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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"2003/217/EG"


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Drucksache 281/11

... -Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen müssen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung anzeigt werden. Der Begriff Werbematerial i.S.d. Abschnitts 2 der Anlage 4 ist in § 2 Nummer 11 definiert. Zur Auslegung des Begriffs Werbematerial ist ergänzend die Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/217/EG (Empfehlung der Kommission vom 26. März 2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 82vom 29.3.2003, S. 33) heranzuziehen. Hiernach erfasst der Begriff "Werbematerial" mit Blick auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial nicht jedwede Form der Online-Medienwerbung, sondern nur Texte und Bilder derjenigen Webseiten, für die Hersteller bzw. Händler nach anderen Rechtsvorschriften verantwortlich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 281/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Informationspflichten für Unternehmen

b Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 3a
CO2-Effizienzklassen

§ 8a
Übergangsregelungen

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch

A. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1

Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2- Emissionen und den Stromverbrauch

Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO2- Emissionen und den Stromverbrauch*

B. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen

Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2- Emissionen und den Stromverbrauch

Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO2- Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A++*

Abschnitt III
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO2- Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A+++*

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Regelungsinhalt

II. Gesetzesfolgen

1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand

2. Kosten und Preiswirkungen

2.1 Folgen für die Wirtschaft

2.2 Bürokratiekosten

a Informationspflichten für Unternehmen

b Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

2.3 Preiswirkungen

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1270: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen


 
 
 


Drucksache 28/18 PDF-Dokument




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