Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

WRMG - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

Vom 5. März 1987
(BGBl. I S. 875; ...; 1994 S. 1440; 2000 S. 632, 2001 S. 2331, 29.10.2001 S. 2785 Art. 155; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-8


Zur aktuellen Fassung

Zur Fassung 2007

§ 1 Grundsatz

(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, daß nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.

(2) Wasch- und Reinigungsmittel sind bestimmungsgemäß und gewässerschonend, insbesondere unter Einhaltung der Dosierungsempfehlungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 zu verwenden.

(3) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so gestaltet werden, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch so wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt werden.

(4) Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718) und der auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch von Satz 1 nicht erfaßte Erzeugnisse, die grenzflächenaktive Stoffe oder organische Lösemittel enthalten und vom Verbraucher auf Grund der Art und Weise des Produktdargebots unmittellbar zur Reinigung verwendet werden können und erfahrungsgemäß verwendet werden und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können. Wasch- und Reinigungsmittel sind Erzeugnissen gleichgestellt, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Erzeugnissen im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist gewerbsmäßiges Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und jedes Abgeben an andere.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Abgabe von Wasch- und Reinigungsmitteln für Versuchszwecke.

§ 3 Abbaubarkeit von organischen Stoffen 06

(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, wenn die biologische Abbaubarkeit oder die sonstige Eliminierbarkeit der in ihnen enthaltenen grenzflächenaktiven und anderen organischen Stoffe nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 entspricht.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit oder die sonstige Eliminierbarkeit von grenzflächenaktiven und anderen organischen in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit erforderlichen Meßverfahren festzusetzen.

§ 4 Höchstmengen an Phosphorverbindungen 06

(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzusetzen.

§ 5 Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffe

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen über die Regelungen der § § 3 und 4 hinaus

  1. das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu verbieten und
  2. das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken.

(2) Soweit es für die betroffenen Unternehmen eine unzumutbare Härte darstellt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht, dürfen Beschränkungen und Verbote nach Absatz 1 erst nach einer angemessenen Frist in Kraft gesetzt werden.

§ 6 Anhörung beteiligter Kreise

In den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 2 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.

§ 7 Verpackung, Dosierungsvorrichtungen 06

(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackungen oder Umhüllungen in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise mindestens folgendes angegeben ist:

  1. Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1,
  2. Handelsname des Erzeugnisses und die Anmeldenummer nach § 9 Abs. 1,
  3. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers, Einführers, Verbringen oder Vertriebsunternehmens,
  4. Dosierungsempfehlungen unter Berücksichtigung einer gewässerschonenden Verwendung des Erzeugnisses,
  5. abgestufte Dosierungsempfehlungen in Millilitern für die Härtebereiche 1 bis 4 bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die Phosphate oder andere härtebindende Stoffe enthalten; im Sinne dieser Vorschrift umfaßt
    Härtebereich 1 bis 1,3 Millimol Gesamthärte je Liter
    Härtebereich 2 1,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte je Liter
    Härtebereich 3 2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter
    Härtebereich 4 über 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter,
  6. wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit einem Kilogramm des Erzeugnisses bei Beachtung der jeweiligen Dosierungsempfehlung für jeden Härtebereich im Einbadverfahren gewaschen werden können.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen auch in den Begleitpapieren von lose beförderten Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten sein,

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und, soweit sie nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3,
  2. Wasch- und Reinigungsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/173/EWG vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) (ABl. EG Nr. L 189 S. 7) in der Fassung der Richtlinie 82/473/EWG vom 10. Juni 1982 (ABl. EG Nr. L 213 S. 17) und der Richtlinie 77/728/EWG vom 7. November 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ,für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen (ABl. EG Nr. L 303 S. 23) in der Fassung der Richtlinie 83/265/EWG vom 16. Mai 1983 (ABl. EG Nr. L 147 S. 11) fallen,
  3. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946; 1975 I S. 2652), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) geändert worden ist.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt nicht für Wasch- und Reinigungsmittel, bei denen eine solche Dosierungsempfehlung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht möglich ist.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen

  1. die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe zu bestimmen und weitere Anforderungen an die Beschriftung der Verpackung festzusetzen,
  2. für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus Anforderungen an die sonstige Beschaffenheit der Verpackung und hierzu gehörender Dosiervorrichtungen festzusetzen.

