umwelt-online: VVAwS Saarland (5)

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23.2 Überwachungsdatei

Das Landesamt für Umweltschutz hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben.

Die Überwachungsdatei muß deshalb nur die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

Anlagen in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, sind wegen § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.

23.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften, Öko-Audit

Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Absatz 3 ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)). In dem dem Landesamt für Umweltschutz vorzulegenden Prüfbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist.

Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 23 Abs. 3 bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten.

23.3.1 Öko-Audit

§ 23 Abs. 3 ist für Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen eines Öko-Audits nach der Verordnung (EWG Nr. 1836/93 des Rates vom 26. September 1993) entsprechend anzuwenden. Der Betreiber hat in diesen Fällen zum Nachweis der Durchführung der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 23 dem Landesamt für Umweltschutz einen Auszug aus der Umwelterklärung im Sinne des Art. 5 der EG- Verordnung und eine Bestätigung des zugelassenen Umweltgutachters im Sinne von Art. 2 Buchst. m EG-Verordnung vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Die gesonderte Vorlagepflicht zu den Prüfzeitpunkten entfällt, wenn dem Landesamt für Umweltschutz innerhalb der Fristen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG die Umwelterklärung insgesamt vorgelegt wird und diese im Abschnitt "Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen mit den betreffenden Tätigkeiten" gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. b EG-Verordnung entsprechende Aussagen über die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält.

24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht ( § 24)

Die in § 24 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

25. Technische Überwachungsorganisationen ( § 25)

26. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft ( § 26)

27. Anzeigen von Anlagen ( § 27)

27.1 Zweck der Anzeige

Mit den Anzeigeunterlagen ist der Nachweis zu führen, daß die angezeigte Anlage die Anforderungen der VAwS erfüllt.

Bei LAU-Anlagen und Rohrleitungen, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art nach den §§ 13 und 14 sind, ist der Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 15 Abs. 1 zu führen. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.

Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG ersetzt die Anzeige nach § 27 VAwS.

27.2 Beteiligung des Landesamtes für Umweltschutz in Verfahren nach anderen Rechtsbereichen

Soweit die Anzeige nach § 27 VAwS durch eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung nach gewerbe-, abfall-, bau-, berg- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ersetzt wird, hat die für dieses Verfahren zuständige Behörde dem Landesamt für Umweltschutz die nach 27.4 vollständigen Unterlagen zu überlassen und vor Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz herzustellen.

Legt das Landesamt für Umweltschutz Bedingungen oder Auflagen fest, um eine Verunreinigung der Gewässer oder nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten, gilt das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz nur dann als hergestellt, wenn die Bedingungen und Auflagen vollständig und inhaltlich unverändert in den Bescheid aufgenommen werden.

27.3 Anzeigepflichtige Änderungen

Anzeigepflichtige Änderungen des Betriebes einer Anlage nach § 27 (1) Satz 2 VAwS sind insbesondere:

27.4 Anzeigeunterlagen

Für die Anzeige ist der Vordruck nach Anhang 3 zu verwenden.

Werden gleichzeitig mehrere Anlagen angezeigt, ist der Vordruck für jede einzelne Anlage auszufüllen. Die einzelnen Vordrucke sind zur Unterscheidung fortlaufend zu numerieren. Bei sich wiederholenden Angaben, z.B. der Betreiberanschrift, kann auf einen vollständig ausgefüllten Vordruck verwiesen werden.

Die Verwendung des Anzeigevordrucks ist nicht erforderlich, wenn die darin enthaltenen Angaben vollständig und in übersichtlicher Form aus einer Beschreibung der Anlage entnommen werden können.

Die Verwendung des Anzeigevordrucks ist ferner nicht erforderlich, wenn

28. Ordnungswidrigkeiten ( § 28)

29. Bestehende Anlagen ( § 29)

29.1 Allgemeines

Die Wasserbehörde kann, soweit in § 28 und im Folgenden nichts anderes geregelt ist, fordern, daß bestehende Anlagen angepaßt werden,

29.2 Anlagen in Schutzgebieten

Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen auf Grund von § 10 nicht mehr zulässig wären, sind weitergehende Anforderungen nach Nr. 7.2 zu stellen. Das Landesamt für Umweltschutz kann darauf verzichten, falls die vorhandenen Anlagen bereits ausreichend sicher sind.

Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz. Jedoch können Anforderungen gestellt werden, die auch über § 10 Abs. 3 hinausgehen.

