[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"97/101/EG"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 117/10

... (2) Die zuständigen Behörden übermitteln ferner alle gemäß § 20 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits auf Grund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

2.1 Bund

2.2 Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV

Artikel 1
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV)1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Immissionswerte

§ 2
Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid

§ 3
Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)

§ 4
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

§ 5
Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)

§ 6
Immissionsgrenzwert für Blei

§ 7
Immissionsgrenzwert für Benzol

§ 8
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

§ 9
Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon

§ 10
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

§ 11
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

§ 12
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 13
Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 14
Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 15
Indikator für die durchschnittliche PM2,5 - Exposition

§ 16
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 17
Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten

§ 18
Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten

§ 19
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten

§ 20
Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

§ 21
Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 22
Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind

§ 23
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

§ 24
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

§ 25
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst

§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Teil 5
Pläne

§ 27
Luftreinhaltepläne

§ 28
Pläne für kurzfristige Maßnahmen

§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

§ 30
Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 31
Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon

§ 32
Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

§ 33
Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen

§ 34
Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen

§ 35
Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5 - Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 36
Zugänglichkeit der Normen

Anlage 1
Datenqualitätsziele

A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

Anlage 2
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 3
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Allgemeines

B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

Anlage 4
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)

A. Ziele

B. Stoffe

C. Standortkriterien

Anlage 5
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

1. Diffuse Quellen

2. Punktquellen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden

Anlage 6
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon

A. Referenzmessmethoden

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

C. Normzustand

D. Neue Messeinrichtungen

E. Gegenseitige Anerkennung der Daten

Anlage 7
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

A. Kriterien

B. Zielwerte

C. Langfristige Ziele

Anlage 8
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte

A. Großräumige Standortbestimmung

B. Kleinräumige Standortbestimmung

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Anlage 9
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Anlage 10
Messung von Ozonvorläuferstoffen

A. Ziele

B. Stoffe

C. Standortkriterien

Anlage 11
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

A. Kriterien

B. Immissionsgrenzwerte

Anlage 12
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5

A. Indikator für die durchschnittliche Exposition

B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration

D. Zielwert

E. Immissionsgrenzwert

Anlage 13
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen (Zu §§ 27 und 34)

Anlage 14
Unterrichtung der Öffentlichkeit (Zu § 30)

Anlage 15
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums (Zu § 20)

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 16
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren (Zu § 20)

A. Großräumige Standortkriterien

B. Kleinräumige Standortkriterien

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

a Diffuse Quellen

b Punktquellen

Anlage 17
(Zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

A. Datenqualitätsziele

B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

D. Standardbedingungen

Anlage 18
(Zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren

A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A Allgemeines

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

1. Problem und Ziel

2. Lösung

II. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

III. Gender-Mainstreaming

IV. Finanzielle Auswirkungen und Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

a. Bürokratiekosten der Wirtschaft

b. Bürokratiekosten der Verwaltung

c. Bürokratiekosten für private Haushalte

V. Befristung

V. Änderung der geltenden Rechtslage

B Einzelbegründungen

Artikel 1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Teil 2
Immissionswerte

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 5
Pläne

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

Zu § 36

Zu den Anlagen

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu Anlage 6

Zu Anlage 7

Zu Anlage 8

Zu Anlage 9

Zu Anlage 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Anlage 13

Zu Anlage 14

Zu Anlage 15

Zu Anlage 16

Zu Anlage 17

Zu Anlage 18

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 974: Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)


 
 
 


Drucksache 246/06

... Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Behörden ferner alle gemäß § 17 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr.) L 35 S. 14) gemeldet worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird dem Ersten Teil vorangestellt und wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

4. § 3 Abs. 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird aufgehoben.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 10 wird wie folgt geändert:

12. § 11 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

13. § 12 wird wie folgt geändert:

14. § 13 wird wie folgt geändert:

15. In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7“ durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

16. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:

§ 15
Zielwerte

§ 16
Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen

§ 17
Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten

§ 18
Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen

§ 19
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen

17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen angefügt:

„Anlage 8

I. Obere und untere Beurteilungsschwellen

II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 9

I. Großräumige Standortkriterien

II. Kleinräumige Standortkriterien

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

IV. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo a pyren

Anlage 10

I. Datenqualitätsziele

II. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

III. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

IV. Standardbedingungen

Anlage 11

I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

V. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

1. EG - Luftqualitätsrichtlinien

2. Regelungsinhalt und Zielstellung

3. Inhalt des Verordnungsentwurfs

4. Kosten und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Erster Teil

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zweiter Teil

Überschrift Zweiter Teil:

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu den Anlagen

Zu Anlagen 1 bis 7:

Zu Anlage 8

Zu Anlage 9

Zu Anlage 10

Zu Anlage 11


 
 
 


Drucksache 746/05

... 11 Entscheidung 97/101/EG - ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 746/05




Mitteilung

1. Einführung

2. Bewertung der derzeitigen LAGE

3. Ziele der Strategie

4. Massnahmen und Mittel

4.1. Wirksamere Umweltvorschriften

4.1.1. Vereinfachung der Luftqualitätsvorschriften

4.1.2. Änderung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstofe

4.1.3. Vereinbarkeit mit anderen Umweltstrategien

4.2. Einbeziehung der Luftqualitätsproblematik in andere Politikbereiche

4.2.1. Energie

4.2.1.1. Kleine Verbrennungsanlagen

4.2.1.2. VOC- Emissionen an Tankstellen

4.2.2. Verkehr

4.2.2.1. Landverkehr

4.2.2.2. Luftverkehr

4.2.2.3. Seeverkehr

4.2.3. Landwirtschaft

4.2.4. Strukturfonds

4.2.5. Internationale Dimension

5. Nächste Schritte

5.1. Evaluierung, Überprüfung & Forschung

5.2. Konsultationen

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 829/05

... Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14 („Informationsaustauschsentscheidung“).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 829/05