§ 8 Angabe von Wasserhärtebereichen

Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich ( § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.

§ 9 Angaben zur Umweltverträglichkeit 06

(1) Wer gewerbsmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wasch- und Reinigungsmittel herstellt oder sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder verbringt, hat beim erstmaligen Inverkehrbringen die nach Satz 2 zu bestimmende Anmeldenummer sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit dieser Wasch- und Reinigungsmittel dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen. Die Anmeldenummer hat acht Stellen; die ersten vier Ziffern kennzeichnen die Firma und werden auf Antrag vom Umweltbundesamt vergeben; die letzten vier Ziffern kennzeichnen das Erzeugnis und werden vom Hersteller, Einführer oder Verbringer selbst festgelegt, wobei für die letzten vier Ziffern fortlaufende Nummern und für jede Mitteilung nach Satz 1 nur eine Nummer zu verwenden sind.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erkennung und Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen vorzuschreiben, welche Angaben zur Umweltverträglichkeit mitzuteilen sind. Insbesondere können Angaben über

  1. . den Namen des Erzeugnisses und des Inverkehrbringers,
  2. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses (Rahmenrezeptur).
  3. die Schüttdichte von phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln,
  4. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 anzugebende Dosierungsempfehlungen,
  5. die Einsatzgebiete des Wasch- und Reinigungsmittels.
  6. die Produktions- oder Vertriebsmengen,
  7. die Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, wie die biologische Abbaubarkeit, die sonstige Eliminierbarkeit oder die Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen oder sonstige nachteilige Wirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer,

vorgeschrieben werden.

(3) Für bereits im Verkehr befindliche Wasch- und Reinigungsmittel und für Änderungen bei den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit gilt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend. Wer die Herstellung sowie die Einführung oder Verbringung von Wasch- und Reinigungsmitteln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einstellt, hat dies dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen.

(4) Das Umweltbundesamt wertet die Angaben zur Umweltverträglichkeit der Wasch- und Reinigungsmittel im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen aus. Es unterrichtet die für die Überwachung zuständigen Behörden über den Inhalt der Angaben und, soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben von Bedeutung sein kann, über das Ergebnis der Auswertung nach Satz 1.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Auf Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, die nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, finden die Absätze 1 bis 4 nur Anwendung, soweit die Mittel in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ausdrücklich benannt sind.

§ 10 Durchführung der Überwachung 00a

(1) Die Überwachungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes obliegen der zuständigen obersten Landesbehörde oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden.

(2) Die zuständige Behörde kann die zur Überwachung notwendigen Proben von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Hersteller, Einführer oder Händler unentgeltlich entnehmen. Dieser kann verlangen, daß ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt bei ihm zurückgelassen und mit dem Datum der Probenahme und des Tages versehen wird, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

(3) Hersteller, Einführer und Händler haben den von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die Probenahme zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen zu gestatten.

(4) Hersteller, Einführer und Händler haben ferner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere Probeentnahmen, zu gestatten.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Absatz 3 Satz 2 und 3 eingeschränkt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475), aussetzen wurde

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, die den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 nicht entsprechen,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren Verpackungen oder Umhüllungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gekennzeichnet sind,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, die dort in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
  5. entgegen § 10 Abs. 3 oder 4
    1. das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen oder technische Ermittlungen, Prüfungen oder Probeentnahmen nicht gestattet,
    2. die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
    3. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind.

(2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis die in § 9 Abs. 2 vorgesehene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften des § 9 Abs. 1 über die Mitteilung der Anmeldenummer; diese gelten unabhängig von der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung.

(3) Die § § 7 und 9 gelten nicht für diejenigen Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme der Wäscheweichspülmittel, die bis zum 30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht worden sind.

§ 13 (gegenstandslos)

§ 14 (Inkrafttreten)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion