umwelt-online: VVAwS Saarland (3)

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10. Anlagen in Schutzgebieten ( § 10)

10.1 Wasser- und Quellenschutzgebiete

Nach § 2 Abs. 11 müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden (s. auch Nr. 7).

Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können.

In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können jedoch abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich höherwertig Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vor zuschreiben.

Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß das Volumen der wassergefährdenden Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

10.2 Überschwemmungsgebiete

Die Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen durch geeignete Verankerungen so gesichert werden, daß sie bei einem Hochwasserereignis ihre Lage nicht verändern oder aufschwimmen. Hierzu müssen sie mit mindestens 1,3facher Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage gesichert werden. Die Auftriebssicherheit ist in einer geprüften Statik nachzuweisen. Es ist ferner in einer geprüften Statik nachzuweisen, daß die Behälter dem außen einwirkenden Wasserdruck standhalten, es sei denn, der Nachweis wurde bereits im Zuge der Erlangung einer Bauartzulassung oder einer baurechtlichen Zulassung erbracht oder daß bei Aufstellung im Auffangraum im Hochwasserfall kein Wasser in den Auffangraum gelangen kann.

Bei der Aufstellung im Freien müssen Anlagen mit einem Schutz gegen Beschädigung durch Treibgut versehen werden. Die Anlagen dürfen nur so aufgestellt werden, daß in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen kein Wasser eindringen kann.

Feste Stoffe müssen in geschlossenen Lagerräumen gelagert werden, die gegen das Eindringen von Wasser bei einem Hochwasserereignis gesichert sind.

11. Anlagenkataster ( § 11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nr. 6 vorzunehmen.

Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im Allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei.

Die Datei soll im Allgemeinen folgende Merkmale enthalten:

1. Allgemeine Angaben

Name, Firmenbezeichnung
Anschrift
Gewässerschutzbeauftragter

2. Anlage

Bezeichnung der Anlage
Art der Anlage
Teilanlagen
wesentliche Abmessungen der Anlage maßgebendes Volumen nach § 6

3. Behördliche Vorgänge

Anzeigen an das Landesamt für Umweltschutz
Eignungsfeststellungen
Genehmigungen und Erlaubnisse
Sanierungsbedarf, Zeit- und Maßnahmenplan

4. Lage

Ort der Anlage mit Angabe der Gauß-Krüger-Koordinaten
Lage zu Schutzgebieten, Schutzzone
Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
Grundwasserabstand, Deckschichten

5. Wassergefährdende Stoffe

eingesetzte wassergefährdende Stoffe maßgebende Wassergefährdungsklasse Stoffdatenblätter

6. Gefährdungspotential Gefährdungsstufe nach § 6

besondere Gefahrenquellen der Anlage
besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes entsprechend Nr. 4

7. Vorkehrungen und Maßnahmen Schutzvorkehrungen (z.B. Auffangvorrichtungen, Leckkontrolle, Leckagesonden, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber)

Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung

8. Schadensfall

Alarmpläne
Hilfsmaßnahmen im Schadensfall

9. Überwachung

betriebliche Überwachung
Prüfung durch Sachverständige, Terminpläne

10. Instandhaltung

Wartungsmaßnahmen
regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen
Fachbetriebspflicht

11.3 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

Das Landesamt für Umweltschutz soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. In diesem Falle ist die weitere Überprüfung oder Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 22 auf Kosten des Anlagenbetreibers zu veranlassen.

11.5 Datenverarbeitung

Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt oder verlangt das Landesamt für Umweltschutz dies nach § 11 Abs. 4 Satz 2, ist die Datenübermittlung an die Behörde im allgemeinen als ASCII-Datei vorzusehen. Der Betreiber hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge, mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind.

11.6 Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften ( § 11 Abs. 6), Öko-Audit

Genehmigungen und Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften sind insbesondere solche des Immissionsschutz-, des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts.

Als Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften gilt auch die Teilnahme und der Nachweis eines Umweltmanagement- und Umweltbetriebssystems entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993. Der Nachweis der Teilnahme wird durch Übermittlung der Umwelterklärung im Sinne des Art. 5 EG-Verordnung und der Bestätigung über die Eintragung des Standortes in das Verzeichnis der registrierenden Stelle im Sinne des Art. 8 EG-Verordnung geführt.

12. Rohrleitungen ( § 12)

12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leckagekontrollen durchgeführt werden.

Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.

Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

Unabhängig von Nr. 12.1 sind unterirdische Rohrleitungen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie für feste wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.

