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30 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anerkennenden"


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Drucksache 504/19

... c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre als Hebamme tätig war,



Drucksache 468/18

... beziehen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.



Drucksache 390/17

... "Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 390/17




§ 85a
Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

,Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1597a
Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 6
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


 
 
 


Drucksache 330/14

... 1. der Anerkennende mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes war, nicht mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt und auch nicht auf andere Weise für längere Zeit tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat,

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Drucksache 330/14




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Artikel 3
Zitiergebot

Artikel 4
Inkrafttreten

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 397/1/14

... Es können Fälle auftreten, in denen Europäische Schutzanordnungen zu Gunsten Minderjähriger im Verhältnis zu ihren Eltern oder sonstigen sorgeberechtigten Personen getroffen werden. Hier ist der Erlass einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des § 1 des Gewaltschutzgesetzes, das als Gesetz zum Schutz erwachsener Personen konzipiert ist, nach deutschem Recht ausgeschlossen. Durch Verweisung auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes wird klargestellt, dass die vom anerkennenden Gericht zu erlassenden Schutzmaßnahmen in diesen Fällen auf die für das Sorgerechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften (§§ 1666, 1666a, 1837 Absatz 4 BGB) zu stützen sind.



Drucksache 397/14 (Beschluss)

... Es können Fälle auftreten, in denen Europäische Schutzanordnungen zu Gunsten Minderjähriger im Verhältnis zu ihren Eltern oder sonstigen sorgeberechtigten Personen getroffen werden. Hier ist der Erlass einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des § 1 Gewaltschutzgesetz, das als Gesetz zum Schutz erwachsener Personen konzipiert ist, nach deutschem Recht ausgeschlossen. Durch Verweisung auf § 3 Gewaltschutzgesetz wird klargestellt, dass die vom anerkennenden Gericht zu erlassenden Schutzmaßnahmen in diesen Fällen auf die für das Sorgerechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften (§§ 1666, 1666a, 1837 Absatz 4 BGB) zu stützen sind.



Drucksache 32/13

... § 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle



Drucksache 158/11 (Beschluss)

... 4. Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09, Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 28 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 158/11, Ziffer 4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 24 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.



Drucksache 158/1/11

... 4. Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09, Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 28 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 158/11, Ziffer 4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 24 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.



Drucksache 157/11 (Beschluss)

... 6. Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09, Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 32 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 157/11, Ziffer 5.4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 28 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.



Drucksache 157/1/11

... 6. Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09, Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 32 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 157/11, Ziffer 5.4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 28 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.



Drucksache 96/1/10

... /EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.



Drucksache 96/10 (Beschluss)

... /EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar, sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.



Drucksache 278/09

... 6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,



Drucksache 308/06

... (4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorganisation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, unterrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zuständige Behörde durch Übersendung der Antragsunterlagen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unterrichtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behörden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit.



Drucksache 624/06 (Beschluss)

... Das Jugendamt darf von der aufenthaltsrechtlichen Mitteilungspflicht nach § 87 Abs. 2 AufenthG-E bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines behördlichen Anfechtungsrechts nicht ausgenommen sein. Denn andernfalls wäre kraft Gesetzes unterstellt, dass aus dem Hilfe- und Unterstützungsauftrag des Jugendamtes auch ein Interesse am Fortbestand einer Scheinvaterschaft abgeleitet werden könnte. Dies anzunehmen ist aber - auch im Hinblick auf die Rechtstatsachen - falsch. Diese besagen, dass die (die Vaterschaft) Anerkennenden oft aus dem Drogen- und Nichtsesshaftenmilieu stammen, zu keinem Zeitpunkt beabsichtigen, eine soziale Vater-Kind-Beziehung einzugehen und Unterhalt zu leisten. Umgekehrt können sie aber aus der rechtlich begründeten Vaterschaft später Unterhaltsansprüche bei den Kindern geltend machen. Es kann nicht im Interesse des Kindeswohls liegen, eine auf diese Weise begründete Vaterschaft aufrechtzuerhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 624/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a § 87 Abs. 2 AufenthaltsG

2. Zu Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1a -neu- § 93c ZPO


 
 
 


Drucksache 624/1/06

... Das Jugendamt darf von der aufenthaltsrechtlichen Mitteilungspflicht nach § 87 Abs. 2 AufenthG-E bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines behördlichen Anfechtungsrechts nicht ausgenommen sein. Denn andernfalls wäre kraft Gesetzes unterstellt, dass aus dem Hilfe- und Unterstützungsauftrag des Jugendamtes auch ein Interesse am Fortbestand einer Scheinvaterschaft abgeleitet werden könnte. Dies anzunehmen ist aber - auch im Hinblick auf die Rechtstatsachen - falsch. Diese besagen, dass die (die Vaterschaft) Anerkennenden oft aus dem Drogen- und Nichtsesshaftenmilieu stammen, zu keinem Zeitpunkt beabsichtigen, eine soziale Vater-Kind-Beziehung einzugehen und Unterhalt zu leisten. Umgekehrt können sie aber aus der rechtlich begründeten Vaterschaft später Unterhaltsansprüche bei den Kindern geltend machen. Es kann nicht im Interesse des Kindeswohls liegen, eine auf diese Weise begründete Vaterschaft aufrechtzuerhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 624/1/06




1. Zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a § 87 Abs. 2 AufenthaltsG

2. Zu Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1a -neu- § 93c ZPO


 
 
 


Drucksache 624/06

... Mit der Vaterschaftsanerkennung zeigt der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind und wird u.a. unterhaltspflichtig. Es gibt jedoch gerade im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der beteiligten Personen Fälle, in denen Männer eine Vaterschaft anerkennen, die nicht die biologischen Väter der Kinder sind, auch kein soziales Vater-Kind-Verhältnis anstreben und oft die aus der Vaterschaft folgende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit nicht fürchten. Dann dient die Anerkennung weder der rechtlichen Anerkennung des biologischen Vaters noch der Gründung einer sozialen Familie. Solche Vaterschaftsanerkennungen sind vom Schutzzweck der Kindschaftsrechtsreform nicht gedeckt und können deren Akzeptanz gefährden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 624/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 640d
Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts

§ 15

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Änderungsbedarf

1. Geltendes Recht

a Rechtslage seit dem 1. Juli 1998

b Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung in verschiedenen Rechtsgebieten

2. Rechtstatsachen

III. Lösung

IV. Kosten

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 169/20 PDF-Dokument



Drucksache 229/19 PDF-Dokument



Drucksache 493/14 PDF-Dokument



Drucksache 587/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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