29.3 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

Anlagen, die eignungsfestgestellt oder bauartzugelassen sind, müssen den Bestimmungen der VAwS nur angepaßt werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.

Bestehende Anlagen, die bereits nach der bisherigen Anlagenverordnung der Eignungsfeststellung bedurften, jedoch noch über keine Eignungsfeststellung verfügen, sind den Bestimmungen der Anlagenverordnung anzupassen.

29.4 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Die Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 21 anzupassen.

Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.

29.5 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach Nr. 3 Abs. 2 und 3 sind bei den Prüfungen nach § 23 oder anläßlich behördlicher Überwachungen vor allem an Hand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.

29.6 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 5.2 ff. ist bei den Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall zu prüfen. Werden sie nicht eingehalten, sind entsprechende Anordnungen zu treffen.

Abweichend hiervon gilt:

29.7 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach Nr. 7.3 sind im Rahmen der Prüfungen nach § 23 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen nach Nr. 7.3 zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind Anpassungsmaßnahmen anzuordnen.

30. Inkrafttreten ( § 30)

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland in Kraft.

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MERKBLATT
Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 
Anhang 1

Merkblatt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen. Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten.

1. Zulassungen, Betriebsanweisung, Anlagenkataster

Beachten Sie die zur Anlage gehörenden Zulassungen und die Betriebsanweisung! Bewahren Sie sie sorgfältig auf! Die Anlagen müssen beim Landesamt für Umweltschutz angezeigt sein! Das Betriebspersonal ist wenigstens jährlich über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich in einem Betriebstagebuch oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken.

Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen oder erstellen zu lassen. Das Anlagenkataster ist dem Landesamt für Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen.

2. Fachbetriebspflicht

Der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Anlagen, ausgenommen die in § 24 VAwS aufgeführten Anlagen, muß durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden. Der Fachbetrieb hat Ihnen seine Zulassung auf Anforderung durch Bestätigung einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft oder einer Technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen. Bewahren Sie die Belege auf!

3. Betrieb, Befüllen der Behälter

Die Anlage ist so zu befüllen und zu entleeren, daß keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. Der Lieferant muß das Befüllen des Behälters ununterbrochen überwachen. Er muß vor jedem Befüllen prüfen, welche Menge die Anlage aufnehmen kann und ob eine erforderliche Überfüllsicherung funktionsfähig ist. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden. Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

4. Eigenüberwachung

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Anlage auf Dichtheit und kontrollieren Sie die Verbrauchsmengen! Achten Sie bei doppelwandigen Behältern auf die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegeräts. Ein Alarm muß sicher bemerkt werden können. Prüfen Sie bei Anlagen in Auffangräumen regelmäßig die Auffangräume auf Dichtheit und Austritte von wassergefährdenden Stoffen. Zeichnen Sie zu Ihrer Sicherheit die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf. Wenn Sie selbst nicht hinreichend fachkundig sind, sollten Sie einen Überwachungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.

5. Prüfungen durch Sachverständige

Der Betreiber hat alle unterirdischen Anlagen/Anlagenteile und alle oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufen C und D vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung sowie wiederkehrend alle 5 (unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet alle 2 1/2 Jahre) und bei Stillegung von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B müssen vor der Inbetriebnahme und bei der Stillegung geprüft werden. Im Wasserschutzgebiet sind die letztgenannten Anlagen zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen.

Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

6. Schadensfälle

Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, daß wassergefährdende Stoffe austreten oder diese bereits ausgetreten sind. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Landesamt für Umweltschutz und, wenn dieses nicht zu erreichen ist, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn die Gefahr besteht, daß wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, die Kanalisation oder in den Untergrund gelangen können.

Landesamt für Umweltschutz 0681/8500/0
Polizei Notruf 110
Feuerwehr Notruf 112

   

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Merkblatt für Heizöllageranlagen  Anhang 2

Dieses Merkblatt ersetzt bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28. April 1997 (Amtsblatt Nr. 35 vom 7. August 1997, S. 730 ff).

Dieses Merkblatt ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage dauerhaft anzubringen. Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten.

1. Zulassungen, Betriebsanleitungen

Beachten Sie die zur Anlage gehörenden Zulassungen und Betriebsanleitungen! Bewahren Sie sie sorgfältig auf! Die Anlagen müssen beim Landesamt für Umweltschutz angezeigt sein!

