl

Das Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Einbeziehung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 6, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des Absatzes 6 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 5 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt bei Plänen und Programmen aus dem Bereich Wasserhaushalt nach § 14d Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bei Landschaftsplanungen nach § 19a Abs. 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend."

4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt nach § 14o Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie für Landschaftsplanungen nach § 19a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend."

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 26. Februar 2009 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist."

Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 377) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 124h wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 124h (weggefallen)"

2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei die Höhe des Entgelts durch Rechtsverordnung zu regeln. "(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen, Wirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe des Entgelts durch Rechtsverordnung zu regeln."

3. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anlagen im Sinne des § 30 dieses Gesetzes" durch die Wörter "Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe "Absatzes 1" ersetzt.

5. Dem § 42 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 2, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde. Die §§ 90 bis 92 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern finden entsprechende Anwendung."

6. In § 106 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "die Umweltministerin" durch die Wörter "das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

7. § 107 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "und nach § 68a" gestrichen.

b) Nummer 3

wird aufgehoben.

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