12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile

Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt nach der jeweils maßgebenden Regelung im Anhang zur VAwS oder der Anlagenverordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften behandelt. Sind nach diesen Bestimmungen nur örtliche Auffangtassen, z.B. bei Pumpen und Armaturen, erforderlich, sind für die Rohrleitungen keine zusätzlichen Auffangvorrichtungen zu fordern.

13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe a zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe

Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 5 und die Anforderungen des Anhangs der VAwS. Das Landesamt für Umweltschutz kann auch an diese Anlagen weitergehende Anforderungen nach § 7 stellen.

13.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Lagerbehälter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sind Behälter, die den Normen nach Nr. 5.2 entsprechen.

13.3 Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen

Behälter und Verpackungen entsprechend Nr. 5.4.5 erfüllen die Anforderungen nach § 13 Absatz 2 Nr. 2.

13.4 Rohrleitungen einfacher oder herkömmlicher Art

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 sind Rohrleitungen als Einzelteile von LAU-Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie hinsichtlich des technischen Aufbaus als unterirdische Rohrleitungen die in § 12 Abs. 2 Nr. 1-3, als oberirdische Rohrleitungen die in Nr. 12.3 beschriebenen Anforderungen erfüllen sowie den eingeführten Normen nach Nr. 5.3, insbesondere TRbF 131 oder TRbF 231 und den besonderen Einzelregelungen nach Nr. 5.4.1, 5.4.3, 5.4.6 und 12.2 Abs. 1-3 entsprechen.

14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe ( § 14)

14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen

Anlagen der Gefährdungsstufe a sowie für Lebens- und Futtermittel sind einfacher oder herkömmlicher Art.

Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zutreten können.

§ 14 Nr. 1 ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.

Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze.

14.2 Bodenfläche

Im Allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so gilt eine Bodenfläche in Straßenbauweise nicht als einfach oder herkömmlich. Dann ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.

15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag ( § 15)

15.1 Allgemeines

Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, daß die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 oder die für sie eingeführten Anforderungen nach dem Anhang zur VAwS nach § 4 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist.

Eignungsfeststellungsverfahren und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.

Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, kann das Landesamt für Umweltschutz der insoweit unvollständigen Antragstellung zustimmen. Mit den Antragsunterlagen ist jedoch anzugeben, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.

Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen oder Ordnern im Format DIN A4 in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

Großformatige Pläne, Zeichnungen u.ä. sind so zu falten, daß sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, daß der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.

Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen u.ä. sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.

Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt.

Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu gliedern. Die Mustergliederungen beziehen sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen. Bei Bauartzulassungen, die sich nur auf Teile von Anlagen beziehen, ist die Gliederung entsprechend anzupassen.

15.2 Antragsunterlagen

15.2.1 Eignungsfeststellung

1. Antrag
2. Lage der Anlage
3. Anlagenbeschreibung
4. Gefährdungspotential
4.1 Wassergefährdende Stoffe
4.2 Abmessungen, Volumen
4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
5. Standsicherheit, Festigkeit
6. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
7. Sicherheitseinrichtungen
8. Auffangvorrichtungen
9. Maßnahmen im Schadensfall
10. Errichtung, Betrieb
11. Überwachung
12. Gleichwertigkeitsnachweise
13. Anlagenverzeichnis

Anlagen
1. Lageplan zu Nr. 2
2. Anlagenzeichnungen zu Nr. 3 einschließlich Entwässerungsplan
3. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 4.1
4. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nr. 4.2 und 4.3
5. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 5
6. Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 6
7. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 8
8. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 9
9. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 10
10. Überwachungskonzept zu Nr. 11
11. vorhandene Zulassungen und Bewertungen
12. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen

15.2.2 Bauartzulassung

1. Antrag
2. Anlagenbeschreibung
3. Gefährdungspotential
3.1 Wassergefährdende Stoffe
3.2 Abmessungen, Volumen
3.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
4. Standsicherheit, Festigkeit
5. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
6. Sicherheitseinrichtungen
7. Auffangvorrichtungen
8. Maßnahmen im Schadensfall
9. Errichtung, Betrieb
10. Überwachung
11. Gleichwertigkeitsnachweise
12. Anlagenverzeichnis

Anlagen
1. Anlagenzeichnungen zu Nr. 2
2. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 3.1
3. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nr. 3.2 und 3.3
4. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 4
5. Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 5
6. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 7
7. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 8
8. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 9
9. Überwachungskonzept zu Nr. 10
10. vorhandene Zulassungen und Bewertungen zu Nr. 11
11. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen zu Nr. 11

15.2.3. Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt

15.2.3.1 Antrag

Der Antrag soll in kurzgefaßter Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.

