Regelwerk,Wasser EU, Bund, Nordrhein-Westfalen

FreistVO - Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht

Vom 20. Februar 1992
(GVBl. 1992 S. 100; 05.04.2005 S. 306; 27.10.2005 S. 917;::28.3.2006 06)
Gl.-Nr.: 77



Aufgrund des § 58 Abs. 2 Satz 2 desLandeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 39) wird verordnet:

§ 1 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die in der Anlage aufgeführten Abwasserbehandlungsanlagen werden vonder Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes ausgenommen.

§ 2 Inkrafttreten Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


Aufstellung der genehmigungsfreien Abwasserbehandlungsanlagen  Anlage zu § 1
  1. Schlammfänge, sofern sie nicht Vorstufe zu einer unmittelbarennachgeschalteten genehmigunspflichtigen Abwasserbehandlungsanlage sind
  2. Abscheideanlagen für Fette
  3. Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten einschließlich einesKoaleszenzabscheiders
  4. Stärkeabscheider
  5. Amalgamabscheider für Behandlungsplätze in Zahnarztpraxen undZahnkliniken
  6. Neutralisationsanlagen für die Behandlung von Kondenswasser ausBrennwertkesseln bis zu 100 kW Nennwärmeleistung
  7. Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus Chemischreinigungen
  8. Siebe und Rechen, soweit sie nicht Bestandteil einer genehmigungspflichtigenAbwasserbehandlungsanlage sind
  9. Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus der Fassadenreinigung

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(Stand: 09.02.2012)

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