Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

ThürVwVAbwAG - Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und des Thüringer Abwasserabgabengesetzes (ThürAbwAG)
- Thüringen -

Vom 02.12.2003
(StAnz. Nr. 1 vom 05.01.2004 S. 10)



zur aktuellen Fassung

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) und des Thüringer Abwasserabgabengesetzes vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Thüringer Gesetzes zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in Euro in Rechtsvorschriften (Thüringer Euro-Umstellungsgesetz-ThürEurUmstG) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265, 273), wird nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen

1 Grundsatz

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist eine Abgabe (Abwasserabgabe) zu entrichten. Die Abwasserabgabe soll bei dem Einleiter den Anreiz schaffen, Abwasser soweit wie technisch möglich zu behandeln oder dessen Anfall zu vermeiden. Durch die bestehenden Verrechnungs- und Fördermöglichkeiten leitet das System der Abwasserabgabe gezielt Mittel in den Bereich der Abwasserbehandlung. Die Abwasserabgabe soll zur Reinhaltung der Gewässer beitragen und die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerbelastungen durch Abwasser gerechter verteilen.

Das Abwasserabgabengesetz ( AbwAG) flankiert die wasserrechtlichen Regelungen des § 7a WHG durch finanzielle Anreize. Durch die Zahlung der Abwasserabgabe erwirbt der Einleiter jedoch keine Berechtigung zur Abwassereinleitung in das Gewässer. Hierfür ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

2 Abwasserarten mit Abgabepflicht

Das Abwasserabgabengesetz unterscheidet Abgaben

Das Abwasser wird im Rahmen des abwasserabgaberechtlichen Vollzugs in Schmutzwasser und Niederschlagswasser unterteilt ( § 2 Abs. 1 AbwAG).

Der Schmutzwasserbegriff umfasst auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (z.B. Deponie- und Haldensickerwässer).

Niederschlagswasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das infolge von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Für Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, ist bis zum 31. Dezember 2005 keine Abwasserabgabe zu zahlen ( § 21 ThürAbwAG). Von der Abwasserabgabe befreit sind auch Niederschlagswassereinleitungen von gewerblichen Flächen von bis zu drei Hektar Größe, wenn diese über eine nicht

öffentliche Kanalisation erfolgen. Für gewerbliche Flächen größer drei Hektar ist hingegen Abgabe zu zahlen, wenn deren Niederschlagswasser über eine nichtöffentliche Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wird.

3 Zuständigkeit und Verfahren

3.1 Zuständige Behörde

Für den Vollzug ist nach § 13 ThürAbwAG das Staatliche Umweltamt zuständig.

Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Abgaben richtet sich nach § 59 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den Verwaltungsvorschriften zu § 59 ThürLHO. Zuständige Kassen sind die Finanzämter Erfurt, Gera und Suhl, Sachgebiet Staatskasse.

3.2 Verfahren

3.2.1 Ermittlung der Bewertungsgrundlagen

3.2.1.1 Einleitungsbescheid

In einem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid sind mindestens die für die Ermittlung der Abwasserabgabe relevanten Kriterien nach der Anlage zu § 3 AbwAG aufzunehmen und zu begrenzen. Ausgenommen sind dabei die Fälle, in denen eine Bewertung der Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfällt ( § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG).

Ebenfalls ist im Einleitungsbescheid die Jahresschmutzwassermenge (JSM) festzulegen. Ferner soll gemäß § 2 ThürAbwAG die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge (Abwassermenge = Schmutzwasser + Niederschlagswasser) oder Schadstofffracht (z.B. m3/h, m3/d, kg/d) festgelegt werden. Darüber hinaus kann der Bescheid weitere allein wasserrechtlich bedeutsame Werte enthalten, deren Überschreitung den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen kann.

Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid soll eine Aufforderung enthalten, nach der der Gewässerbenutzer die zuständige Wasserbehörde von einer Änderung oder Nichtausübung der Gewässerbenutzung unverzüglich zu informieren hat.

Ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Einleitungsbescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung ( § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), es sei denn, es wurde gesetzlich oder behördlich die sofortige Vollziehung angeordnet ( § 80 Abs. 2 VwGO). Solange die aufschiebende Wirkung besteht, kann der Einleitungsbescheid auch keine rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen entfalten, bis über den Widerspruch oder die Klage abschließend entschieden wurde. Der Einleitungsbescheid kann während des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens somit auch nicht Grundlage einer endgültigen abgaberechtlichen Festsetzung sein. Damit sind die Berechnungsgrundlagen des § 6 Abs. 1 AbwAG heranzuziehen. Erst wenn der Einleitungsbescheid bestandskräftig geworden ist und im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren bestätigt wurde, kann er rückwirkend für den Zeitraum ab seiner ursprünglichen Bekanntgabe zur Berechnung herangezogen werden. Aufgrund des ungewissen Ausgangs des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens sollte die Festsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 b ThürAbwAG i. V. m. § 165 Abgabenordnung (AO) vorläufig erfolgen.

3.2.1.2 Erklärung des Abgabepflichtigen
(Formular B/1)

Sind die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Einleitungsbescheid enthalten, so hat der Einleiter bis spätestens zum 30. November für das folgende Veranlagungsjahr gegenüber dem Staatlichen Umweltamt zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte (ÜW) er im Veranlagungsjahr einhalten wird ( § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG).

Die JSM ist zu diesem Termin für das folgende Jahr als voraussichtlich anzugeben. Die tatsächlich eingeleitete JSM ist sowohl von den sich erklärenden Einleitern als auch von den Einleitern, die einen Bescheid nach § 4 AbwAG haben, bis spätestens zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres gegenüber dem Staatlichen Umweltamt nachzuweisen. Dies hat unter Anwendung der im Anhang (Teil a und Formulare B/5a, B/5b, B/5c) enthaltenen Methoden zur Ermittlung der JSM zu erfolgen. Das Staatliche Umweltamt kann die Vorlage der Betriebstagebücher fordern.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass Erklärungen, die nach dem 30. November abgegeben werden, unwirksam sind. Ferner sind nach Ablauf der Erklärungsfrist die erklärten ÜW für das folgende Jahr verbindlich und können nicht mehr geändert werden. Da die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung darstellt, der rechtsgestaltende Wirkung zukommt, ändert deren Anfechtung durch den Erklärungspflichtigen grundsätzlich nichts an deren Inhalt und Wirksamkeit. Mit der Abgabe der Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG legt der Einleiter die Grundlage für die Berechnung der Abwasserabgabe und für die Überwachung im kommenden Veranlagungsjahr fest. Eine wirksame Anfechtung dieser Erklärung würde dazu führen, dass keine wirksame Abgabeerklärung vorliegt und die Berechnung der Abwasserabgabe auf die anderen im Regelfall ungünstigeren Alternativen des § 6 Abs. 1 AbwAG erfolgen müsste. Bei derartigen, mit unmittelbaren Rechtsfolgen ausgestatteten Erklärungen ist die Anfechtung daher unwirksam. Insofern besteht keine Möglichkeit, Werte einer fristgerechten Erklärung zu korrigieren. Die Behörde kann nur im Wege der Überwachung oder durch Erlass eines wasserrechtlichen Bescheides die notwendigen Korrekturen vornehmen. § 4 Abs. 5 AbwAG bleibt unberührt (siehe Abschnitt 4.1.6.3).

Die Erklärungen für die Pauschalierungen nach § 7 (verschmutztes Niederschlagswasser) und § 8 (Kleineinleitungen) AbwAG sind bis spätestens zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Die dazu für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Einwohnerzahlen sind für jedes Jahr, bezogen auf den Stand am 30. Juni des Veranlagungsjahres, zu erklären.

Ist der Abgabepflichtige nicht selbst Abwassereinleiter, so hat ihm Letzterer die notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen ( § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG).

Die Frist für die Erklärungen, die zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen sind, kann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürAbwAG bis zu drei Monaten verlängert werden, wenn ihre Einhaltung für den Abgabepflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Abgabepflichtige hat die Gründe, die zu einer Nichteinhaltung des Abgabetermins führen, der zuständigen Behörde vor der Fälligkeit der Abgabeerklärung schriftlich mitzuteilen.

Werden die Erklärungen nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 a ThürAbwAG i. V m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Abgabe und nicht mehr als fünfzigtausend Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind neben seinem Zweck, den Abgabepflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Abgabeerklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile, das Verschulden und die Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Der Verspätungszuschlag ist mit der Abgabe festzusetzen und zu begründen. Eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit nach § 19 ThürAbwAG i. V. m. § 15 AbwAG ist hiervon unabhängig.

Wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt und wurde im Verwaltungsstreitverfahren die Abgabe nachträglich aufgrund einer verspäteten Erklärung reduziert, hat dies keine obligatorische Herabsetzung des Verspätungszuschlages zur Folge. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob sich die Reduzierung der Abgabe auch auf die im Rahmen des § 152 Abs. 2 AO getroffene Ermessensausübung auswirkt. So kommt eine Änderung des Verspätungszuschlages vor allem dann in Betracht, wenn sich die Höhe des Verspätungszuschlages maßgeblich an der Höhe des ursprünglich festgesetzten Abwasserabgabenbetrages orientiert hat oder der Verspätungszuschlag die 10 % des reduzierten Abwasserabgabenbetrages überschreitet.

3.2.1.3 Ermittlung ohne Bescheid oder Erklärung des Abgabepflichtigen

Liegt kein Einleitungsbescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG vor und kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 3.2.1.2 nicht nach, wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde gelegt. Liegt im Ausnahmefall kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG die ÜW zu schätzen. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG wird die JSM von der zuständigen Behörde geschätzt ( § 6 Abs. 1 Satz 4 AbwAG).

3.2.2 Bescheidänderungen

Das Verfahren zur Änderung von Erlaubnissen zur Abwassereinleitung kann von Amts wegen eingeleitet werden.

Im Änderungsbescheid sind mindestens die Parameter der Abwasserverordnung (AbwV) in der jeweils geltenden Fassung zu begrenzen. Weiterhin sind gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die im Abwasser zu erwarten sind, im Einleitungsbescheid festzulegen. Dabei sind die Parameter zu markieren, die bei der Berechnung der Abwasserabgabe verwendet werden. Sind im vorhandenen Einleitungsbescheid niedrigere ÜW festgesetzt, werden solche vom Einleiter beantragt oder sind diese aufgrund der Gewässersituation erforderlich, so sind diese in den Änderungsbescheid aufzunehmen.

Kann den Mindestanforderungen der AbwV oder darüber hinausgehenden Anforderungen durch die vorhandene kommunale Einleitung nicht entsprochen werden, sind Sanierungserlaubnisse oder Sanierungsanordnungen zu erlassen.

Auch für vorhandene industrielle Abwassereinleitungen sind entsprechende Sanierungsfristen und -auflagen festzulegen. Gleiches ist zutreffend, wenn für Abwassereinleitungen keine Mindestanforderungen nach der AbwV enthalten sind und die aktuellen bzw. beantragten ÜW des Einleiters zu einer Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers führen können.

Eine Versagung der Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser ist nach § 6 Abs. 1 WHG erforderlich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht verhütet oder ausgeglichen wird.

Ein Antrag des Einleiters auf Bescheidänderung mit dem Ziel der Erhöhung seiner ÜW zur Reduzierung der Abgabenhöhe nach § 9 Abs. 5 AbwAG ist möglich, wenn keine Mindestanforderungen nach der AbwV vorliegen oder die erhöhten ÜW noch unter den Anforderungen nach der AbwV liegen. § 6 WHG ist zu beachten.

3.2.3 Abgabenummer

Die Behörden verwenden in den Bescheiden zur Abwasserabgabe Abgabenummern. Die Abgabenummer (- - ) setzt sich wie folgt zusammen:

Stellen Aussage
1, 2, 3 codierter Zahlungsgrund der Abwasserabgabe
4, 5, 6, 7, 8 Gebietskennzahl
(numerische Verschlüsselung der Gewässereinzugsgebiete nach LAWA-Richtlinie)
9, 10, 11 laufende Nummer des Abgabepflichtigen im Gewässereinzugsgebiet
12, 13 Nummerierung der Einleitungen des jeweiligen Abgabepflichtigen
14 zusätzliche Unterscheidung nach
a) Gemeinden: 0
b) Industrie/Gewerbe: 1
c) Landwirtschaft: 2
d) Kleineinleitungen: 3
e) Niederschlagswasser: 4

3.2.4 Formulare

Für den Vollzug (auch für Erklärungen und Anträge) sind die im Anhang als Muster veröffentlichten amtlichen Formulare zu verwenden. Die Abgabepflichtigen können diese vom Staatlichen Umweltamt kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder aus dem Internet unter www.thueringen.de/de/tmlnu/themen/wasser abrufen. Abweichungen von den amtlichen Formularen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen. Die Erklärungen und Anträge sind dem Staatlichen Umweltamt in einfacher Ausfertigung vorzulegen.

