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"626/2008/EG"


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Drucksache 60/16

... Die Unionsstrategie der Kommission für das UHF-Band wird anhand von zwei Rechtsinstrumenten umgesetzt. Eine unverbindliche Maßnahme wie eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates würde weder zu einer unionsweiten Koordinierung verpflichten noch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern. Ein Beschluss wird einer Verordnung vorgezogen, weil die Maßnahme zwar Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten schafft, aber keine direkte Anwendung auf private Parteien in den Mitgliedstaaten finden soll. Ein Beschluss ist auch besser geeignet als eine Richtlinie, weil der Maßnahmenentwurf keinen ganzen Katalog allgemeiner Vorschriften enthält, die in nationales Recht umzusetzen wären, sondern lediglich eine geringe Anzahl konkreter Maßnahmen vorsieht, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden sollen. So sah beispielsweise der Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) in Artikel 6 Absatz 4 ähnliche Verpflichtungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, und in der Vergangenheit wurden bereits die Entscheidungen Nr. 128/1999/EG, 626/2008/EG und 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, um den Mitgliedstaaten Verpflichtungen und Maßnahmen ähnlicher Art aufzuerlegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8


 
 
 



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