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Konsultation betroffener und Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. ERGÄNZENDE Informationen

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verantwortungsbereiche

Kapitel II
Beurteilung der Luftqualität

Artikel 4
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Artikel 5
Beurteilungsverfahren

Artikel 6
Beurteilungskriterien

Artikel 7
Probenahmestellen

Artikel 8
Referenzmessmethoden

Artikel 9
Beurteilungskriterien

Artikel 10
Lage von Probenahmestellen für die Messung von Ozon

Artikel 11
Referenzmessmethoden

Kapitel III
Kontrolle der Luftqualität

Artikel 12
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte und Konzentrationshöchstwerte liegen

Artikel 13
Grenzwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit

Artikel 14
Kritische Werte

Artikel 15
Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5und Konzentrationsobergrenzen für den Schutz der menschlichen Gesundheit

Artikel 16
Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele überschreiten

Artikel 17
Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele erfüllen

Artikel 18
Erforderliche Maßnahmen bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwellen

Artikel 19
Emissionen aus natürlichen Quellen

Artikel 20
Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte

Kapitel IV
Pläne und Programme

Artikel 21
Pläne oder Programme für die Luftqualität

Artikel 22
Pläne für kurzfristige Maßnahmen

Artikel 23
Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

Kapitel V
Informations- und Berichtspflicht

Artikel 24
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Artikel 25
Übermittlung von Informationen und Berichten

Artikel 26
Änderung und Durchführung

Kapitel VI
Ausschuss, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 27
Ausschuss

Artikel 28
Sanktionen

Artikel 29
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 30
Überprüfung

Artikel 31
Umsetzung

Artikel 32
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang I
Datenqualitätsziele

A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

C. QUALITÄTSSICHERUNG bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten

Anhang II
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

A. OBERE und UNTERE Beurteilungsschwellen

B. ÜBERSCHREITUNG der oberen und UNTEREN Beurteilungsschwellen

Anhang III
LAGE der PROBENAHMESTELLEN für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT

A. STANDORTWAHL auf MAKROEBENE

B. UNMITTELBARE UMGEBUNG

C. DOKUMENTATION und Überprüfung der STANDORTWAHL

Anhang IV
Messungen an Messstationen für Hintergrundquellen (konzentrationsunabhängig)

A. Ziele

B. Stoffe

C. STANDORTKRITERIEN

Anhang V
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10, PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT

A. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten oder Konzentrationsobergrenzen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen IN Gebieten und Ballungsräumen, IN denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

B. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der VORGABEN für die REDUZIERUNG der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit

C. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der VORGABEN für kritische Werte zum Schutz der VEGETATION IN anderen Gebieten ALS Ballungsräumen

Anhang VI
REFERENZMETHODEN für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid, BENZOL und OZON

A. REFERENZMESSMETHODEN

1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration

2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden

3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei

4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM12

5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5

6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol

7. Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration

8. Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

C. NORMUNG

Anhang VII
ZIELWERTE und langfristige Ziele

A. ZIELWERTE und langfristige Ziele für OZON

1. Begriffsbestimmungen und Kriterien

2. Zielwerte

3. Langfristige Ziele

Anhang VIII
Kriterien zur Einstufung von PROBENAHMESTELLEN für die Beurteilung der Ozonkonzentrationen und zur Bestimmung ihrer STANDORTE

A. STANDORTWAHL auf MAKROEBENE

B. UNMITTELBARE UMGEBUNG

C. DOKUMENTATION und Überprüfung der STANDORTWAHL

Anhang IX
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von PROBENAHMESTELLEN für die ortsfesten Messungen von Ozonkonzentrationen

A. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Luftqualität IM Hinblick auf die Einhaltung der ZIEL-Werte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, SOWEIT SOLCHE Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

B. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen IN Gebieten und Ballungsräumen, IN denen die langfristigen Ziele Eingehalten werden

Anhang X
MESSUNG von Ozonvorläuferstoffen

A. Ziele

B. Stoffe

C. STANDORTKRITERIEN

Anhang XI
GRENZWERTE zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Anhang XII
INFORMATIONSSCHWELLE und Alarmschwellen

A. Alarmschwellen für andere SCHADSTOFFE ALS OZON

B. INFORMATIONSSCHWELLE und Alarmschwelle für OZON

Anhang XIII
kritische Werte für den Schutz der VEGETATION

Anhang XIV
REDUZIERUNG der Exposition und Konzentrationsobergrenze für PM2,5

A. INDIKATOR für die durchschnittliche Exposition

B. ZIEL für die REDUZIERUNG der Exposition

C. Konzentrationsobergrenze

Anhang XV
IN den ÖRTLICHEN, REGIONALEN und einzelstaatlichen PLÄNEN und PROGRAMMEN zur Verbesserung der Luftqualität ZU BERÜCKSICHTIGENDE Informationen

A. NACH Artikel 21 Pläne oder Programme ZU ÜBERMITTELNDE Informationen

1. Ort der Überschreitung der Grenzwerte:

2. Allgemeines

3. Zuständige Behörden

4. Art und Beurteilung der Verschmutzung

5. Ursprung der Verschmutzung

6. Analyse der Lage

7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben

8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben

9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben.

10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen ergänzen.

B. NACH Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b ZU ÜBERMITTELNDE Informationen Programm zur Luftreinhaltung

Anhang XVI
UNTERRICHTUNG der Öffentlichkeit

Anhang XVII
Korrelationstabelle


 
 
 



Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.