3.2.5 Kosten

Die Festsetzung der Abwasserabgabe und die durch die Festsetzung bedingte Änderung wasserrechtlicher Entscheidungen sind kostenfrei. Wird die Wasserbehörde nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag tätig, besteht Kostenfreiheit, wenn ein rechtlich unselbstständiger Verfahrensteil des kostenfreien Abwasserabgabenfestsetzungsverfahrens vorliegt (z.B. Festsetzung der Vorbelastung). Das gilt nicht für eine darüber hinausgehende erstmalige wasserrechtliche Entscheidung (z.B. Erlaubnis, Zulassung vorzeitigen Beginns) oder die Erweiterung des Benutzungsumfanges.

Die Verwaltungskosten werden aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt. Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes, der durch die Abwälzung der Abgabe auf Kleineinleiter den Gemeinden und Körperschaften entsteht, sind von deren Abwasserabgabe je Einwohner (nur Kleineinleiter!) bis einschließlich Veranlagungsjahr 2001 1,- DM und ab Veranlagungsjahr 2002 0,50 EUR abzusetzen ( § 12 Abs. 2 ThürAbwAG).

3.2.6 Verzeichnis der Abgabepflichtigen

Von den Staatlichen Umweltämtern sind Verzeichnisse der Abgabepflichtigen unter Verwendung des DV-Programms ABWAG zu führen.

4 Festsetzung der Abwasserabgabe
(Formular B/12)

Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungszeitraums von Amts wegen festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr ( § 14 Abs. 1 ThürAbwAG).

Die Festsetzungsverjährung ist in § 14 Abs. 2 ThürAbwAG geregelt. Danach beträgt die Festsetzungsfrist ab Veranlagungszeitraum 1995 drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle des § 11 ThürAbwAG nach Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen. Für das Ende der Festsetzungsverjährung ist § 16 Abs. 1 Ziffer 4 c ThürAbwAG i. V. m. § 171 AO zu beachten. § 171 Abs. 3 AO bestimmt Folgendes: Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist (zur Zahlungsverjährung siehe Pkt. 4.1.6.4 Verrechnung). § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO bestimmt, dass in den Fällen, in denen ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Wird etwa ein Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2000 im Jahr 2001 erlassen und durch das Verwaltungsgericht im Jahr 2004 aufgehoben, so läuft die Festsetzungsfrist erst bei Bestandskraft des vom Staatlichen Umweltamt neu erlassenen Festsetzungsbescheides ab.

Beträgt die Abwasserabgabe mehr als 25.000,- EUR (bezogen auf die jeweilige Einleitstelle) kann nach § 14 Abs. 3 ThürAbwAG auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Ratenzahlung gewährt werden. Der Antrag ist bis spätestens zum festgesetzten Fälligkeitstermin zu stellen. Die Ratenzahlung ist mit maximal 5 Raten, die jeweils 20 % der Festsetzungssumme nicht unterschreiten dürfen, festzusetzen. Die Verzinsung erfolgt mit 6 % pro Jahr ( § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürAbwAG i. V m. Art. 7 Abs. 1 ThürEuroAnpG). Die Zahlung der Raten hat innerhalb eines Jahres nach Festsetzung zu erfolgen.

Die Formulierung des § 15 Abs. 1 ThürAbwAG lässt zu, dass Vorauszahlungen nicht zwingend festgesetzt werden müssen.

4.1 Abwasserabgabe für Schmutzwasser

Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Bei einer Einleitung wird die Schädlichkeit grundsätzlich auf der Grundlage der in Abschnitt A der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführten Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Messeinheiten ermittelt.

4.1.1 Überwachungswerte

Maßgebend für die Berechnung der Schadeinheiten ist der im Einleitungsbescheid festgelegte ÜW.

