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Anhang 39
Nichteisenmetallherstellung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 39 der Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeugherstellung stammt:

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten von Abwasser - außer dem aus der Herstellung von Aluminiumoxid, der Aluminiumverhüttung und dem Gießen von Aluminium sowie aus der Aluminiumhalbzeugherstellung - werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik:

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 1,5
Eisen kg/t 0,1

Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Std.-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.1.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

2.1.2.1 Anforderungen an die Schadstoffkonzentration:

Parameter Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
Cadmium mg/l 0,2
Quecksilber mg/l 0,05
Zink1 mg/l 1
Blei mg/l 0,5
Kupfer mg/l 0,5
Arsen1 mg/l 0,1
Nickel mg/l 0,5
Thallium1 mg/l 1
Chrom mg/l 0,5
Chrom VI2 mg/l 0,1
Cobalt1 mg/l 1
Silber1 mg/l 0,1
Zinn1 mg/l 2
Cyanid (leicht freisetzbar)1,2 mg/l 0,1
Sulfid (gelöst)1,2 mg/l 1
AOX2 mg/l 1
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF 4
1 Die Parameter müssen nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden,
wenn sie im Abwasser zu erwarten sind.
2 Stichprobe

2.1.2.2 Anforderungen an die Schadstofffracht

Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird:

Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen pro Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzentration der Nr. 2.1.2.1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der vorstehenden Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstofffrachten ergeben. Hierbei dürfen folgende produktionsspezifischen Frachtwerte nicht überschritten werden:

Parameter Produktionsspezifische Fracht
g/t
Cadmium 3
Quecksilber 1
Zink3 30
Blei 15
Kupfer 10
Arsen3 2
Nickel 15
Chrom 10
3 Die Parameter müssen nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid
aufgenommen werden, wenn sie im Abwasser zu erwarten sind.

Die produktionsspezifischen Frachtwerte (Gramm pro Tonne) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten.

Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Std.-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.1.2.3 Anforderungen an Teilströme

Weisen Abwasserteilströme einen Gehalt an Cadmium über 2 mg/l beziehungsweise an Quecksilber über 0,2 mg/l auf, sind diese Gehalte in einer Vorbehandlungsanlage mindestens auf die Werte der Nummer 2.1.2.1 zu vermindern. Diese Anforderung gilt nicht, wenn in einer nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage, die für die Behandlung des mit diesen Stoffen belasteten Abwassers bestimmt ist, mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht, jeweils bezogen auf Cadmium und Quecksilber, erreicht wird.

2.2 An das Einleiten von Abwasser aus der Herstellung von Aluminiumoxid, der Aluminiumverhüttung und dem Gießen von Aluminium sowie aus der Aluminiumhalbzeugherstellung in Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:

2.2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik:

Parameter Aluminiumoxid-
herstellung
Aluminium-
verhüttung
Gießen von Aluminium sowie aus der
Aluminiumhalb-
zeugherstellung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 0,5 0,3 0,5
Kohlenwasserstoff, gesamt kg/t - 0,02 0,05
Aluminium kg/t 0,009 0,02 -
Fluorid kg/t - 0,3 0,3

Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Std.-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und aus dem mit der Probeentnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik:

An das Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium werden folgende Anforderungen gestellt:

Das Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird.

Hierbei dürfen folgende Anforderungen nicht überschritten werden:

Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Std.-Mischprobe
Freies Chlor mg/l 0,54
Hexachlorbenzol (HCB) mg/l 0,0035
AOX mg/l 14
4 Aus der Stichprobe.
5 Aber nicht mehr als 0,3 mg HCB pro Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung).

2.3 Abweichend von der Nummer 2.2.1 der Rahmen-AbwasserVwV beziehen sich die Werte der Nummern 2.1.2.3 und 2.2.2 auf das Abwasser im Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage.

2.4 Abweichend von der Nummer 2.2.4 der Rahmen-AbwasserVwV beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 v.H.



Anhang 40
Metallbearbeitung, Metallverarbeitung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 40 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herkunftsbereiche einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1.1.1 Galvanik
1.1.2 Beizerei
1.1.3 Anodisierbetrieb
1.1.4 Brüniererei
1.1.5 Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei
1.1.6 Härterei
1.1.7 Leiterplattenherstellung
1.1.8 Batterieherstellung
1.1.9 Emaillierbetrieb
1.1.10 Mechanische Werkstätte
1.1.11 Gleitschleiferei
1.1.12 Lackierbetrieb

1.2 Ausgenommen ist
1.2.1 Abwasser aus Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung sowie
1.2.2 Niederschlagswasser.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Allgemeine Anforderungen nach dem Stand der Technik

2.1.1 Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird:

2.1.2 Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTa enthalten.

2.2 Anforderungen an Teilströme nach dem Stand der Technik

2.2.1 Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der 2. BImSchV vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden.

Im übrigen darf für LHKW der Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschritten werden.

2.2.2 Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen

Cadmium       0,2 mg/l       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe3
3 Bei Chargenanlagen gelten alle Werte für die Stichprobe.

2.2.3 Quecksilberhaltiges Abwasser

Quecksilber      0,05 mg/l       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe3
3 Bei Chargenanlagen gelten alle Werte für die Stichprobe.