2. Fachbetriebspflicht

Der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von oberirdischen Lagerbehältern mit mehr als 10.000 L Inhalt sowie von unterirdischen Lagerbehältern muß durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden. Der Fachbetrieb hat Ihnen seine Zulassung auf Anforderung durch Bestätigung einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft oder einer Technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen. Bewahren Sie die Belege auf!

3. Betrieb, Befüllen der Behälter

Die Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, daß keine Lagerflüssigkeit austreten kann. Der Lieferant muß das Befüllen des Behälters ununterbrochen überwachen. Er muß vor jedem Befüllen prüfen, welche Menge die Anlage aufnehmen kann und ob eine erforderliche selbsttätig schließende Abfüllsicherung funktionsfähig ist. Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1000 L dürfen nur mit einer funktionsfähigen selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Anlagen bis zu 1000 L dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden.

4. Eigenüberwachung

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Anlage auf Dichtheit und kontrollieren Sie die Verbrauchsmengen! Achten Sie bei doppelwandigen Behältern auf die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegeräts. Ein Alarm muß sicher bemerkt werden können. Prüfen Sie bei Anlagen in Auffangräumen regelmäßig die Auffangräume auf Dichtheit und Austritte von Heizöl. Zeichnen Sie zu Ihrer Sicherheit die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf. Wenn Sie selbst nicht hinreichend fachkundig sind, sollten Sie einen Überwachungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.

5. Prüfungen durch Sachverständige

Der Betreiber hat alle unterirdischen Anlagen und alle oberirdischen Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 L vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 (unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet alle 2 1/2 Jahre) und bei Stillegung von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 L und bis zu 10.000 L müssen vor der Inbetriebnahme und bei der Stillegung geprüft werden. Im Wasserschutzgebiet sind die letztgenannten Anlagen zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen.

Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

6. Schadensfälle

Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, daß Heizöl austritt oder dieses bereits ausgetreten ist. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Landesamt für Umweltschutz und, wenn dieses nicht zu erreichen ist, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn die Gefahr besteht, daß Heizöl in ein Gewässer, die Kanalisation oder in den Untergrund gelangen kann.

Landesamt für Umweltschutz 0681/8500/0
Polizei Notruf 110
Feuerwehr Notruf 112

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Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 27 VAwS   Anhang 3

Zutreffendes bitte ankreuzen [ ] oder ausfüllen

Wird von Behörde ausgefüllt

An das Landesamt für Umweltschutz
Don Bosco Str. 1
66119 Saarbrücken

1. Art der Anlage

[ ] Lageranlage [ ] Abfüllanlage [ ] Umschlaganlage
[ ] Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden [ ] Rohrleitungsanlage

2. Anlagenbezeichnung
(z.B. Heizöltankanlage)

3. Anlagenbetreiber
Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
Telefon/Telefax

4. Anlageneigentümer (falls nicht identisch mit Betreiber)
Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
Telefon/Telefax

5. Wirtschaftszweig

[ ] Land- und Forstwirtschaft [ ] Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden - [ ] Verarbeitendes Gewerbe (z.B. Chemische Industrie, Mineralölverarbeitung
[ ] Verkehr und Nachrichtenübermittlung (Eisenbahnen, Luftfahrt, Postdienst) [ ] Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Versicherung, Dienstleistung [ ] Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (einschl. Tankstellen)
[ ] Energie- und Wasserversorgung [ ] Sonstiger Wirtschaftszweig (z.B. Baugewerbe, Gastgewerbe) [ ] Private Haushalte

6. Angezeigt wird

[ ] die Errichtung einer neuen Anlage

[ ] eine bereits bestehende Anlage Inbetriebnahme am (bei bestehenden Anlagen)

[ ] die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Anlage

7. Angaben zum Anlagenstandort
Straße
PLZ, Ort
ggf. Bereich (z.B. Gebäude a 1 oder Ortsteil Abc-Dorf)
Gemarkung, Flur, Flurstück
topographische Karte (TK 25) Nr. Rechtswert Hochwert

8. Angaben zu Gewässern und schutzbedürftigen Gebieten

Der Anlagenstandort liegt [ ] im Uferbereich (5 m Abstand)
  [ ] in einem Überschwemmungsgebiet
  [ ] in einem Wasserschutzgebiet Zone
[ ] in keinem dieser Gebiete [ ] in einem Quellenschutzgebiet, Zone