Die der Abgabeberechnung zugrunde zu legenden ÜW werden auf das Abwasser, nicht nur auf das Schmutzwasser, bezogen. Soweit für Trockenwetter- und Regenwetterabfluss unterschiedliche ÜW festgelegt sind, ist für die Abgabeberechnung der höchste Wert anzusetzen.

Soweit der Einleitungsbescheid keine Angaben nach § 4 AbwAG enthält, gilt § 6 AbwAG. Die für die Überwachung maßgebende Probenahmeart bestimmt sich bei Vorliegen eines Einleitungsbescheides nach den dortigen Festlegungen, im Falle einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach den Festlegungen der AbwV. Sind in der AbwV zwei Probenahmearten nebeneinander aufgeführt, hat die Behörde ein Wahlrecht, welche Probenahmeart zur Anwendung kommen soll.

Legt die AbwV nur produktionsspezifische Anforderungen (z.B. CSB in kg CSB/t Produktion) fest, so sind unter Maßgabe der maximalen Produktionskapazitäten und der dabei anfallenden Abwassermengen für die abgabepflichtigen Stoffe zusätzlich auch konzentrationsbezogene ÜW in dem wasserrechtlichen Bescheid festzulegen.

4.1.2 Jahresschmutzwassermenge
(Formular B/5a, B/5b und B/5c) ( §§ 4 und 6 AbwAG, § 3 ThürAbwAG)

Die JSM ist nach § 3 ThürAbwAG im Einleitungsbescheid nach § 4 AbwAG festzulegen. Dabei ist soweit wie möglich auf eine zeitliche Staffelung der JSM nach dem Grad der anzuschließenden Einwohnerwerte zu achten. Im Falle des § 6 AbwAG ist sie stets aufgrund einer behördlichen Schätzung festzulegen.

Bei einer Schätzung der JSM hat der Abgabepflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürAbwAG die dazu erforderlichen Angaben zu machen. Die terminliche Regelung für die Beibringung der Angaben zur Ermittlung der JSM ist bereits in Abschnitt 3.2.1.2 enthalten. Für die Schätzung können insbesondere die Ergebnisse aus der Abwassereigenkontrolle ausgewertet werden. Außerdem ist auf die im Anhang (Teil A) dargestellten Methoden zur Ermittlung der JSM zurückzugreifen.

Wenn Anhaltspunkte für unrichtige Auskünfte des Abgabepflichtigen bestehen, hat die Behörde auch die Möglichkeit, bei der Schätzung von negativen Konstellationen der Einleitverhältnisse auszugehen.

Der Abgabenberechnung ist eine andere als die im Einleitungsbescheid festgelegte JSM zugrunde zu legen, wenn:

Ein höherer Wert für die JSM ist keine Überschreitung gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG. Die größere JSM führt zwar zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe, stellt aber keine Erhöhung i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG dar.

4.1.3 Festlegung der in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Abwassermengen oder Schadstofffrachten
( § 2 ThürAbwAG)

Nach § 2 ThürAbwAG soll im Einleitungsbescheid auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge (siehe Abschnitt 3.2.1.1) oder Schadstofffracht festgelegt werden. Das schließt nicht aus, in wasserwirtschaftlich begründeten Fällen beide Festlegungen nebeneinander zu treffen. Eine Begrenzung der Abwassermenge soll stets ausgesprochen werden, damit hierzu Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG abgegeben werden können. Darüber hinaus können Auflagen zur Überwachung der Abwassermenge oder der Schadstofffracht (z.B. Einbau von Durchflussmesseinrichtungen) festgelegt werden.

4.1.4 Schadeinheiten
( § 3 Abs. 1, §§ 4, 6, 7, 8, Anlage A zu § 3 AbwAG)

Die Zahl der Schadeinheiten errechnet sich aus dem Quotient von Jahresschadstofffracht und Messeinheit. Die Jahresschadstofffracht wird durch Multiplikation des für die jeweiligen Schadstoffe oder Schadstoffgruppen festgelegten ÜW mit der JSM ermittelt. Die Messeinheit ist der Tabelle der Anlage zu § 3 AbwAG Spalte 3 zu entnehmen.

Bei Ermittlung der Schadeinheiten sind jeweils die gemessenen Einzelwerte unter Einbeziehung der Dezimalstellen zu verwenden. Die erhaltenen Schadeinheiten werden auf ganze Zahlen abgerundet.