2.3 Anforderungen an das Abwasser aus einem der folgenden Herkunftsbereiche

2.3.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik1

2.3.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

2.4 Anforderungen an Abwasser aus mehreren Herkunftsbereichen der Nummer 1.1

Für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus zwei oder mehr Herkunftsbereichen der Nummer 1.1 stammt, sind aus den Anforderungen der Nummer 2.3 entsprechende Anforderungen abzuleiten. Wird Abwasser aus zwei oder mehr Herkunftsbereichen gemeinsam behandelt, muß die gleiche Verminderung der Gesamtfracht bezogen auf den jeweiligen Parameter wie bei einer getrennten Behandlung erreicht werden.

2.5 Abweichend von der Nummer 2.2.1 der Rahmen-AbwasserVwV beziehen sich die Werte der Nummer 2.2 dieses Anhanges auf das Abwasser im Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlagen für den jeweiligen Parameter, die Werte der Nummer 2.3 auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage des jeweiligen Herkunftsbereiches.

2.6 Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Nummer 2.3.2, Spalten 1.1.1 für Cadminium und 1.1.8 für Cadmium und Quecksilber gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen der Nummern 2.1.1 und 2.2.2 bzw. 2.2.3 sowie die jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1.1.1 und 1.1.8 der Nummer 2.3.2 eingehalten werden.

2.7 Die Anforderung an den AOX in den Herkunftsbereichen 1.1.1 und 1.1.10 gilt auch als eingehalten, wenn

2.7.1 die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,

2.7.2 die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,

2.7.3 die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,

2.7.4 nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall

Der Nachweis, daß die Anforderungen der Nummern 2.7.1 - 2.7.3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Stoffe organische Halogenverbindungen nicht enthalten.



Anhang 41
Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 41 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik:

      Stichprobe qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe mg/l 30 -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l - 130
Sulfat (SO42-) mg/l - 3000
Fluorid (F-) mg/l - 30

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

2.2.1 Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie z.B. Kühlschmierstoffen stammen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur Hilfs- und Zusatzstoffe eingesetzt werden, die keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

2.2.2 Mechanische Bearbeitung (Bereich Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas, Fachglas):

2.2.3 Chemische Oberflächenbehandlung (Bereich Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas)

Es dürfen folgende hilfsstoffspezifische Frachten, bezogen auf den Flußsäureeinsatz (HF), nicht überschritten werden:

Blei (Pb): 50 Gramm je Tonne eingesetzte HF1
Arsen (As): 50 Gramm je Tonne eingesetzte HF1
1 Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 %)
in 4 Wochen gelten folgende Frachtwerte: 250 g Blei/t HF;   250 g Arsen/t HF.

Die Anforderungen beziehen sich auf:

Darüber hinaus darf eine Barium-Konzentration von 3 mg/l nicht überschritten werden (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe).

Ätzschlämme sind vom Abwasser abzutrennen, vom sonstigen Abwasser fernzuhalten und nach den Maßgaben des Abfallrechts ordnungsgemäß zu entsorgen.

Aus der Abgaswäsche darf kein Abwasser anfallen. Die flüssigen Rückstände sind nach den Maßgaben des Abfallrechts ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.2.4 Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung)

2.3 Die Paramenter der Nummern 2.1 und 2.2 müssen nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden, wenn sie auf Grund der vorliegenden Produktion bzw. Bearbeitung im Abwasser zu erwarten sind.

Werden in den Bereichen der Nummern 2.2.2 und 2.2.3 Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten für diese folgende Anforderungen:

Kupfer (Cu) 0,5 mg/l
Nickel (Ni) 0,5 mg/l
Chrom (Cr) 0,5 mg/l
Cadmium (Cd)     0,1 mg/l

Die Werte beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.

2.4 Wird Abwasser aus mehreren Herstellungsbereichen gemeinsam behandelt, muß, bezogen auf den jeweiligen Parameter, mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei einer getrennten Behandlung.


42. AbwasserVwV
Zweiundvierzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren)

(GMBl. 1984 S. 358)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 42 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen nach dem Amalgamverfahren stammt.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

 

        Stichprobe 2-Std.- Mischprobe 24-Std.- Mischprobe

Quecksilber

g/t - 0,3 0,2

Absetzbare Stoffe

ml/l 0,5 - -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l - 50 -
Fischgiftigkeit alsVerdünnungsfaktor GF - 5 -
wirksames Chlor mg/l 5 - -

Die Werte für Quecksilber und für wirksames Chlor beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der chlorproduzierenden Einheit. Die produktionsspezifischen Frachtwerte für Quecksilber beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Chlorproduktion in 24 Stunden.

2.2 Den Werten der Nummer 2.1 liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Quecksilber, gesamt von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DIN 38406-E 12-3 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2 Absetzbare Stoffe: DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.3 Chemischer Sauerstoffbedarf von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.4 Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF von der nicht abgesetzten Probe: DIN 38412-L 20   (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.5 Wirksames Chlor von der filtrierten Probe: DEV G 4.1b (7. Lieferung 1975)
Glasfaserfilter, nicht mit Unterdruck

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet.

Der in Nummer 2.1 für Fischgiftigkeit bestimmte Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.



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