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Regelwerk EU Bund Nds

Überwachungsplan für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und den §§ 8 und 9 IZÜV
- Niedersachsen -

Vom 2. Oktober 2014
(Nds. MBl. Nr. 37 vom 22.10.2014 S. 646; 27.08.2019 S. 1293; 29.03.2021 S. 600 21; 29.03.2023 S. 320 23; 20.02.2024 Nr. 97 24)
Gl.-Nr.: 28200



Erl. d. MU v. 2.10.2014 - 25-62004/201/05 - VORIS 28200 -

Mit dem als Anlage abgedruckten Überwachungsplan werden die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25 - und der § § 8 und 9 IZÜV vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756) für Abwasserbehandlungsanlagen i. S. des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG umgesetzt.

Die Vorgaben des Überwachungsplans sind bei der Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis oder Genehmigung nach § 8 Abs. 1 IZÜV sowie zur Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung nach § 8 Abs. 3 IZÜV anzuwenden.

Dieser Erl. tritt am 23.10.2014 in Kraft.

Überwachungsplan für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und den § § 8 und 9 der IZÜV

1. Einleitung

Mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen - im Folgenden: IE-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) wird die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung -- im Folgenden: IVU-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), überarbeitet und mit den folgenden sechs sektoralen Richtlinien in ihren bis dahin geltenden Fassungen, die Anforderungen an einzelne Anlagenarten festlegen, zusammengeführt:

Die bis zum 6.1.2014 geltende IVU-Richtlinie erfasst industrielle Anlagen, die in erheblichem Maße zur Umweltverschmutzung, zur Abfallentstehung und zum Energieverbrauch beitragen. Ihr Ziel war die Schaffung einheitlicherer Umweltstandards und die Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt in Europa. Das zentrale Instrument zur Zielerreichung ist die Anwendung der besten verfügbaren Techniken ( BVT) bei der Zulassung von Industrieanlagen. Als BVT wird der Einsatz von Techniken bezeichnet, mit denen sich wirksam ein hohes Maß an Umweltschutz in dem betroffenen Sektor erzielen lässt und die sich unter Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile unter wirtschaftlich tragbaren und technisch machbaren Bedingungen anwenden lassen. Was als BVT gilt, ist in BVT-Referenzdokumenten (BREF oder BVT-Merkblätter) festgelegt.

Beim Vollzug der IVU-Richtlinie in den Mitgliedstaaten zeigte sich, dass große Unterschiede bei der Berücksichtigung der BVT-Merkblätter bestehen. Deshalb wird durch die Revision der IVU-Richtlinie in der IE-Richtlinie die verstärkte Anwendung der BVT

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