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Anhang 30
Sodaherstellung

(GMBl. 1996 S. 729)

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Kühlsystemen, sofern es nicht betriebsbedingt dem Produktionsabwasser zugesetzt wird.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

Parameter Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Allgemein anerkannte Regeln der Technik Stand der Technik
Abfiltrierbare Stoffe kg/t 130
Chlorid kg/t 1200
Stickstoff aus Ammoniumverbindungen kg/t 0,9
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 1,4
Quecksilber (Hg) g/t 0,1
Cadmium (Cd) g/t 0,8
Kupfer (Cu) g/t 10
Nickel (Ni) g/t 10
Blei (Pb) g/t 15
Chrom (Cr) g/t 12
Fischgiftigkeit als Verdünnnungsfaktor GF 32

Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die während der mit der Probenahmezeit korrespondierenden Produktionszeit hergestellte Menge Soda (Na2CO3), bestimmt über die Calciumkonzentration - nach Filtration - im Abwasser aus derselben 2-Stunden-Mischprobe. Dabei entsprechen 1 Gramm Calcium-Ionen 2,64 Gramm hergestelltem Soda. Die Schadstofffracht wird aus Konzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom in zwei Stunden bestimmt.

Der Verdünnungsfaktor GF für die Fischgiftigkeit bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasseranfall von 10m3 pro Tonne produzierten Sodas.




Anhang 31
Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung

(GMBl. 1996 S. 729)

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Trink-, Bade- und Betriebswasseraufbereitung, aus Kühlsystemen von Kraftwerken- und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen Prozessen sowie aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt. Die Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf, für Stickstoff als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff, für anorganische Phosphorverbindungen sowie für abfiltrierbare Stoffe richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die übrigen Anforderungen nach dem Stand der Technik.

Diese Anforderungen gelten nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 0,5 m3 pro Tag.

2.1 Allgemeine Anforderungen

Das Abwasser darf mit Ausnahme von Phosphonaten und Polycarboxylaten keine organischen Komplexbildner enthalten, die nicht entsprechend der Nummer 405 der Anlage "Analysen- und Meßverfahren" dieser Verwaltungsvorschrift leicht abbaubar sind.

Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.

Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn die genannten Stoffe nicht eingesetzt werden, alle eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Stoffe weder in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen enthalten sind noch unter Betriebsbedingungen entstehen können.

2.2 Anforderungen an das Abwasser aus der Wasseraufbereitung

   Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
mg/l
Stichprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 50  
Arsen1 0,1   
AOX1   0,2
AOX im Regenerationswasser von
Ionenaustauschern1
    1
1Diese Anforderung ist nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmen, wenn der Parameter im Abwasser zu erwarten ist

Für das Einleiten von Siebbandabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.

Die Anforderung für die abfiltrierbaren Stoffe gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluß (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt.

Abwasser aus Filterrückspülung ist in den Aufbereitungsprozeß zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Badewasser.

2.3 Anforderungen an das Abwasser aus Kühlsystemen

2.3.1 Abwasser aus der Frischwasserkühlung im Durchlauf oder Ablauf

Nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gelten folgende Anforderungen:

    Qualifizierte Stichtprobe
2-Stunden-Mischprobe
Chlordioxid, Chlor und Brom (angegeben als Chlor) 0,2 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,15 mg/l

Sonstige mikrobizide Wirkstoffe außer Wasserstoffperoxid und Ozon dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn diese Stoffe nicht eingesetzt werden, alle eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.

2.3.2 Abwasser aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung)

    Stichprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 30 mg/l
Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt

Werden nur anorganische Phosphorverbindungen eingesetzt,
erhöht sich der Wert für den Parameter Phosphor auf 3 mg/l.

