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"Altfahrerlaubnis"
Drucksache 460/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Im gleichen Zug soll eine praxisgerechte Regelung für die sogenannten Altfahrerlaubnisdaten geschaffen werden, die vor Einrichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters 1. Januar 1999 örtlich gespeichert wurden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
a Bund:
b Länder:
c Kommunen:
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
a Bund
b Länder
c Kommunen
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Anlage 18 :
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2781: Erste Verordnung zur Änderung Fahrerlaubnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 330/09 (Beschluss)
... Mit der Änderung des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr wird eine Regelung geschaffen, die Fahrern im Güterkraft- oder Personenverkehr den Besitzstand einer vor dem jeweiligen Stichtag (10. September 2008 für Busfahrer, 10. September 2009 für Lkw-Fahrer) erstmals erworbenen Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse oder einer entsprechenden Altfahrerlaubnis wahrt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG
4. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG
Artikel 1a Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Drucksache 642/1/09
... Mit der Änderung des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr wird eine Regelung geschaffen, die Fahrern im Güterkraft- oder Personenverkehr den Besitzstand einer vor dem jeweiligen Stichtag (10. September 2008 für Busfahrer, 10. September 2009 für Lkw-Fahrer) erstmals erworbenen Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse oder einer entsprechenden Altfahrerlaubnis wahrt.
Zu Artikel 1a
Artikel 1a Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Drucksache 330/1/09
... Mit der Änderung des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr wird eine Regelung geschaffen, die Fahrern im Güterkraft- oder Personenverkehr den Besitzstand einer vor dem jeweiligen Stichtag (10. September 2008 für Busfahrer, 10. September 2009 für Lkw-Fahrer) erstmals erworbenen Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse oder einer entsprechenden Altfahrerlaubnis wahrt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 5 StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG
7. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG
Artikel 1a Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
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Chemikalien ,
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