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"1999/478/EWG"


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Drucksache 285/06

... (9) Für Fälle, in denen die Risiken hoch sind und andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können, sollte jedoch ein Gemeinschaftssystem für die Anhörung interessierter Parteien und zur Validierung von Genehmigungen vor ihrer Erteilung durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden. Für die im Rahmen dieser Anhörung erforderlichen wissenschaftlichen Informationen sollte der gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik11 eingesetzte Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) und zur Anhörung von Interessengruppen in den Bereichen Aquakultur und Umweltschutz der mit dem Beschluss 1999/478/EWG der Kommission zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur12 eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur herangezogen werden -HAT folgende Verordnung erlassen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/06




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele

Allgemeiner Hintergrund

Im Bereich des Vorschlags bereits existierende Rechtsvorschriften

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Parteien

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4. BUDGETÄRE Auswirkungen

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Artikel 4
Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen

Artikel 5
Entscheidungsfindung und Beratungsgremien

Kapitel III
Genehmigung

Artikel 6
Genehmigung

Artikel 7
Art der beantragten Verbringung

Artikel 8
Routinemäßige Verbringungen

Artikel 9
Nicht routinemäßige Verbringungen

Artikel 10
Entscheidungsfrist

Artikel 11
Verbringungen mit Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten

Artikel 12
Entzug einer Genehmigung

Kapitel IV
Bedingungen für die Einführung nach Erteilung einer Genehmigung

Artikel 13
Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften

Artikel 14
Einsetzen in Aquakulturanlagen - routinemäßige Einführung

Artikel 15
Einsetzen in Aquakulturanlagen - nicht routinemäßige Einführung

Artikel 16
Pilotphase vor dem Einsetzen in offene Aquakulturanlagen

Artikel 17
Krisenpläne

Artikel 18
Überwachung

Kapitel V
Bedingungen für die Umsiedlung nach Erteilung einer Genehmigung

Artikel 19
Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften

Artikel 20
Nicht routinemäßige Umsiedlung

Artikel 21
Quarantäne

Artikel 22
Überwachung nach der Umsiedlung

Kapitel VI
Registerführung

Artikel 23
Registerführung

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Anpassung an den technischen Fortschritt

Artikel 25
Inkrafttreten

Anhang I
Antrag

A Zusammenfassung

B Einleitung

C Angaben zum Lebenszyklus der einzuführenden Art - für jedes einzelne Lebensstadium

D Wechselwirkung mit heimischen Arten

E Aufnahmemilieu und angrenzende Gewässer

F Überwachung

G Bewirtschaftungsplan

H Geschäftsdaten

I Bibliografie

Anhang II
Verfahrensschritte und Mindestkriterien für die Umweltverträglichkeitsprüfung

Teil 1
Bewertung des ökologischen und genetischen Risikos

Teil 2
Bewertung von Nichtzielarten

Schritt 1: Wahrscheinlichkeit der Einführung und Ausbreitung von Nichtzielarten über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus

Schritt 2: Folgen der Einführung und Ausbreitung von Nichtzielarten

Schritt 3: Risikopotenzial von Nichtzielarten

Teil 3
GESAMTUMWELT - Verträglichkeitsprüfung - Kurzbericht

Anhang III
Quarantäne

Abwasser - und Abfallbeseitigung

Räumliche Trennung

4 Personal

4 Ausrüstungen

Verendete Tiere und ihre Entsorgung

Kontrolle und Untersuchung

4 Dauer

4 Buchführung

4 Desinfektion


 
 
 



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