4.1.5 Teilortskanalisationen
(Formular B/1)

Bei Teilortskanalisationen (TOK) handelt es sich um Abwassereinleitungen, bei denen das im Regelfall in Kleinkläranlagen vorbehandelte Abwasser aus Wohngebäuden oder gewerblich/industriellen Betrieben sowie das anfallende Niederschlagswasser in einer öffentlichen Kanalisation gesammelt und ohne weitere Behandlung in einer Zentralkläranlage in ein Gewässer eingeleitet werden.

Sind die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Einleitungsbescheid enthalten, dann hat der Abgabepflichtige eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG (Abschnitt 3.2.1.2 und Formular B/1) abzugeben.

Liegen weder eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG noch behördliche Messergebnisse vor, sind die ÜW und die JSM gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG zu schätzen. Bei der Schätzung ist bei häuslichem Abwasser oder dem häuslich ähnlichen Schmutzwasser ohne gefährliche Stoffe von folgenden Werten auszugehen:

CSB = 600 mg/l
P = 12,5 mg/l
N = 55 mg/l
JSM = 54,75 m3/Einwohner * Jahr (entspricht 150 l pro Einwohner und Tag einschließlich Fremdwasser)

4.1.6 Berücksichtigung von Anträgen und Erklärungen des Abgabepflichtigen

4.1.6.1 Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung
(Formular B/2) ( § 4 Abs. 3 AbwAG, § 4 ThürAbwAG)

Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Vorbelastung ist insbesondere, dass das Wasser bzw. der Wasserteilstrom vor Gebrauch unmittelbar einem Gewässer entnommen wurde.

Das Staatliche Umweltamt ist gemäß § 4 ThürAbwAG ermächtigt, die Vorbelastung für bestimmte Gewässer oder Teile von ihnen anhand einer mittleren Schadstoffkonzentration für die in § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen durch Rechtsverordnung einheitlich festzulegen. Liegt keine entsprechende Rechtsverordnung vor, aus der die Vorbelastung zu entnehmen ist, ist die Vorbelastung zu schätzen. Hierbei ist auf Daten der technischen Fachbehörden zurückzugreifen. Bei der Schätzung können auch Ergebnisse der Eigenkontrollen berücksichtigt werden. Im Rahmen der Schätzung können Gewässergüteuntersuchungen, die vor, während und nach dem jeweiligen Veranlagungsjahr ermittelt wurden, berücksichtigt werden. Der zu berücksichtigende Zeitraum sollte zwei Jahre nicht unterschreiten ( § 4 Abs. 2 ThürAbwAG).

Die Vorbelastung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie den Schwellenwert für die Konzentration gemäß Anlage zu § 3 AbwAG unterschreitet.

Die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Vorbelastung ist im Anhang D dieser Vorschrift näher erläutert.

Der Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung ist vor dem Veranlagungsjahr bis spätestens zum 31. Dezember zu stellen. Eine einmalige fristgerechte Antragstellung gilt auch für die Folgejahre, sofern nicht eine neue Antragstellung vorliegt. Die entnommenen und für die Vorbelastung zu berücksichtigenden Wassermengen sind in jedem Fall vom Abgabepflichtigen bis spätestens zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres gegenüber dem Staatlichen Umweltamt nachzuweisen ( § 11 Abs. 2 ThürAbwAG).

Parameterbezogen sind aus dem ermittelten Konzentrationswert der Vorbelastung und der tatsächlich entnommenen Wassermenge, welche nicht höher als die der Abgabenberechnung zugrunde zu legende JSM sein kann, die Schadeinheiten der Vorbelastung zu berechnen. Die Schadeinheiten der Vorbelastung sind dann von der nach §§ 4 oder 6 AbwAG der Abgabenberechnung zugrunde zu legenden Zahl der Schadeinheiten, ggf. von der durch Überschreitung des ÜW erhöhten Anzahl der Schadeinheiten, abzuziehen.

