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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Abfallbeseitigungsflächen"


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Drucksache 52/1/05

... n ausgewiesen werden. Solche Planaussagen muss ein derartiger Plan aber nicht zwingend enthalten, sondern nur wenn im Einzelfall ein Bedarf dafür besteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Bund angeführten Urteils des EuGH vom 1. April 2004 (Rs.C-53/02 und C-217/02), da der EuGH zwar bestimmte Anforderungen für Abfallbeseitigungsflächen in Abfallwirtschaftsplänen gibt, dies aber nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn überhaupt ein Bedarf für eine solche Anlage besteht. Bei etlichen Abfallwirtschaftsplänen wird auf Grund des fehlenden Bedarfes die Planung und Ausweisung von Standorten von Abfallbeseitigungsflächen, insbesondere für neue Deponien, keine Rolle spielen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung hängt daher vom jeweiligen Planinhalt ab und kann demzufolge nicht zwingend vorgeschrieben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 1 UVPG

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 3 - neu - UVPG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 1 UVPG und Nr. 14 § 16 Abs. 1 UVPG

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 2 UVPG

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14b Abs. 3 UVPG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14l Abs. 1 UVPG

7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14o Abs. 1 Satz 1 und 4 - neu - UVPG

8. a In Artikel 1 Nr. 11 ist § 14o Abs. 2 zu streichen.

9.b Artikel 2 Nr. 5 ist wie folgt zu ändern:

10. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14p UVPG

11. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19a UVPG

12. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19b UVPG

13. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.2 UVPG

14. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.3 UVPG

15. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG

16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 2.1 und 2.2 UVPG


 
 
 


Drucksache 52/05 (Beschluss)

... n ausgewiesen werden. Solche Planaussagen muss ein derartiger Plan aber nicht zwingend enthalten, sondern nur wenn im Einzelfall ein Bedarf dafür besteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Bund angeführten Urteils des EuGH vom 1. April 2004 (Rs.C-53/02 und C-217/02), da der EuGH zwar bestimmte Anforderungen für Abfallbeseitigungsflächen in Abfallwirtschaftsplänen gibt, dies aber nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn überhaupt ein Bedarf für eine solche Anlage besteht. Bei etlichen Abfallwirtschaftsplänen wird auf Grund des fehlenden Bedarfes die Planung und Ausweisung von Standorten von Abfallbeseitigungsflächen, insbesondere für neue Deponien, keine Rolle spielen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung hängt daher vom jeweiligen Planinhalt ab und kann demzufolge nicht zwingend vorgeschrieben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/05 (Beschluss)




Anlage

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 1 UVPG

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 3 - neu - UVPG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 1 UVPG und Nr. 14 § 16 Abs. 1 UVPG

4 Folgeänderungen:

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 2 UVPG

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14b Abs. 3 UVPG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14l Abs. 1 UVPG

7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14o Abs. 1 Satz 1 und 4 - neu - UVPG

8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14o Abs. 2 UVPG und Artikel 2 Nr. 5 § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG

4 Folgeänderung:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14p UVPG

4 Folgeänderung:

10. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19a UVPG

4 Folgeänderungen:

11. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19b UVPG

4 Folgeänderungen:

12. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.2 UVPG

13. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.3 UVPG

14. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG

4 Folgeänderung:

15. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG

4 Folgeänderung:

16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 2.1 und 2.2 UVPG


 
 
 


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