9. Wassergefährdende Stoffe in der Anlage, Wassergefährdungsklasse (WGK)

[ ] Heizöl EL, WGK 2 [ ] Dieselkraftstoff, WGK 2 [ ] Ottokraftstoff, WGK 2 [ ] Ottokraftstoff, WGK 3
[ ] Altöl, WGK 3 [ ] Jauche [ ] Gülle [ ] Silagesickersaft
[ ] sonstige wassergefährdende Stoffe (Liste mit Angabe der Stoffbezeichnungen, Mengen, WGK beifügen)

10. Aggregatzustand der Stoffe (Mehrfachnennung möglich, Definition nach § 2 (2) VAwS)

[ ] fest [ ] flüssig [ ] gasförmig

11. Gefahrdungsstufe der Anlage nach § 6 VAwS und dafür maßgebende Anlagendaten

[ ] Stufe A [ ] Stufe B [ ] Stufe C [ ] Stufe D [ ] entfällt, z.B. Jauche oder Gülle
maßgebendes Volumen/Masse maßgebende Wassergefährdungsklasse

12. Bauart der Anlage

[ ] oberirdisch im Gebäude [ ] oberirdisch im Freien [ ] unterirdisch [ ] teilweise unterirdisch

13. Angaben zu Behältern

[ ] Zahl der Behälter [ ] Batterieanlage, kommunizierend [ ] Gebinde f. Gefahrguttransport
[ ] Baujahr der Behälter    
[ ] Einzelbehälter    
[ ] Mehrkammertank
Zahl d. Kammern:
[ ] Batterieanlage, nicht kommunizierend [ ] sonstige Gebinde

Ausführung

[ ] nach DIN [ ] standortgefertigt [ ] werksgefertigt [ ] sonstige

Werkstoff

[ ] GFK [ ] anderer Kunststoff [ ] Beton [ ] Metall [ ] sonstige Gebinde

Sekundärschutz

[ ] ohne [ ] einwandig in Auffangwanne [ ] einwandig mit Leckschutzauskleidung [ ] einwandig mit Leckschutzauskleidung
[ ] doppelwandig [ ] lecküberwachter Boden    

14. Angaben zum Auffangraum

[ ] Abmessungen L x B x H: Volumen [m3]
[ ] Mauerwerk [ ] Beton [ ] Stahl
[ ] mit Beschichtung [ ] mit Überdachung [ ] für andere Ausführungen

15. Angaben zur Abfüllfläche (nicht auszufüllen für Anzeige von Heizöltankanlagen für private Haushalte) Befestigung

[ ] Ortbeton [ ] Betonsteine [ ] Bitumen [ ] Stahl [ ] sonstige Befestigung

Entwässerung

[ ] Abscheideanlage nach
DIN 1999
[ ] Sammeleinrichtung
zur Entsorgung
[ ] in öffentliche
Kanalisation
[ ] in betriebseigene
Abwasserbehandlungsanlage
[ ] in ein Gewässer [ ] sonstige  

Überdachung

[ ] keine [ ] teilweise [ ] vollständig

16. Verzeichnis der beigefügten Unterlagen (nicht auszufüllen für Anzeige von Heizöltankanlagen für private Haushalte)

[ ] Übersichtsplan [ ] Lageplan [ ] Grundwasserflurabstand
[ ] Zulassungen, Prüfzeichen [ ] Anlagenbeschreibung [ ] Grundwasserfließrichtung
[ ] EG-Sicherheitsdatenblätter [ ] Angaben zur Löschwasserrückhaltung [ ] Liste der gehandhabten Stoffe
mit Menge und WGK

17. Prüfung durch Sachverständige nach § 22 VAwS bei bestehenden Anlagen

[ ] ja, Prüfbericht ist beigefügt [ ] nein

18. Nur bei bestehenden Anlagen

Anlage angezeigt, genehmigt, erlaubt oder zugelassen am/durch/Aktenzeichen

Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vom/durch/Aktenzeichen

Anlage vorübergehend stillgelegt am Wiederinbetriebnahme vorgesehen am

19. Antrag auf Eignungsfeststellung

[ ] Die Eignungsfeststellung der Anlage wird hiermit beantragt

Ich versichere, daß meine Angaben sowie die beigefügten Unterlagen vollständig und richtig sind. Ich weiß, daß ich verpflichtet bin, dem Landesamt für Umweltschutz jede wesentliche Änderung der Anlage anzuzeigen.

Ort und Datum           Unterschrift des Betreibers

ENDE

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