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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Landesumweltrechts an das neue Bundesrecht aufgrund der Föderalismusreform
- Sachsen -

Vom 28. April 2010
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 114)



Der Sächsische Landtag hat am 28. April 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443), wird wie folgt geändert:

1. In § 4a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 14d Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UVPG" durch die Angabe " § 14d Satz 1 Alternative 2 UVPG" ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

alt neu
7. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
a) für organisch belastetes Abwasser von mindestens 600 kg/d BSB5 (roh) bis weniger als 9 000 kg/d BSB5 (entsprechend 10.000 bis 150.000 Einwohnerwerten) ausgelegt ist, A
b) für organisch belastetes Abwasser von mindestens 120 kg/d BSB5 (roh) bis weniger als 600 kg/d BSB5(entsprechend 2000 bis 10.000 Einwohnerwerten) ausgelegt ist, S
c) für anorganisch belastetes Abwasser von mindestens 900 m3 und weniger als 4500 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, A
d) für anorganisch belastetes Abwasser von mindestens 10 m3 und weniger als 900 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; S
8. intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer
a) bei einem Fischertrag von mehr als 1000 t pro Jahr, X
b) bei einem Fischertrag von 100 bis 1000 t pro Jahr; A
7. Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835); A
8. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 1.000 t oder mehr. X

".

b) Die Nummern 9 bis 22

9. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, soweit nicht der Art nach von Nummer 11 Buchst. a erfasst, soweit nicht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Bundesrechts besteht..  
a) mit einem jährlichen Wasservolumen von mindestens 250.000 m3 und weniger als 10 Millionen m3, A
b) mit einem jährlichen Wasservolumen von mindestens 37.000 m3 und weniger als 250.000 m3 Wasser; S
10. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser aus einer Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung von mindestens 100 m Tiefe, soweit nicht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Bundesrechts besteht; S
11. wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft  
a) als Bodenbewässerungs- oder Bodenentwässerungsvorhaben  
(1) mit einem jährlichen Wasservolumen von 10 Millionen m3 oder mehr, X
(2) mit einem jährlichen Volumen von mindestens 250.000 m3 und weniger als 10 Millionen m3, A
(3) mit einem jährlichen Wasservolumen von mehr als 37.000 m3 und weniger als 250.000 m3, S
  b) als sonstiges Vorhaben nach Maßgabe der Nummern 9 oder 20;  
12. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei  
  a) 5 000 bis 100.000 m3 zurückgehalten oder gespeichert werden, S
  b) mehr als 100.000 m3 bis weniger 10 Millionen m3 zurückgehalten oder gespeichert werden; A
13. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Wasservolumen von  
  a) weniger als 100 Millionen m3

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