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"74/150/EG"


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Drucksache 725/10

... 3. Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) geändert worden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 725/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Genehmigungsbehörde

Kapitel 2
Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung

§ 3
Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 4
Erteilung der EG-Typgenehmigung

§ 5
Änderung der EG-Typgenehmigung

§ 6
Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

§ 7
Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

§ 8
Besondere Verfahren

Abschnitt 2
Kleinserien-Typgenehmigung

§ 9
Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung

§ 10
Übereinstimmungsbescheinigung

§ 11
Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung

§ 12
Datenbestätigung

Abschnitt 3
Einzelgenehmigung

§ 13
Einzelgenehmigung für Fahrzeuge

Abschnitt 4
EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen

§ 14
Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung

§ 15
Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 16
Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung

§ 17
Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

§ 18
Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

§ 19
Besondere Verfahren

Kapitel 4
EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

§ 20
Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 21
Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung

§ 22
Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

§ 23
Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

§ 24
Besondere Verfahren

Kapitel 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 25
Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme

§ 26
EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 27
Zulassung und Veräußerung

§ 28
Informationen des Herstellers

§ 29
Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 6
Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten

§ 30
Anerkennung und Anerkennungsstelle

§ 31
Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste

§ 32
Änderung der Anerkennung

§ 33
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 34
Überwachung der anerkannten Stellen

§ 35
Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme

§ 36
Freistellungsklausel

Kapitel 7
Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 37
Ordnungswidrigkeiten

§ 38
Harmonisierte Normen

§ 39
Übergangsvorschriften

§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeines

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder und Kommunen

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

3. Sonstige Kosten

4. Bürokratiekosten

C. Sonstige Auswirkungen

1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

2. Nachhaltigkeit

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1517: Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge Neuverkündung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (NKR-Nr. 1518) Neuverkündung der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (NKR-Nr. 1519) Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.


 
 
 



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