1,5 mg/l

Nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gelten folgende Anforderungen:

    Stichprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)   0,15 mg/l
Chlordioxid, Chlor und Brom (angegeben als Chlor) 0,3 mg/l
Bakterienleuchthemmung GL 12

Die Anforderung an die Bakterienleuchthemmung gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung solange geschlossen wird, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentrationen und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist, und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.

Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn alle eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen die eingesetzten Kühlwasserkonditionierungsmittel keine Zinkverbindungen enthalten.

2.3.3 Abwasser aus der Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen

    Stichprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Der Wert für den Parameter CSB erhöht sich auf 80 mg/l nach Durchführung einer Reinigung mit Dispergatoren.
40 mg/l
Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt
Der Wert für den Parameter Phosphor erhöht sich auf 4 mg/l, wenn nur zinkfreie Kühlwasserkonditionierungsmittel eingesetzt werden.
Er erhöht sich auf 5 mg/l, wenn die eingesetzten zinkfreien Konditionierungsmittel nur anorganische Phosphorverbindungen enthalten.
3 mg/l
Zink 4 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,15 mg/l

Nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gelten folgende Anforderungen:

    Stichprobe
Chlordioxid, Chlor und Brom (angegeben als Chlor) 0,3 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5 mg/l
Bakterienleuchthemmung GL 12

Die Anforderung an die Bakterienleuchthemmung gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung solange geschlossen wird, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentrationen und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist, und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.

2.4 Anforderungen an das Abwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung

    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Der Wert für den Parameter CSB erhöht sich auf 80 mg/l für Abwasser aus der Kondensatentsalzung.
50
Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt 3
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff 10 
Zink1 1
Chrom 1 0,5
Cadmium1 0,05
Kupfer1 0,5
Blei1 0,1
Nickel1 0,5
Vanadium1 4
  Stichprobe
Hydrazin1 2
Freies Chlor1 0,2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1  0,5
1 Diese Anforderung ist nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmen, wenn der Parameter im Abwasser zu erwarten ist.

Die Anforderung für den Parameter Stickstoff gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten Gesamtkesselfeuerungswärmeleistung von mindestens 1000 MWth.

2.5 Bei Stapelbecken gelten alle Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen sich dabei auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.

2.6 Die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 2.3 und 2.4 für den Parameter CSB kann auch durch die Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) überprüft werden. In diesem Fall ist für den CSB der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm pro Liter, einzusetzen.





32. AbwasserVwV
Zweiunddreißigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Arzneimittel)

(GMBl. 1984 S. 338)nur zur Information

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), soweit es sich um chemisch oder biochemisch definierte Arzneimittel handelt, stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, soweit es nicht als Verdünnungswasser zur Verringerung der Fracht an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) des unter Nummer 1.1 genannten Abwassers bis zu einem Verhältnis von 1:1 zugemischt wird.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

2.1.1 Absetzbare Stoffe 0,5 ml/l   in der Stichprobe
2.1.2 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 50 mg/l  in der 2-Std.-Mischprobe
2.1.3 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF 6 in der 2-Std.-Mischprobe
2.1.4 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Ein Ablaufwert in der 2-Std.-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 75 v.H. entspricht.

Die CSB-Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Schmutzfracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schmutzfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrundezulegende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der CSB-Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage, bei Einhaltung eines Verdünnungsverhältnisses bis zu 1:1 in deren Zulauf.

Den Werten der Nummer 2.1 liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von der abgesetzten Probe: DEV H 5a2 (4. Lieferung 1966) unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation mit 0,5 mg/l Allylthioharnstoff
2.2.3 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38412 L 20 (Ausgabe Dezember 1980) unter zusätzlicher Konstanthaltung des pH-Wertes zwischen 6,5 und 7,2
2.2.4 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe: DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)

Wird der CSB von der nicht abgesetzten Probe bestimmt, so erhöht sich ein in Anwendung der Nummer 2.1.4 festgesetzter Wert um 25 mg/l.

