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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"2009/948/JI"


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Drucksache 87/13

... Artikel 8: Gerichtsbarkeit - Dieser Artikelstützt sich auf das Territorialitäts- und das Personalitätsprinzip. Er gilt für sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten Delikte und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit ihrer Justizbehörden begründen, damit diese in Fällen von Geldfälschung Untersuchungen einleiten, Strafverfolgungsmaßnahmen ergreifen und Anklage erheben können. Außerdem verpflichtet er die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Bezug auf im Zusammenhang mit dem Euro stehende Fälschungsdelikte unter bestimmten Umständen universelle Gerichtsbarkeit auszuüben. Parallele Strafverfahren sollen durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren 27 vermieden werden. Gemäß dem Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 ist das nationale Mitglied von Eurojust über jeden Fall in Kenntnis zu setzen, in dem Kompetenzkonflikte entstanden sind oder aller Voraussicht nach entstehen könnten. Außerdem sieht Artikel 8 der vorgeschlagenen Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten das Strafverfahren auf einen Mitgliedstaat konzentrieren, sofern dies nicht unangebracht wäre.

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Drucksache 87/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Rechtlicher Rahmen

1.2.1. Strafrecht

1.2.2. Sonstige EU-Vorschriften für diesen Bereich

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte

3.3. Wahl des Instruments

3.4. Spezifische Bestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Straftatbestände

Artikel 4
Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 8
Gerichtsbarkeit

Artikel 9
Ermittlungsinstrumente

Artikel 10
Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken

Artikel 11
Beziehung zum Genfer Abkommen

Artikel 12
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Artikel 13
Umsetzung

Artikel 14
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Artikel 15
Inkrafttreten

Artikel 16
Adressaten


 
 
 


Drucksache 850/11

... Zu der Frage, was unter einem (positiven) Kompetenzkonflikt zu verstehen ist, können die europarechtlichen Vorgaben aus dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren herangezogen werden (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). Erwägungsgrund Nummer 14 dieses Rahmenbeschlusses nimmt ausdrücklich auf Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses Bezug. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verzichtet auf die Festlegung, zu welchem Zeitpunkt die Unterrichtung vorzunehmen ist. Das entspricht den europarechtlichen Vorgaben: Wie bei allen Unterrichtungspflichten nach Artikel 13 Absatz 7 fehlen auch in Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses - Festlegungen hierzu. Dem gesamten § 6 EJG liegt aber das Verständnis zugrunde, dass jedwede Unterrichtungspflicht von den deutschen Strafverfolgungsbehörden ohne unnötige Verzögerung erfolgt, s. Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Der Umfang der mitzuteilenden Informationen ergibt sich - wie bei sämtlichen Informationspflichten nach Artikel 13 des Eurojust-Beschlusses - aus dem Anhang zum Eurojust-Beschluss, auf den in § 6 Absatz 1 Satz 4 EJG ausdrücklich Bezug genommen wird.

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Drucksache 850/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Eurojust-Gesetzes

§ 3
Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr.

§ 4a
Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

§ 4b
Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung

§ 4c
Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen

§ 4d
Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen

§ 5
Ersuchen und schriftliche Stellungnahme des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds.

§ 6
Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden

§ 14
Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Ratsbeschlüsse

II. Inhalt des Eurojust-Beschlusses

Zu Artikel 7

III. Inhalt des EJN-Beschlusses

IV. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4a

Zu § 4b

Zu § 4c

Zu § 4d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 181/10

... (2) Die Europäische Union hat sich der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie dem Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Zu diesem Zweck wurden der Beschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels12 und ein EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (2005/C 311/01)13 angenommen. Parallel dazu verfolgt die EU in den Herkunfts- und Transferländern der Opfer, die in der Regel EU-Drittstaaten sind, insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung und Stärkung der Bevölkerung, zur Unterstützung und Betreuung der Opfer, zur Bekämpfung der Ursachen des Menschenhandels sowie zur Unterstützung der betroffenen Länder bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Menschenhandel. Darüber hinaus wird der Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren14 die Koordinierung der Strafverfolgung von Menschenhandelsdelikten erleichtern.

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Drucksache 181/10




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

1.4. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Konsultation der interessierten Kreise

2.1.1. Konsultationsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3. Folgenabschätzung SEK 2009 358 und Zusammenfassung der

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.1.1. Bestimmungen des materiellen Strafrechts

3.1.2. Gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung

3.1.3. Unterstützung und Betreuung der Opfer

3.1.4. Schutz der Opfer bei Strafverfahren

3.1.5. Prävention

3.1.6. Kontrolle

3.2. Mehrwert des Vorschlags gegenüber dem Übereinkommen des Europarats zur

3.3. Rechtsgrundlage

4. Subsidiaritätsprinzip

5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

6. Wahl des Instruments

7. Auswirkungen auf den Haushalt

8. Weitere Angaben

8.1. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

8.2. Geografischer Anwendungsbereich

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel

Artikel 3
Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Artikel 4
Strafen

Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 7
Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer

Artikel 8
Ermittlung und Strafverfolgung

Artikel 9
Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 10
Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels

Artikel 11
Schutz der Opfer von Menschenhandel bei Strafermittlungen und Strafverfahren

Artikel 12
Allgemeine Bestimmungen über Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind

Artikel 13
Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind

Artikel 14
Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, bei Strafermittlungen und Strafverfahren

Artikel 15
Prävention

Artikel 16
Nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen

Artikel 17
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI

Artikel 18
Umsetzung

Artikel 19
Berichterstattung

Artikel 20
Inkrafttreten

Artikel 21
Adressaten


 
 
 


Drucksache 215/18 PDF-Dokument



Drucksache 260/17 PDF-Dokument



Drucksache 600/10 PDF-Dokument



Drucksache 653/17 PDF-Dokument




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