4.1.6.2 Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen
( § 3 Abs. 3 AbwAG, § 1 ThürAbwAG) (Formular B/3a)

Nachklärteiche im Sinne des § 3 Abs. 3 AbwAG sind Anlagen in einem Gewässer im Sinne des § 1 WHG, die

  1. einer Kläranlage räumlich und klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind und
  2. in denen durch Einrichtungen, die zum Zwecke der Nachklärung errichtet und betrieben werden, eine Verminderung der Schädlichkeit des von dem Abgabepflichtigen eingeleiteten Abwassers erzielt wird.

Nachklärteiche im oben genannten Sinne unterscheiden sich von anderen Abwasserteichen, die ähnliche Aufgaben übernehmen können, in erster Linie durch die Lage der im Einleitungsbescheid festgelegten Einleitungsstelle. Da Nachklärteiche im abgaberechtlichen Sinne Bestandteil eines Gewässers sein müssen, liegt die Einleitung und damit der maßgebende Messpunkt für die Überwachung der Einleitung vor dem Nachklärteich. Die Verminderung der Schädlichkeit im Nachklärteich kann deshalb messtechnisch nicht erfasst werden. Die natürliche Selbstreinigung des Gewässers sowie das Absetzen von Schmutzstoffen in Stauseen und ähnlichen Anlagen, die nicht zum Zwecke der Nachklärung errichtet und betrieben werden, können nicht abgabemindernd geltend gemacht werden. Abgabemindernd kann nur der Wirkungsgrad von Maßnahmen sein, die eigens zum Zwecke der Nachklärung getroffen wurden; die bloße Verdünnung des Abwassers bleibt unberücksichtigt.

Der Abgabepflichtige hat in dem vorzulegenden Antrag nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von ihm geschätzte Verminderung der Schädlichkeit für jeden bewerteten Schadstoffparameter als Jahresmittel des Wirkungsgrades der Nachklärung in Prozent ist anzugeben. Wird die Nachklärung nicht das ganze Jahr über benutzt, kann auf einen geschätzten durchschnittlichen Benutzungszeitraum zurückgegriffen werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Nachklärteiches sowie seiner Einrichtungen und Wirkungsweise beizufügen.

Zu beachten ist, dass die Mindestanforderungen der AbwV oder schärfere Anforderungen nach dem Einleitungsbescheid vor Einleitung in den Nachklärteich in Form eines Gewässers einzuhalten sind.

Der Wirkungsgrad der Nachklärteiche wird frühestens für das auf die Antragstellung folgende Veranlagungsjahr berücksichtigt. Der Antrag auf Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Nachklärung ist vor dem Veranlagungsjahr bis spätestens 31. Dezember zu stellen. Eine einmalige fristgerechte Antragstellung gilt auch für die Folgejahre, sofern nicht eine neue Antragstellung vorliegt.

4.1.6.3 Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte
( § 4 Abs. 5 AbwAG) (Formulare B/4a, B/4b, B47c, B/4d)

Der Einleiter kann sich durch Erklärung gegenüber der Behörde mit nur abgaberechtlicher Wirkung verpflichten, geringere als die im Einleitungsbescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegten ÜW oder eine geringere als die festgelegte Abwassermenge einzuhalten. Er kann entsprechend einer zu erwartenden Veränderung zeitlich gestaffelte Werte beantragen. Die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG wird nur für die Zeit nach dem Eingang beim Staatlichen Umweltamt wirksam und ist mindestens zwei Wochen (Posteingang) vor dem beantragten Zeitraum abzugeben.

Die Erklärung, einen um mindestens 20 % geringeren Wert einzuhalten, muss sich auf mindestens einen abgaberelevanten ÜW oder auf die Abwassermenge beziehen. Der Zeitraum, für den die Einhaltung geringerer Werte erklärt wird, muss mindestens 3 Monate im Veranlagungsjahr betragen. Es sind die Umstände darzulegen, auf denen die Erklärung beruht.

Eine geringere Abwassermenge führt unmittelbar zu keiner Abgabeminderung, da die Abwassermenge kein Berechnungsfaktor für die Abwasserabgabe ist. Deshalb muss sich die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG auf die Abwassermenge an Trockenwettertagen (Qt) beziehen. Parallel dazu ist in der Erklärung anzugeben, welche Auswirkungen die Minderung der Abwassermenge an Trockenwettertagen auf die anteilige JSM und JSM hat. Die im Erklärungszeitraum zum Vergleich maßgebende Schmutzwassermenge (anteilige JSM) ist aus der Angabe im Bescheid wie folgt zu berechnen:

JSM x Zahl der Tage im Erklärungszeitraum mit Schmutzwassereinleitung

Zahl der Tage im Jahr mit Schmutzwassereinleitung

Ist die JSM im Einleitungsbescheid für das Jahr bereits gestaffelt, so ist die Schmutzwassermenge abschnittsweise durch die Zahl der für sie maßgebenden Tage zu dividieren und so der Basiswert zu ermitteln, der um mindestens 20 % zu unterschreiten ist.

