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  Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers Anlage 4
(zu § 3 )

I Sensorische Kenngrößen

Lfd.
Nr.
Bezeichnung Grenzwert berechnet als zulässiger Fehler des Meßwertes festgelegtes Verfahren/Bemerkungen
a b c d e f
1 Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm) 0,5 m-1 - - Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
2 Trübung1 1,5 Trübungs-
einheit / Formazin
- - Bestimmung der spektralen Streukoeffizienten
3 Geruchsschwellenwert 2 bei 12°C
3 bei 25°C
- - stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch
1 Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht.

II Physikaisch-chemische Kenngrößen

Lfd.
Nr.
Bezeichnung Grenzwert berechnet als zulässiger Fehler des Meßwertes festgelegtes Verfahren/Bemerkungen
a b c d e f
4 Temperatur 25°C - ± 1°C Grenzwert gilt nicht für erwärmtes Trinkwasser
5 pH-Wert nicht unter 6,5 und nicht über 9,5 - ± 0,1 elektrometrische Messung mit Glaselektrode;
für Wasserversorgungsanlagen mit einer Abgabe bis 1000 m3 pro Jahr ist auch photometrische Messung zulässig;
der pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung wird durch Berechnung bestimmt;
Schwankungen des pH-Wertes des Wassers unter den pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten unberücksichtigt
a) bei metallischen oder zementhaltigen Werkstoffen, außer passiven Stählen, darf im pH-Bereich 6,5-8,0 der pH-Wert des abgegebenen Wassers nicht unter dem pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung liegen;
b) bei Faserzementwerkstoffen darf im pH-Bereich 6,5-9,5 der pH-Wert des abgegebenen Wassers nicht unter dem pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung liegen
6 Leitfähigkeit 2000 µS cm-1 - ± 100 µS cm-1 elektrometrische Messung
7 Oxidierbarkeit 5 mg/l O2 - maßanalytische Bestimmung der Oxidierbarkeit mittels Kaliumpermanganat/ Kaliumpermanganatverbrauch

III Grenzwerte für chemische Stoffe

Lfd.
Nr.
Bezeichnung Grenzwert
mg/l
berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes
± mg/l
festgelegtes Verfahren/ Bemerkungen
a b c d e f g
8 Aluminium 0,2 Al 7,5 0,04  
9 Ammonium 0,5 NH4+ 30 0,1 geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht
10 Barium 1 Ba 7 0,2  
11 Bor 1 B 90 0,2  
12 Calcium 400 Ca 10000 40  
13 Chlorid 250 Cl 7000 25  
14 Eisen 0,2 Fe 3,5 0,01  
15 Kalium 12 K 300 0,5 geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 50 mg/l außer Betracht
16 Kjeldahlstickstoff 1 N 71    
17 Magnesium 50 Mg 2050 2 geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 120 mg/l außer Betracht
18 Mangan 0,05 Mn 0,9 0,01  
19 Natrium 150 Na 6500 6  
20 Phenole 0,0005 Phenol C6H5OH 0,005  - - ausgenommen natürlich Phenole, die nicht mit Chlor reagieren;
- ist eingehalten, wenn der Grenzwert der Anlage 4 Nr. 3 "Geruchsschwellenwert" eingehalten wird
21 Phosphor 6,7 PO43- 70 0,1 Grenzwert entspricht 5 mg/l P2O5
22 Silber 0,01 Ag 0,1 0,004 bei Zugabe von Silber oder Silberverbindungen für die Aufbereitung von Trinkwasser gilt Anlage 3 Nr. 4
23 Sulfat 240 SO42- 2500 5 geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht
24 Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe; Mineralöle 0,01     0,005  
25 Mit Chloroform extrahierbare Stoffe 1 Abdampfrückstand     ist eingehalten, wenn der Grenzwert der Anlage 4 Nr. 7 "Oxidierbarkeit" eingehalten wird
26 Oberflächenaktive Stoffe 0,2     0,1  
a) anionische a) Methylenblauaktive Substanz a) Bestimmung anionischer Tenside mittels Methylenblau gegen Dodecylbenzolsulfonsäure-
methylester als Standard
b) nichtionische b) Bismutaktive Substanz b) Bestimmung nicht ionischer Tenside mit modifiziertem Dragendorff-Reagens gegen Nonylphenoldekaethoxylat

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(Stand: 27.06.2018)

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