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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Altschuldner"


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Drucksache 264/1/13

... IV verbundenen Ungleichbehandlungen von Altschuldnern und Neuschuldnern beseitigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 264/1/13




Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 264/13 (Beschluss)

... IV verbundenen Ungleichbehandlungen von Altschuldnern und Neuschuldnern beseitigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 264/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V

2. Zu Artikel 2 § 24 Absatz 1a SGB IV

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 276/10

... ) übermittelten Daten nicht zulässig ist. Gleich verhält es sich mit den den Unterhaltsvorschussbehörden bislang verwehrten Kontenabrufersuchen. Der Kontenabruf ermöglicht, Erkenntnisse über den Bestand von Konten zu gewinnen, die vom Unterhaltschuldner eventuell nicht angegeben wurden, und die ihrerseits wiederum oftmals weitere Ansätze für erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen bieten können. Es ist deshalb zu erwarten, dass sich der automatisierte Datenabgleich und Kontenabruf als wirkungsvolle Instrumente bei der Durchsetzung der Rückgriffsansprüche erweisen werden. Zudem werden durch die bisherige unbefriedigende Rechtslage effiziente Verfahrensabläufe behindert und Verfahrenszeiten unnötig verlängert. Dies entspricht nicht dem Interesse der berechtigten Kinder und des staatlichen Gemeinwohls. Die Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten für staatliche Stellen, Auskünfte über Einkommen und Vermögen der Unterhaltsschuldner zu erhalten, ist im Verhältnis zur Überprüfungsmöglichkeit für private Unterhaltsgläubiger auch dadurch gerechtfertigt, dass beim Unterhaltsvorschuss der Staat und damit die Gemeinschaft der Steuerzahler für den Unterhalt der Kinder aufkommt.



Drucksache 873/04

... Denn ungeachtet der Frage, wem die Forderung rechtlich zusteht, ist jedenfalls der Schuldner zur Zahlung verpflichtet. Zumindest wirtschaftlich steht die Forderung der öffentlichen Hand zu. Unterstellt, die Altforderung sei zwischen 1945 und 1949 nicht enteignet worden, wäre weiterhin das Kreditinstitut forderungsberechtigt. Die betroffenen Kreditinstitute haben aber regelmäßig diese Forderungen an das für sie zuständige Bundesland abgetreten oder sich dazu verpflichtet. Die Forderungen konnten wegen der Lage der dinglichen Sicherheiten in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung nicht durchgesetzt werden. Die Kreditinstitute haben daher im Zusammenhang mit der Währungsreform (West) 1948 auch für solche Forderungen so genannte Ausgleichsforderungen erhalten, verbunden mit der Verpflichtung zur Abtretung. Später hat der Bund zum überwiegenden Teil die Tilgungen dieser Ausgleichsforderungen übernommen. Daher ist es sachgerecht, dem Bund die Forderungsberechtigung unmittelbar zuzuordnen. Denn andernfalls müsste eine aufwändige Abwicklung im Verhältnis zwischen dem Altschuldner, dem Altgläubiger, dem Bund und den Ländern erfolgen, bei der der Aufwand außer Verhältnis zu den geschuldeten Beträgen steht und letztlich eindeutig ist, dass dem Bund die Forderung wirtschaftlich zusteht, weil er den Altgläubiger jedenfalls überwiegend für die früher nicht durchsetzbare Forderung bereits entschädigt hat.

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Drucksache 873/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen

§ 1
Forderungsberechtigung

§ 2
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 3
Umrechnung, Tilgungsleistungen

Artikel 2
Änderung des Entschädigungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen Artikel 1

II. Änderung des Entschädigungsgesetzes Artikel 2

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


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