2.3 Ein in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 bestimmter oder ein in Anwendung der Nummer 2.1.4 festgesetzter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Der in Nummer 2.1.3 für Fischgiftigkeit bestimmte Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

Wird in einer Einzelprobe der für die absetzbaren Stoffe in Nummer 2.1.1 festgelegte Wert überschritten, so kann für die Bildung des arithmetischen Mittels 0,5 ml/l eingesetzt werden, wenn die Trockenmasse der abfiltrierbaren Stoffe 50 mg/l nicht übersteigt.1

1unter zugrundelegung des Verfahrens nach DIN 38409-H 2-2/3 (Ausgabe Juli 1980)




33. AbwasserVwV
Dreiunddreißigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Herstellung von Perboraten)

(GMBl. 1984 S. 339)nur zur Information

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Produktion von Perboraten stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Kühlsystemen.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten von Abwasser werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

2.1.1 Schmutzwassermenge:
50 m3/t (bezogen auf eine 24-Stunden-Messung bei Trockenwetterabfluß)

2.1.2 Abwasserinhaltsstoffe

    Stichprobe 2-Std.-Mischprobe 24-Std-Mischprobe
Absetzbare Stoffe ml/l 0,5 - -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)* mg/l - 100 -
kg/t - - 1,2
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF - 8 -
Bor aus Boraten mg/l - 500 -
kg/t - - 6
* Nach Abzug des CSB-Wertes, der sich aus einem vorhandenen Wasserstoffperoxid-Gehalt (H2O2) unter Zugrundelegung des Verfahrens nach DEV F 4  (6. Lieferung 1971) ergibt.

2.1.3 Die produktionsspezifischen Werte (m3/t, kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Produktion in 24 Stunden.

2.2 Der Wert für absetzbare Stoffe bezieht sich auch auf den Ablauf der Absetzanlage.

Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe: DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
Ein vorhandener H2O2-Gehalt ist separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen
2.2.3 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38412-L 20 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.4 Bor aus Boraten von der filtrierten Probe DIN 38405-D 17 (Ausgabe Februar 1981)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Der in Nummer 2.1 für Fischgiftigkeit bestimmte Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.




34.Abwasser VwV
Vierunddreißigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Herstellung von Bariumverbindungen)

(GMBl. 1984 S. 340)nur zur Information

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Produktion von Bariumverbindungen stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus

1.2.1 der Herstellung von Lithoponen und gefälltem Bariumsulfat sowie

1.2.2 der Betriebswasseraufbereitung und aus Kühlsystemen.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten von Abwasser werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

2.1.1 Schmutzwassermenge 35 m3/t   (bezogen auf eine 24-Std-Messung bei Trockenwetterabfluß).

Der produktionsspezifische Frachtwert bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Produktion in 24 Stunden.

2.1.2 Abwasserinhaltsstoffe

          Stichprobe 2-Std.-Mischprobe
Absetzbare Stoffe ml/l 0,5 -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der
abgesetzten Probe
mg/l - 100
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF - 3
Barium mg/l - 5
Sulfid mg/l - 1

2.2 Die Werte der Nummer 2.1.2 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage.

Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe: DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.3 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38412-L 20 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.4 Barium von der filtrierten Probe: Die durch einen Filter mit einer mittleren Porenweite von 0,45 µm filtrierte Probe wird mit einer wäßrigen Kaliumchloridlösung 1:1 (K zur Unterdrückung der Ionisation) verdünnt (18 g Kaliumchlorid, KCl, gelöst in 1 l bidestilliertem Wasser). Bezugslösungen müssen die gleiche Kaliumkonzentration enthalten.

Aus dieser Lösung wird Barium mittels Atomabsorption-Spektroskopie bei Verwendung einer Lachgas-Acetylen-Flamme bestimmt.

2.2.5 Sulfid von der filtrierten Probe: DEV D 7b (8. Lieferung 1979)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Der in Nummer 2.1 für Fischgiftigkeit bestimmte Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

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