Die geringere JSM ist die Summe aus anteiliger JSM außerhalb des Erklärungszeitraumes und anteiliger JSM des Erklärungszeitraumes.

Enthält der Abwassereinleitungsbescheid eine Abwassermenge an Trockenwettertagen, die für ein bestimmtes Intervall begrenzt ist (z.B. m3/h, m3/d) und eine festgelegte JSM, kann die geringer eingeleitete JSM nur durch eine mindestens 20%ige Minderung der Abwassermenge an Trockenwettertagen im Intervall, die durch kontinuierliche Mengenmessung nachzuweisen ist, entsprechend theoretisch errechnet werden. Die unter Punkt 4.1.2 zugelassenen Methoden zum Nachweis der JSM sind hier nicht anwendbar. Enthält der Abwassereinleitungsbescheid eine festgelegte JSM, jedoch keine für ein bestimmtes Intervall begrenzte Abwassermenge an Trockenwettertagen, ist eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG hinsichtlich einer Minderung der Abwassermenge zur Verringerung der JSM nicht möglich (weil der Bezugswert fehlt). In diesen Fällen kann die geringere als die im Einleitungsbescheid festgelegte JSM mit den unter Punkt 4.1.2 zugelassenen Methoden nachgewiesen werden, die dann der Berechnung nach § 4 Abs. 5 AbwAG zugrunde zu legen ist.

Die Einhaltung des geringer erklärten Wertes ist vom Abgabepflichtigen durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen. Die Messergebnisse aus der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms entsprechend der zeitlichen Reihenfolge mit einzubeziehen. An ein behördlich zugelassenes Messprogramm sind folgende Anforderungen zu stellen:

Das Staatliche Umweltamt prüft umgehend nach Eingang der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG die vom Abgabepflichtigen gemachten Angaben und den Antrag für ein behördlich zugelassenes Messprogramm. Dem Abgabepflichtigen ist die Unwirksamkeit der Erklärung oder/und die negative Entscheidung über den Antrag für ein behördlich zugelassenes Messprogramm unter Verwendung des Formulares B/4c bekannt zu geben. Ein nach obigem Absatz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen, wenn die Behörde nicht bis zum Beginn des Erklärungszeitraumes eine andere Entscheidung trifft.

Der geringer erklärte Wert ist durch die zuständige Behörde im Erklärungszeitraum mindestens zweimal zu kontrollieren. Neben der Überprüfung des geringer erklärten Wertes ist gleichzeitig immerzu prüfen, ob im Erklärungszeitraum auch der ÜW nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder Werte nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG eingehalten werden. Bei dieser Prüfung sind nur die Messwerte der behördlichen Überwachung heranzuziehen. Dabei ist es unerheblich, ob die vier vorangegangenen Messwerte im Falle einer festgestellten Überschreitung des Einzelwertes innerhalb oder außerhalb des Erklärungszeitraumes liegen.

Die Erklärung für den geringer erklärten Wert verliert ihre Wirkung, wenn

Die Schadeinheiten werden dann auf der Basis des Einleitungsbescheides bzw. des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten ÜW sowie ggf. gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG ermittelt. Beispiele hierzu sind im Anhang (Teil C) enthalten.

Der Abgabepflichtige hat innerhalb eines Monats nach Ende des Erklärungszeitraumes die Einhaltung des geringer erklärten Wertes und die ordnungsgemäße Durchführung des behördlich zugelassenen Messprogramms bei dem Staatlichen Umweltamt mittels Formular B/4d nachzuweisen. Die Behörde kann vom Abgabepflichtigen alle erforderlichen Unterlagen für den Nachweis der Analytischen Qualitätssicherung sowie die Betriebstagebücher verlangen.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion