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Regelwerk

ThürRohwEKVO - Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung
Thüringer Verordnung über die Untersuchung und Dokumentation von Rohwasser, zur Messung der Menge des aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers und die Bereitstellung, Aufbereitung und Weitergabe von Daten bei der Entnahme von Rohwasser

- Thüringen -

Vom 5. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 503)


Aufgrund des § 50 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in Verbindung mit § 21 Abs. 6 und § 44 Satz 1 und 2 des Thüringer Wassergesetzes ( ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Untersuchung der Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen Rohwassers,
  2. die Verpflichtung der Gewässerbenutzerinnen und Gewässerbenutzer zur Messung der Menge des aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers,
  3. Anforderungen an die Bereitstellung von Daten über Anlagen, die der Rohwasserentnahme und -aufbereitung dienen sowie
  4. die Aufbereitung und Weitergabe der nach den Nummern 1 bis 3 erhobenen Daten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Gewässerbenutzerinnen oder Gewässerbenutzer sind die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und die sonstigen Gewässerbenutzerinnen und Gewässerbenutzer, die zu anderen Zwecken als der öffentlichen Wasserversorgung Wasser aus dem Grundwasser oder aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine Wassergewinnungsanlage eine einzelne ortsfeste Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Wasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern oder zu Tage zu leiten,
  2. eine Wasserversorgungsanlage ein Gesamtsystem von Anlagen, welches dazu bestimmt ist, Wasser zu entnehmen, zu Tage zu leiten, aufzubereiten und zu verteilen,
  3. Trinkwasser Wasser im Sinne des § 3 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung,
  4. Rohwasser das zur Wasserversorgung gewonnene Wasser,
  5. eine Volluntersuchung eine Untersuchung des Rohwassers auf die in Anlage 2 Nr. 4 Tabellen 1 und 2 aufgeführten Parameter in der in Anlage 2 Nr. 1.1 aufgeführten Untersuchungshäufigkeit und den dort genannten Intervallen,
  6. eine Kurzuntersuchung eine zweimal jährlich stattfindende Untersuchung des Rohwassers auf die in Anlage 2 Nr. 4 Tabellen 1 und 2 aufgeführten Parameter.

Zweiter Abschnitt
Träger der öffentlichen Wasserversorgung

§ 3 Untersuchung der Wasserbeschaffenheit und Messung der Wassermenge

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen Rohwassers nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 sowie der §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anlage 2 auf ihre Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und die Durchführung der Untersuchung und die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren. Die Untersuchung einer Trinkwasserprobe steht der Untersuchung einer Rohwasserprobe gleich, wenn vor der Entnahmestelle der Probe keine Desinfektion, sonstige Aufbereitung oder Vermischung mit Rohwasser aus anderen Wassergewinnungsanlagen erfolgt. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann anstelle der Untersuchungen des Rohwassers nach Satz 1 an jeder einzelnen Wassergewinnungsanlage auch die Untersuchung einer Rohwassermischprobe aus mehreren zusammen genutzten Wassergewinnungsanlagen oder die Untersuchung an nur einer repräsentativen Anlage zulassen, wenn

  1. die Entnahme aus einem nachweislich hydrogeologisch homogenen und einheitlich genutzten Grundwasserleiter vorgenommen wird sowie vorausgegangene Messungen der Einzelanlagen keine wesentlichen gegenseitigen Abweichungen aufweisen oder
  2. die Untersuchung an jeder einzelnen Wassergewinnungsanlage aufgrund der baulichen Ausgestaltung nicht möglich ist.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung können beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz frühestens nach der erstmaligen Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 unter Vorlage eines von diesen Verpflichtungen abweichenden Probenplans eine Verringerung des Umfangs und der Häufigkeit ihrer Untersuchungs- und Dokumentationspflicht beantragen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat dem Antrag stattzugeben, soweit mit dem Probenplan eine dieser Verordnung entsprechende Überwachung des Rohwassers gesichert ist. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann unbeschadet der Sätze 4 und 5 auch nachträglich Abweichungen von Umfang und Häufigkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 durchzuführenden Untersuchungs- und Dokumentationspflicht festlegen, wenn dadurch eine dieser Verordnung entsprechende Überwachung des Rohwassers gesichert ist oder zusätzliche Untersuchungen insbesondere wegen einer ereignisbezogenen Belastung zum Schutz des Rohwassers erforderlich sind.

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