15.2.3.2 Lage

Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:

Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgebung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete zu achten.

Der Standort ist in einer topografischen Karte, Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, daß ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist.

Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

15.2.3.3 Anlagenbeschreibung

In kurzgefaßter Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.

Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen.

Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28004, Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.

Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

Der Entwässerungsplan muß alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muß bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

15.2.3.4 Wassergefährdende Stoffe

Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe haben maßgebende Bedeutung für das Gefährdungspotential der Anlage.

Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll die Stoffnamen, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der Stoffe oder der Einzelstoffe in Zubereitungen nach IUPAC (International Union of pure and applied chemistry), CAS-Nr., Stoffnummern entsprechend der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG, die Wassergefährdungsklassen, Gefahrklassen nach VbF (jetzt BetrSichV), Stoffmengen und/oder den Stoffdurchsatz, Zweck der Stoffe wie z.B. Rohstoff, Hilfsstoff, Produkt umfassen.

Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile mit einem Volumenanteil von mehr als 3 % anzugeben.

EG-Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind, soweit vom Hersteller erhältlich, dem Antrag beizufügen.

Ergänzend ist die für die Anlage maßgebende Wassergefährdungsklasse anzugeben.

15.2.3.5 Abmessungen, Volumen

Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.

15.2.3.6 Gefährdungsstufe, Bewertung

Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.

15.2.3.7 Standsicherheit, Festigkeit

Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, daß die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.

15.2.3.8 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

Mit dem Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen, daß die Anlage und die Anlagenteile dicht und beständig sind.

15.2.3.9 Sicherheitseinrichtungen

Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden und Schnellschlußeinrichtungen anzugeben.

15.2.3.10 Auffangvorrichtungen

Es ist nachzuweisen, daß ausreichende Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.

15.2.3.11 Maßnahmen im Schadensfall

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.

15.2.3.12 Errichtung und Betrieb

Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für die Sicherheit der Anlage für den Gewässerschutz von Bedeutung ist.

Vor allem ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe und evtl. Beschichtungen und deren ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden.

Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, z.B. zum Schutz einer Beschichtung.

15.2.3.13 Überwachung

Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Überwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten, sofern die Überwachung für das Sicherheitskonzept von wesentlicher Bedeutung ist.

15.2.3.14 Gleichwertigkeitsnachweis

Durch Vorlage bereits vorhandener Zulassungen z.B. für Überfüllsicherungen entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile. Die Vorlage von Gutachten ist erforderlich, um einzelne Sachverhalte zu belegen. Der Gutachter muß unabhängig sein.

Die Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen soll die wasserrechtlichen und sonstigen Regelungen enthalten, die für die Bewertung der Anlage und den Gleichwertigkeitsnachweis maßgebend sind wie Anforderungskataloge und Richtlinien.

16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ( § 16)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mit dem Antrag der Nachweis geführt wird, daß die Voraussetzungen der § 19g Abs. 1 oder 2 WHG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie die in den §§ 13 und 14 beschriebenen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art oder sie den Anforderungen nach der Anlage zu § 4 entsprechen.

17. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen ( § 17)

Wird die Eignungsfeststellung nach § 17 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfaßt, sind die in Nr. 15 genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in 4-facher Ausfertigung vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie z.B. Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei Bezug genommen werden.

Die für das andere öffentlich-rechtliche Verfahren zuständige Behörde hat dem Landesamt für Umweltschutz die Unterlagen zu überlassen und vor Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz herzustellen. Legt das Landesamt für Umweltschutz Bedingungen und Auflagen fest, um eine Verunreinigung der Gewässer oder nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten, gilt das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz nur dann als hergestellt, wenn die Bedingungen und Auflagen vollständig und inhaltlich unverändert in den Bescheid aufgenommen werden.

18. Vorzeitiger Einbau ( § 18)

18.1 Zulassungsbedingungen

Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 18 kann in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn

Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluß des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt.

18.2 Außerbetriebnahme der Anlage

Erlangt das Landesamt für Umweltschutz davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 18 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage anzuordnen.

19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ( § 19)

Ergeben sich aus dem Wasserrechtsbescheid strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend.

20. Befüllen ( § 20)

Nach § 20 Abs. 3 wird festgelegt:

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.

Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden,

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